1. Grundlagen
Die Schenkungssteuer wird auf den Wert des übertragenen Vermögens erhoben, wenn das Vermögen als Schenkung übertragen werden soll. Die Höhe dieser Steuer ist abhängig vom Wert des zu übertragenden Vermögens, dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem und dem Freibetrag des Beschenkten.
2. Freibeträge für Kinder und Ehepartner
Der Freibetrag für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner beläuft sich auf 500 000 €. Bis zu diesem Betrag erfolgt eine Schenkung an den Ehepartner grundsätzlich steuerfrei.
Der Freibetrag für Kinder beträgt 400 000 €. Das gilt für leibliche als auch für adoptierte Kinder
Für Enkelkinder gibt es den Freibetrag in Höhe von 200 000 €, sofern das Kind des Schenkers (ergo: Elternteil des Enkels) bereits verstorben ist. Ansonsten gelten für Enkelkinder die Freibeträge der Kinder.
Darüber hinaus gilt für andere Verwandte wie Geschwister, Neffen, Nichten und auch nicht verwandte Personen ein Freibetrag von 20 000 €.
3. Steueroptimierte Nutzung der Freibeträge
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Freibeträge optimal zu nutzen.
Durch häufige Schenkungen über mehrere Jahrzehnte kann die Steuerlast erheblich verringert werden, da die Freibeträge alle zehn Jahre neu gelten und Schenkungen somit alle zehn Jahre ohne Schenkungssteuer durchgeführt werden.
Auch der Vollzug der Schenkung noch zu Lebzeiten des Schenkers (und späteren Erblassers) bringt mehrere Vorteile mit sich: die Vermögenswerte werden schneller auf die Nachkommen übertragen und das Vermögen unterliegt nicht der Erbschaftssteuer, die ggf. höhere Steuersätze und geringere Freibeträge beinhaltet.
Gibt es mehrere Nachkommen besteht auch die Möglichkeit, die Schenkungen auf die Kinder aufzuteilen, sodass jeder einzelne Freibetrag von 400 000 € ausgenutzt wird. Eine solche gleichmäßige Aufteilung des Vermögens kann die Steuerlast verringern und das Vermögen verteilen.
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