In Deutschland kann ein Testament durch die Niederschrift eines Notars oder durch eine eigenhändige Erklärung erstellt werden, § 2231 BGB. Viele Menschen entscheiden sich, v.a. aufgrund der Kosten eines Notartermins, für letztere Variante. Allerdings unterlaufen ihnen dabei regelmäßig Fehler, welche zu Erbstreitigkeiten führen kann oder zur Unwirksamkeit des Testaments.

1. Nicht handschriftlich verfasst

Gemäß dem Wortlaut des § 2247 I BGB muss der Erblasser das Testament eigenhändig niedergeschrieben haben. Das bedeutet, dass der letzte Wille gänzlich handschriftlich auf Papier festgehalten werden muss. Enthält das Testament einen Anhang, muss auch dieser per Hand niedergeschrieben werden. Nicht zulässig ist die handschriftliche Erstellung auf einem elektronischen Gerät mit Hilfe eines elektronischen Stiftes. Zweck dieser Regelung ist die Echtheit des Testaments beispielsweise an der Handschrift des Verstorbenen überprüfen zu können.

2. Fehlen der Unterschrift

  • 2247 I BGB regelt weiter, dass das Testament die eigenhändige Unterschrift des Verstorbenen enthalten muss. Diese sollte aus Vor- & Nachname bestehen. Allerdings reicht es aus, wenn sich die Identität des Erblassers anhand der Unterschrift feststellen lässt.

3. Keine deutlichen Formulierungen

Um Streitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen und ein Familienzerwürfnis im schlimmsten Fall zu vermeiden, sollte der Erblasser im Testament klar festlegen, wer welche Teile seines Nachlasses erbt. Möchte er dies an bestimmte Bedingungen knüpfen, sollte er auch dies deutlich benennen. Unklare Formulierungen könnten vor Gericht für unwirksam erklärt werden.

4. Nicht hinterlegt oder nicht auffindbar

Viele Menschen sind der Meinung ihr Testament sei im eigenen Haus sicher aufbewahrt. Ist es allerdings nicht auffindbar, sei es, weil der Aufbewahrungsort den Hinterbliebenen nicht bekannt ist oder weil jemand das Testament verschwinden hat lassen, entfaltet das verschwundene Testament keine Wirkung.

Sicherer ist daher die Hinterlegung des handschriftlich verfassten Testaments beim Nachlassgericht. Notarielle Testamente werden immer dort hinterlegt. Dort wird es sicher aufbewahrt und im Eintritt des Erbfalls (dem Tod des Erblassers) auch sicher gefunden.

5. Benutzung falscher Fachbegriffe

Wie in allen Rechtsgebieten gibt es auch im Erbrecht konkrete Fachbegriffe. Ein fehlerhafter Gebrauch dieser Fachtermini kann zunächst einmal zu Unklarheit bezüglich des Willens des Verstorbenen führen. Meistens führt dies dazu, dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

6. Fehlende Ungültigkeitserklärungen alter Testamente

In Folge einer Veränderung der eigenen Lebensumstände ist es zu empfehlen, ein neues Testament aufzusetzen. Dabei sollte jedoch nicht vergessen werden, das frühere Testament ausdrücklich für ungültig zu erklären. Existieren mehrere Testamente, wird zwar im Zweifel die neueste Fassung als die Gültige angesehen. Dies kann allerdings zur Erbstreitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen führen.

7. Einseitige Abänderung eines gemeinschaftlichen Testaments

Viele Ehepaare entscheiden sich für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Bei diesem handelt es sich um eine zweiseitige bindende Vereinbarung, welche auch nur von beiden Seiten, also von beiden Ehepartnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden kann. Im Falle des Todes des einen Ehepartners kann der überlebende Partner das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich nicht mehr ändern.

Rechtssichere Testamente – Ihr Wille zählt!

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Eine der wohl häufigsten Konstellationen im Erbrecht ergibt sich aus dem Tod eines Ehepartners, und dem Überleben des jeweils anderen. Nicht immer wurden die gewünschten Ergebnisse bereits zu Lebzeiten mittels letztwilliger Verfügung (Testament/Erbvertrag) getroffen, sodass dann die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dies sorgt mitunter für Unklarheit und Unsicherheit bei den betroffenen Personen, weshalb es näherer Erläuterung bedarf.

Grundsätzlich ist vorab festzuhalten, dass der Ehepartner/-in nicht zu den Verwandten des verstorbenen Ehepartners gehört – gemeint ist selbstverständlich nur im rechtlichen Sinne. Vielmehr nimmt dieser im deutschen Erbrecht eine gewisse Sonderrolle ein, da er, neben den nächsten Verwandten des Verstorbenen, Erbe erster Ordnung wird und somit erbberechtigt ist.

Ehegattenerbrecht

Die Versorgung, des/der überlebenden Ehegatten/-in soll über den Tod des Partners hinaus gewährleistet werden, um auch das künftige Auskommen ein einem gewissen Maße sicherzustellen. Diese Regelung wurde geschaffen, um der persönlichen – daraus erwächst rechtlich auch eine wirtschaftliche – Verbundenheit Rechnung zu tragen.

Geregelt sind diese Bestimmungen in § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches als „gesetzliches Erbrecht des Ehegatten“, welches auch systematisch vom Verwandtenerbrecht (siehe Blogbeitrag Verwandtenerbrecht) unterschieden wird.

Für das Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB) gibt es nur zwei zentrale Voraussetzungen:

  • Zum Zeitpunkt des Erbfalls muss die Ehe (noch) rechtskräftig bestand haben, die Eheleute also schon bzw. noch wirksam verheiratet sein
  • Der Erbe (überlebende Ehepartner/in darf das ihm/ihr zustehende Erbrecht nicht ausgeschlagen haben, darauf verzichtet haben oder enterbt worden sein

Wichtig wird in solchen Fällen also die Frage, ob eine Ehe zu Lebzeiten wirksam beendet wurde. Dies ist durch Scheidung (§ 1564 BGB) oder Aufhebung wegen Nichtigkeit (§ 1313 f. BGB) möglich. Sofern dies der Fall ist, entfällt für den Ehegatten jeder Anspruch auf einen Erbteil.

Als Grundkonstellation lässt sich folgendes Beispiel festhalten:

Bei Tod des einen Ehegatten erbt der überlebende Ehegatte und gilt als Angehöriger erster Ordnung, sofern dieser die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Die konkrete Höhe des ihm zustehenden Erbes ist von vielen verschiedenen weiteren Faktoren abhängig und kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Eine zentrale Rolle spielen ein mögliches Testament (oder Erbvertrag), das während der Ehe entstandene Vermögen, die Anzahl der übrigen vom Erbe erfassten Verwandten und der vereinbarte Güterstand (Besonderheit aus dem Familienrecht hierzu anderer Blogbeitrag).

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat große Auswirkungen auf die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehepartners. § 1931 III BGB verweist auf § 1371 BGB, welcher die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, aber zu einer pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbanteils des Ehegatten um den Faktor 1/4 führt. In der Praxis bedeutet dies, dass überlebende Ehegatte – genauso wie die Verwandten erster Ordnung – mit einer Quote von 1/2 erbt, jedoch neben den Erben zweiter Ordnung zu einer von 3/4 am Nachlass berücksichtigt wird.

Mit anderen Worten: Eine alles andere als einfache Konstellationen eines vermeintlich einfachen Sachverhalts. Dieser Beitrag kann Ihnen lediglich als grober Leitfaden in einem nicht zu unterschätzenden Rechtsgebiet dienen. Sollten Sie als verwitweter Ehegatte oder naher Verwandter von einem solchen Sachverhalt betroffen sein, stehen wir Ihnen im Bereich des Erbrecht jederzeit zur Verfügung!

Blogbeitrag Verwandtenerbrecht

Das Verwandtenerbrecht in Deutschland regelt, wie das Erbe eines Verstorbenen unter dessen Verwandten aufgeteilt wird, sofern keine anderweitige Regelung (z.B. durch Testament oder Erbvertrag) getroffen wurde [siehe andere Beiträge]. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1924–1936 BGB. Daraus ist vor allem der Grundsatz zu berücksichtigen, welcher regelt, dass die Näheren vor den weiter entfernteren Verwandten im Erbfall berücksichtigt werden, also früher zum Zug kommen. Dieses System wird als Verwandtenerbrecht bezeichnet. Dies hat selbstverständlich zur Folge, dass nicht alle Verwandten im Rahmen eines Erbfalls – bei der gesetzlichen Erbfolge – als Erbe infrage kommen. Durch den Gesetzgeber wurde ein System geschaffen, welches die Erbfolge ermitteln soll. Dies wird als „Parentelsystem“ bezeichnet und soll die gesetzlichen Erben der ersten drei Ordnungen ermitteln:

  1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 BGB)
  2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen (§ 1925 BGB)
  3. Ordnung: Großeltern, Onkel/Tante, Cousins/Cousinen (§ 1926 BGB)

Erst im Rahmen der 4. Ordnung (und 5. Ordnung) werden die Erben anhand des Näheverhältnisses zum Erblasser ermittelt (§§ 1928, 1929 BGB). Anders ausgedrückt: Derjenige, der näher, also enger (in der Ordnungsrangliste weiter oben) mit dem Erblasser verwandt ist, erbt den Nachlass. Sofern mehrere Erben einer Ordnungsstufe am Leben sind, erben diese jeweils zu gleichen Teilen. In der Rechtswissenschaft als „Gradualsystem“ bekannt. Dieses System wird also nur innerhalb der gleichen Ordnung angewandt. Gemäß § 1930 BGB ist weiterhin zu beachten, dass alle Verwandten höherer Ordnungen immer dann ausgeschlossen sind, sobald nur ein Verwandter eines vorgehenden Ranges noch am Leben ist. Der Gesetzgeber räumt damit den direkten Nachkommen des Erblassers absoluten Vorrang vor allen anderen Verwandten des Erblassers ein.

Des Weiteren gibt es eine Reihe von Sonderkonstellationen:

  • Erbfall ohne Verwandte: Sofern keine weiteren Verwandten vorhanden und keine andere Erbregelung gemacht wurde (z.B. Testament), fällt das Erbe an den Staat (§ 1936 BGB).
  • Pflichtteil: Nahen Verwandten, die durch ein Testament enterbt wurden, steht unter Umständen ein Pflichtteilsanspruch Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). [siehe anderer Beitrag]
  • Erbfolge bei unehelichen Kindern: Seit 1998 sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie haben somit ebenfalls ein Erbrecht in der ersten Ordnung (§ 1924 BGB).
  • Verzicht und Ausschluss: Ein potenzieller Erbe kann zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB). In einem solchen Fall treten diese Person und ihre Nachkommen nicht mehr in die Erbfolge ein und werden von den nachfolgenden ersetzt.

 

Konstellationen in der Praxis:

  • Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen, also je 50 % des Nachlasses. (1. Ordnung)

 

  • Der Erblasser hat ein verstorbenes Kind, das seinerseits zwei Kinder (Enkel des Erblassers) hinterlässt. Die beiden Enkel treten an die Stelle des verstorbenen Kindes und erben dessen Anteil (zu je 25 %, wenn es ursprünglich zwei Kinder gegeben hätte). (ebenso 1. Ordnung)

 

  • Der Erblasser hat keine Kinder, jedoch noch lebende Eltern. Die Eltern erben zu gleichen Teilen (je 50 %). Ist ein Elternteil verstorben, treten Geschwister des Erblassers an dessen Stelle. (2. Ordnung)

 

  • Erblasser hat keine Kinder, Eltern, Großeltern und Geschwister, und deren Kinder sind bereits verstorben. Es erben die Geschwister der Eltern (sofern noch am Leben) oder die Cousins/Cousinen des Erblassers (jeweils zu gleichen Teilen). (3. Ordnung)

 

Diese Ausführungen betreffen das sog. Verwandtenerbrecht, das damit so nur greift, wenn der Erblasser nicht verheiratet oder geschieden war. Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls eine Ehe, ist zudem das sog. Ehegattenerbrecht zu berücksichtigen, welches das gesetzliche Erbrecht komplettiert.

Zum Ehegattenerbrecht und dem gesetzlichen Erbrecht sei auf die entsprechenden Beiträge verwiesen.

Wie ausgeführt, greift die gesetzliche Erbfolge, das gesetzliche Erbrecht nur, soweit nicht anderweitig durch den Erblasser durch Testament bzw. Erbvertrag letztwillig verfügt wurde. Man spricht dann von gewillkürter Erbfolge, bei der das gesetzliche Erbrecht ergänzend und sei es nur durch das sog. Pflichtteilsrecht Berücksichtigung findet. Auch hierzu sei auf die entsprechenden Beiträge verwiesen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg und München befasst sich aufgrund ihrer erbrechtlichen Expertise mit möglichen Erbfällen und Erbstreitigkeiten sowie allen weiteren Konstellationen auf dem Gebiet des Erbrechts. Sofern Sie persönlich betroffen sind, wenden Sie sich gerne an uns, damit wir eine zufriedenstellende Lösung finden können.

Das Adoptionsrecht ist Teil des Familienrechts und in den §§ 1741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, bezieht sich selbstverständlich auf die Adoption von Kindern und hat einige Berührungspunkte mit dem Rechtsgebiet des Erbrechts. Da eine Adoption für Eltern und Kind erbrechtliche Auswirkungen haben kann, müssen hier viele Besonderheiten beachtet werden.

Adoptionsverfahren im Erbrecht. Familienrecht Anwalt Regensburg

Erbrechtliche Beweggründe für ein Adoptionsverfahren können vielseitig sein:

Erbschaft des Adoptivkindes: Ein adoptiertes Kind erlangt das Erbrecht in der Familie des Adoptivelternteils bzw. von seinem Adoptivvater/-mutter. Es erbt gleichermaßen wie ein leibliches Kind seiner Adoptiveltern. Dies bedeutet, dass das Adoptivkind rechtlich als Kind des Adoptivelternteils behandelt wird und somit erbrechtliche Ansprüche auf das Vermögen dieses Elternteils oder beider Eltern hat. Dagegen ist das Kind gegenüber seinen leiblichen Eltern nicht mehr (automatisch) erbberechtigt.

Erbschaft des Adoptivelternteils: Wenn das adoptierte Kind selbst verstirbt, erben seine Adoptiveltern, sofern diese noch am Leben sind und keine eigenen Kinder des Adoptivkindes vorhanden sind. Falls eigene Kinder vorhanden sind, erben diese nach gesetzlicher Erbfolge. Hierbei hätte eine Adoption also keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge.

Erbschaftssteuer: Eine Adoption ermöglicht deutlich höhere Steuer-Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen für Adoptivkinder. Bis zu 400.000 € für Kinder -> dagegen im Vergleich nur 20.000 € bei außenstehenden Personen. Dies wird mitunter den häufigsten Grund für die Adoption eines Erwachsenen darstellen.

Pflichtteil: Dem Adoptivkind steht im Falle einer Enterbung auch ein Pflichtteilsanspruch zu.

Im deutschen Adoptionsrecht ist die Unterscheidung zwischen der Adoption von Minderjährigen und Erwachsenen wichtig. Für die Adoption eines Kindes werden sich regelmäßig andere Beweggründe ergeben, die nicht unbedingt finanzieller Natur sind (hierzu an anderer Stelle).

Des Weiteren wird zwischen „starker“ und „schwacher“ Adoption differenziert. Westliches Merkmal ist hierbei das Fortbestehen oder die Beendigung der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse.

Sollten Sie mit der Frage einer Adoption konfrontiert sein, eine solche Option in Erwägung ziehen oder vor einer erbschaftsteuerlichen Fragestellung stehen, ist rechtliche Beratung meist unausweichlich, um eine individuelle Lösung für Ihr Problem zu finden. Das Familien- und Erbrecht stellt aufgrund seiner Komplexität oftmals eine große Herausforderung dar und kann ausschließlich an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Als Rechtsanwaltskanzlei mit Fachanwälten für Familienrecht können wir Ihnen beste Betreuung beim Thema Adoptivrecht gewährleisten.

-> BFH-Urteil: Urt. v. 01.12.2021 – Az. II R 18/20

 

Grundsätzlich ist es möglich, dass sich Erben eines Hauses, welches sich im Familienbesitz befand, erhebliche Steuersummen sparen können, wenn sie die geerbte Immobilie über zehn Jahre als Eigenheim bewohnen würden. Fraglich war jedoch, ob dies auch dann gilt, wenn die Erben des Hauses beispielsweise aus gesundheitlichen frühzeitig ausziehen müssen und somit keine zehn Jahre vergehen konnten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Dezember 2021, dass Erben eines Familienheims bereits nach sieben Jahren ausziehen können, ohne die Steuerbefreiung zu verlieren, wenn die eigene Nutzung des Hauses aufgrund von gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Das erstinstanzliche Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf wurde dahingehend aufgehoben.

Eine Erbin hatte geklagt, da sie das geerbte Einfamilienhaus nach sieben Jahren verließ, obwohl die Steuerbefreiung gemäß § 13 I Nr. 4c ErbStG normalerweise eine Selbstnutzung des Familienheims für mindestens zehn Jahre voraussetzt. Die Ausnahme greift jedoch eben dann, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen daran gehindert wird (hier: vor allem Pflegebedürftigkeit)

Das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen, da es die gesundheitlichen Einschränkungen der Erbin nicht als zwingenden Grund für den Auszug ansah. Der BFH widersprach und betonte, dass „zwingend“ nicht nur die Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung umfasse. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen seien dabei nicht ausreichend.

Der BFH verwies die Entscheidung an das Finanzgericht zurück, um das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin zu prüfen. Falls diese zu einer Unzumutbarkeit der Nutzung führe, sollte der Erbin die Steuerbegünstigung gewährt werden.

 

Quelle: https://www.lto.de/persistent/a_id/48969/ (abgerufen am: 12.03.2024)

Typische erbrechtliche Fragestellungen umfassen unter anderem:

1. Testament und Erbfolge: Wie kann ein Testament erstellt werden und wie wird die Erbfolge geregelt, wenn kein Testament vorhanden ist?

2. Pflichtteilsansprüche: Welche Rechte haben nahe Angehörige, die im Testament nicht bedacht wurden, auf einen Pflichtteil des Erbes?

3. Erbschaftssteuer: Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet und welche Freibeträge und Steuersätze gelten?

4. Erbengemeinschaft: Wie wird das Erbe auf mehrere Erben aufgeteilt und wie können Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft vermieden oder gelöst werden?

5. Testamentsvollstreckung: Wann und wie kann eine Testamentsvollstreckung eingesetzt werden, um den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen?

6. Erbschein: Wie kann ein Erbschein beantragt werden und welche Bedeutung hat er für die rechtliche Anerkennung der Erben?

7. Vermächtnis: Was ist ein Vermächtnis und wie wird es im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt?

Diese Fragestellungen sind nur ein Auszug aus den vielfältigen Themen des Erbrechts. Es ist ratsam, sich bei konkreten erbrechtlichen Fragen an einen Rechtsanwalt für Erbrecht oder eine Rechtsanwältin zu wenden, um eine individuelle Beratung zu erhalten, die auf die jeweilige Situation zugeschnitten ist.

Bei der Regelung der Unternehmensnachfolge gibt es verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten. Dazu gehören beispielsweise die Erstellung eines Nachfolgeplans, die Übertragung von Eigentumsrechten, die Vertragsverhandlungen und die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften wie dem Handels- und Gesellschaftsrecht. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin zu beraten, um mögliche Fallstricke zu identifizieren und geeignete Lösungen zu finden.

Auch steuerliche Aspekte spielen eine wichtige Rolle bei der Unternehmensnachfolge. Hierbei können Fragen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, zur Einkommensteuer oder zur Umsatzsteuer auftreten. Die steuerlichen Auswirkungen der Unternehmensübertragung können je nach Land und individueller Situation unterschiedlich sein. Es ist ratsam, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin hinzuzuziehen, um die steuerlichen Fallstricke zu verstehen und die bestmögliche Lösung zu finden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelung der Unternehmensnachfolge ein komplexer Prozess ist und von vielen individuellen Faktoren abhängt. Daher ist es ratsam, sich von Fachanwälten beraten zu lassen, um die spezifischen rechtlichen und steuerlichen Fallstricke zu identifizieren und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Lassen Sie sich hier von den Anwälten und Fachanwälten der Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel beraten.

Sollte ein Kind von Verwandten zweiten Grades adoptiert werden, kann es nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom 15.12.2021 im Fall des Ablebens einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhalten.

Im konkreten Fall ging es um eine verwitwete Erblasserin, die kinderlos verstorben ist. Die einzigen noch lebenden Verwandten waren die Nichten und Neffen der Erblasserin. Darüber hinaus hatte die Erblasserin kein Testament errichtet, so dass gesetzliche Erbfolge eintrat.

Problematisch war der Erbteil eines Neffen, der nach dem Tod seiner Mutter, also der Schwester der Erblasserin, von der zweiten Schwester der Erblasserin adoptiert wurde. Er beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein, nachdem er die Hälfte des Nachlasses erhalten soll, da ihm je ein Viertel über seine leibliche Mutter als auch über seine Adoptivmutter zustünde. Dem stimmte das Nachlassgericht zu, wohingegen die übrigen Nichten und Neffen Widerspruch einlegten.

Allerdings ohne Erfolg, denn auch das OLG sprach dem Adoptivsohn zwei gesetzliche Erbteile zu je ein Viertel zu. Ausnahmsweise blieben die Verwandtschaftsverhältnisse gem. § 1756 Abs. 1 BGB erhalten, wenn die Adoptiveltern mit dem Kind in zweiten oder dritten Grad verwandt sind, was vorliegend der Fall war.

Gerne unterstützen unsere Experten im Erbrecht auch Sie bei Ihrem rechtlichen Thema.

Erbstreitigkeiten und erbrechtliche Auseinandersetzungen beruhen in vielen Fällen auf einer ungenauen Formulierung in Testamenten. Ursache ist häufig, dass Testamente ohne vorherige rechtliche Beratung verfasst werden, und die eigentlich gewünschten Regelungen fehlerhaft formuliert werden oder unterschiedlich ausgelegt werden können.

Ein Testament kann vorliegend grundsätzlich ohne juristische Beratung verfasst werden und bedarf auch keiner notariellen Beurkundung. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist allerdings, dass das Testament eigenhändig handschriftlich verfasst wurde und am Ende vom Verfasser unterschrieben ist.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Unterschrift für die Wirksamkeit des Testaments gemäß § 2247 BGB bezieht sich im weiteren Verlauf auch auf Änderungen, die vom Erblasser am Testament vorgenommen werden.

Eine entsprechende Klarstellung hat das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Beschluss vom 22.07.2020 getroffen.

Hintergrund der Entscheidung war ein Testament, welches die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes aufgesetzt hatte, mit dem sie verschiedene Regelungen zugunsten ihrer beiden Söhne traf. Das handschriftlich verfasste und unterschriebene Testament wurde im Original in einem Bankschließfach aufbewahrt, in ihrer Wohnung behielt die Erblasserin Kopien des Testaments zurück. Zu einem späteren Zeitpunkt nahm die Erblasserin auf einer der Kopien zwei handschriftliche Ergänzungen beziehungsweise Streichungen vor und versah die erste Änderung mit Datum und ihrer Unterschrift, während bei der zweiten Änderung keine Unterschrift erfolgte.

Nachdem die Erblasserin verstorben war, machte einer der beiden Söhne seine Alleinerbenstellung geltend, die sich aus den beiden vorgenommenen Änderungen ergab und beantragte einen Alleinerbschein. Der andere Sohn ging gegen die Beantragung mit der Begründung vor, die Formulierung, mit der er auf seinen Pflichtteil beschränkt werden sollte, sei aufgrund der fehlenden Unterschrift unter der Änderung unwirksam.

Das OLG Köln hat der Beschwerde stattgegeben und die Erteilung des Alleinerbscheins zurückgewiesen. Zwar können Änderungen auf der Kopie eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments ein formwirksames Testament darstellen, wenn der im vorhandenen Original und der auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Änderungen des Erblassers mit einer Unterschrift versehen werden. Anderenfalls lässt sich nicht erkennen, ob die vorgenommene Änderung tatsächlich gewünscht war oder es sich um einen bloßen Entwurf gehandelt hat. Dies muss umso mehr gelten, wenn, wie in der Entscheidung des OLG Köln, die erste Änderung unterzeichnet wird, die zweite Änderung hingegen nicht.

Bei der Erstellung und Änderung eines Testaments können Fehler bei der Erstellung zur Unwirksamkeit des Testaments an sich oder an den vorgenommenen Änderungen führen. Daneben sind Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Formulierung häufig der Auslöser für erbrechtliche Streitigkeiten. Um diesen Problemen bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, sollte bereits bei der Erstellung eines Testaments eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Rufen Sie uns an für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer persönlichen Rechtslage. Gerne können Sie uns auch per E-Mail oder über unser Kontaktformular anschreiben. Wir werden uns sodann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

1. Die Form

Das Wichtigste vorweg: für die Errichtung eines Testaments bedarf es zur Wirksamkeit keines Notars. Man kann es auch selbst errichten. Dabei muss man aber unbedingt die entsprechenden Formvorschriften beachten, sonst kann das Testament unwirksam sein. So müssen Sie Ihr Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben. Die Unterschrift eines ausgedruckten Texts genügt nicht! Zudem sollte es das Datum enthalten. So kann festgestellt werden, was tatsächlich der (zeitlich) letzte Wille war.

2. Der Aufbewahrungsort

Testamente gehören für viele Menschen zu vertraulichen Dokumente, daher werden sie manchmal an geheimen Orten versteckt. Ein Testament, das im Fall des Todes nicht auffindbar ist, bringt jedoch niemandem etwas! Besonders sicher ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht.

3. Das gemeinschaftliche Testament

Verheiratete Personen können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Das bedeutet zunächst vereinfachte Formvorschriften: es reicht, wenn einer der Ehepartner das Testament eigenhändig errichtet und unterschreibt, beim Anderen reicht die bloße Unterschrift.
Zudem können beim gemeinschaftlichen Testament (wie beim Erbvertrag) verbindliche Regelungen getroffen werden. Das bedeutet, dass das Testament (bzw. einzelne Teile davon) dann nicht ohne Weiteres von einem Ehepartner einseitig widerrufen werden können. Dadurch erreicht man eine höhere Sicherheit.

Meist setzen sich beim gemeinschaftlichen Testament die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein, während die Kinder das Vermögen nach dem Letztversterbenden erhalten sollen. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, um dies zu erreichen.

4. Der Pflichtteil

Ehepartner, Abkömmlinge (Kinder, Enkel, etc.) und Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Auch wenn Sie im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. enterbt sind, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Ein Streit alleine genügt dafür nicht.

5. Genau sein!

Nicht selten gibt es nach der Testamentseröffnung Streit, wie dieses auszulegen ist. Um das zu verhindern und genau das gewünschte und kein anderes Ergebnis herbeizuführen, sollte man beim Testament so genau wie möglich sein. Dabei kann es aber oft schwierig sein, jedes mögliche Problem zu erkennen und zu verhindern.

6. Die Änderung

Bis das Testament zum Einsatz kommt, dauert es im besten Fall noch lange Zeit. Bis dahin kann sich sowohl was die bedachten Personen als auch das Vermögen angeht, viel ändern. Dann entspricht das Testament aber nicht mehr den eigenen Wünschen.

Testamente lassen sich oftmals einfach durch Widerruf wieder ändern. Dazu kann man entweder das alte Testament zerstören oder ein neues Testament errichten. Gegebenenfalls sollte man aber im neuen Testament bestimmen, dass alte, vorherige Testamente unwirksam sind, wenn dies dem Wunsch des Erblassers entspricht bzw. sonst widersprüchliche Verfügungen vorliegen.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament (oder einem Erbvertrag) gelten jedoch regelmäßig Besonderheiten: die dort getroffenen Verfügungen können teilweise nicht ohne Weiteres widerrufen werden.

7. Die Steuer

Je nach Verwandtschaftsbeziehung und Wert des Vermögens (abzüglich Freibetrag) beträgt der Steuersatz der Erbschaftsteuer bis zu 50% ! Besonders bei größeren Vermögen sollten die steuerlichen Folgen bei der Errichtung des Testaments unbedingt genau betrachtet werden, um mögliche Alternativen zu finden.

8. Vorausschauend planen!

Es empfiehlt sich, bereits bei Errichtung des Testaments mögliche zukünftige Entwicklungen zu bedenken. Dann braucht man auch nicht bei jeder kleinen Änderung ein neues Testament zu errichten. Was soll z.B. passieren, wenn der vermachte Gegenstand zerstört oder verkauft wird? Soll der Bedachte dann einen Ersatz erhalten?

Auch kann man bedenken, was mit dem vererbten Vermögen nach Anfall der Erbschaft geschehen soll: Was soll z.B. mit der Erbschaft passieren, wenn der Erbe insolvent werden sollte? Wie verhindere ich, dass mir unliebsame Personen (z.B. Pflichtteilsberechtigte meiner Erben) an mein Vermögen kommen?

Zudem kann man durch Schenkungen zu Lebzeiten sowohl Steuern sparen als auch mögliche Pflichtteilsansprüche verringern.  Nachdem zwischen Schenkung und Erbfall dafür grundsätzlich möglichst 10 Jahre liegen sollten, ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dieser Thematik empfehlenswert.

Die genaue Gestaltung ist nicht immer einfach. Dennoch gibt es meist Wege, die zum gewünschten Erfolg führen.

9. Der Inhalt

Das Wesentliche beim Testament ist natürlich der Inhalt. Es gibt eine Vielzahl von Wegen, um über sein Vermögen zu verfügen, wie beispielsweise durch

– Erbeinsetzung

– Anordnung von Nach- oder Schlusserbschaft

– Teilungsanordnung

– Vermächtnis

– Vorausvermächtnis

– Auflagen

– Bedingungen

– Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Durch Kombination dieser „Werkzeuge“ können Sie letztlich das Ergebnis erreichen, das Sie wünschen. Aber Vorsicht: nicht alles ist rechtlich wirksam oder sinnvoll!

10. Sicherheit

Nachdem man sein Vermögen meist mühevoll aufgebaut hat, will man auch sichergehen, dass es nach dem eigenen Tod auch nach den eigenen Wünschen aufgeteilt wird. Wie dem Vorstehenden zu entnehmen ist, ist dies jedoch oft kompliziert.

 

Bei einem wichtigen Thema wie dem Testament empfiehlt es sich daher, sich von Experten beraten zu lassen und so ein Testament zu haben, das rechtlich wirksam ist und den eigenen Wünschen auch wirklich entspricht. Gerne beraten wir Sie dazu!

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