Schenkungen sind eine gängige Möglichkeit, Vermögen zu übertragen. Doch was passiert, wenn der Schenker die Schenkung später wieder zurückfordern möchte? In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Umständen eine Rückforderung rechtlich möglich ist und wie sie durchgesetzt wird.
1. Wann kann eine Schenkung zurückgefordert werden?
Eine Rückforderung ist nicht einfach möglich und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
a) Grobe Undankbarkeit des Beschenkten
Laut § 530 BGB kann der Schenker die Schenkung zurückfordern, wenn sich der Beschenkte grob undankbar verhält, z. B. durch schwere Beleidigung oder körperliche Gewalt. Der Undank muss in einem besonders schweren Maße vorliegen.
b) Wegfall des Schenkungszwecks
Hat die Schenkung eine Auflage bzw. einen bestimmten Zweck, der nicht erfüllt wird, kann der Schenker grundsätzlich auch dann die Rückgabe verlangen. Beispiel: Ein Schenker gibt eine Immobilie unter der Bedingung, dass sie als Wohnsitz genutzt wird, und der Beschenkte hält sich nicht daran.
c) Insolvenz des Schenkers
Im Falle einer Gläubigerbenachteiligung der Insolvenzmasse durch die Schenkung, kommt eine Anfechtung der Schenkung in Betracht, falls diese innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag stattfand.
d) Verarmung des Schenkers
Falls der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann das Geschenkte unter Umständen herausverlangt werden.
2. Wie kann eine Rückforderung erfolgen?
Eine Rückforderung muss in der Regel vor Gericht geltend gemacht und durchgesetzt werden. Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, Rückforderungen im Voraus vertraglich zu regeln:
a) Vertragliche Rückforderungsklauseln
Im Schenkungsvertrag können Rückforderungen vereinbart werden, etwa im Fall von Undank oder Nichterfüllung eines bestimmten Zwecks. Dies erleichtert spätere Rückforderungen.
b) Anfechtung bei Insolvenz
Im Rahmen einer Anfechtung der Schenkung unter den bereits genannten Voraussetzungen, kann eine Schenkung unter Umständen wieder herausverlangt werden.
c) Sittenwidrigkeit
Ist eine Schenkung sittenwidrig, etwa im Falle eines Betrugs, kann sie ebenfalls unter Umständen rückgängig gemacht werden.
3. Fristen und Regelungen
Rückforderungen müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen. Bei Pflichtteilsergänzungen können Schenkungen bis zu zehn Jahre nach dem Tod des Schenkers berücksichtigt werden (§ 2325 BGB). Rückzahlungsansprüche verjähren grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist innerhalb von drei Jahren mit dem Ende des Jahres der Anspruchsentstehung. Falls eine Verarmung des Schenkers vorliegt, ist grundsätzlich eine 10-Jahresfrist zu beachten.
4. Fazit
Die Rückforderung von Schenkungen ist nur in bestimmten Fällen möglich, etwa bei grobem Undank oder bei der Missachtung von Auflagen. Es ist ratsam, schon bei der Schenkung vertragliche Regelungen zu treffen und im Zweifelsfall rechtzeitig rechtliche Schritte zu unternehmen. So können spätere Konflikte vermieden und die Rückforderung rechtlich abgesichert werden.
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