Pauschalreisende haben nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt gute Chancen, den vollen Reisepreis vom Reiseanbieter zurückzuerhalten, wenn die Reise wegen Covid-19 storniert wurde. Mit dieser Entscheidung gibt es eine erste Tendenz zu der derzeit viel diskutierten Frage, ob für einen kostenfreien Rücktritt von Pauschalreisen nach § 651h Abs. 3 BGB eine Reisewarnung bestehen muss oder nicht.

Im zugrundeliegenden Verfahren vor dem AG Frankfurt, Urteil vom 11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20, hatte der Kläger am 07.03.2020 seine ab dem 14.04.2020 geplante Pauschalreise nach Italien aufgrund der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie storniert. Seine Stornierung begründete der Kläger mit außergewöhnlichen Umständen, die in Italien herrschten.

Der beklagte Reiseveranstalter akzeptierte die Stornierung, verlangte aber vom Kläger die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Stornierungsgebühren.

Nach der unterbliebenen Rückerstattung erhob der Kläger Klage auf Rückerstattung mit der Begründung, der Rücktritt beruhe auf außergewöhnlichen Umständen, die zu einer vollständigen Rückerstattung ohne entsprechende Stornierungsgebühren berechtigen. Die Beklagte hingegen wies den Anspruch auf Rückerstattung mit dem Argument zurück, zum Zeitpunkt der Stornierung habe keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Urlaubsgebiet bestanden.

Das AG Frankfurt gab vorliegend dem Kläger Recht und verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der geleisteten Beträge. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es im Hinblick auf die Corona-Pandemie darauf ankomme, wann der Rücktritt des Reisenden erfolgt ist, und ob zu diesem Zeitpunkt die Umstände am Zielort der Reise bereits als außergewöhnlich einzustufen waren. Nach Ansicht des Gerichts sind hierbei keine allzu hohen Anforderungen an die Darlegung der außergewöhnlichen Umstände durch den Reisenden zu stellen. Eine bestehende Reisewarnung sei keine Voraussetzung für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Vielmehr reiche bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Verbreitung des Virus aus.

Aus dem Urteil des AG Frankfurt lässt sich ableiten, dass es für die Frage eines kostenloses Rücktritts von der Buchung einer Pauschalreise wegen außergewöhnlicher Umstände am Reiseort nicht auf das Bestehen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ankommt. Vielmehr kommt es darauf an, ob durch das Virus am Reiseort erhebliche Einschränkungen und entsprechende Gesundheitsgefahren bestehen. Da es sich um eine Prognoseentscheidung für die Zukunft handelt, wird man dem Reisenden allerdings zumuten müssen, mit der Stornierung der Reise bis wenige Wochen vor Reisebeginn abzuwarten.

Sollten Sie eine Reise bereits storniert haben und Probleme mit der Rückerstattung des gezahlten Reisepreises oder der Anzahlung haben, oder Sie beabsichtigen eine gebuchte Reise zu stornieren, helfen wir Ihnen gerne bei der Abwicklung.

Rufen Sie uns an für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer persönlichen Rechtslage. Gerne können Sie uns auch per E-Mail oder über unser Kontaktformular anschreiben. Wir werden uns sodann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Seit der sogenannten „Lexfox-Entscheidung“ des BGH ist klargestellt, dass die Klageweise Geltendmachung von abgetretenen Ansprüchen durch Rechtsdienstleister wie Myright grundsätzlich zulässig ist.

Dennoch ist eine der größten Sammelklagen im VW-Dieselskandal am Freitag, den 07.08.2020 vom Landgericht Ingolstadt abgewiesen worden. Der Rechtsdienstleister hatte mit 2800 Audi-Käufern eine Abtretungserklärung vereinbart und die VW-Tochter auf insgesamt 77 Millionen Euro verklagt. Das Ingolstädter Gericht erklärte die Abtretung jedoch für nichtig, weil der Abtretungsvertrag die Käufer unzumutbar benachteilige. (Az: 41 O 1745/18).

Interessenkonflikt mit Audi-Käufern

Die entscheidende Frage war vorliegend, ob die Abtretungsvereinbarung die Audi-Käufer unangemessen benachteilige. Dies bejahte das Gericht letztendlich und folgerte so die Unwirksamkeit der gesamten Abtretung. Hätte einer der Käufer einen etwaigen Vergleich widerrufen, wäre für ihn die gesamte Rechtsverfolgung nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht mehr kostenfrei gewesen, so das Gericht. Hieraus resultiere sowohl ein unzulässiger wirtschaftlicher Druck für den jeweiligen Käufer als auch ein Interessenskonflikt zwischen dem Käufer und der Klägerin. Hierin liege eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, die zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führe.

Ohne wirksame Abtretung könne die Klägerin aber die Ansprüche der Käufer nicht selbst geltend machen, so dass die Klage abzuweisen gewesen sei.

Verjährung der Ansprüche

Für die Betroffenen besteht durch obiges Urteil die Gefahr, dass die Ansprüche gegen Audi bereits verjährt sind und aufgrund der bereits verstrichenen Zeit nicht mehr erfolgreich im Rahmen einer erneuten Klage geltend gemacht werden könnten, soweit Audi sich erwartungsgemäß auf die Verjährung berufen wird.

Handeln Sie jetzt!

Betroffenen ist anzuraten, sich bereits jetzt rechtlichen Rat einzuholen, um gegebenenfalls keinen weiteren finanziellen Nachteil zu riskieren.

Myright wird aller Erwartung nach die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, und gegebenenfalls Berufung einlegen. Dennoch ist zu erwarten, dass das Urteil des LG Ingolstadt einer Überprüfung durch das OLG standhalten wird. Die entsprechenden Schadensersatzansprüche müssten dann jedoch umgehend geltend gemacht werden, um eventuellen Zahlungsengpässen vorzubeugen.

Rufen Sie uns an für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer persönlichen Rechtslage. Gerne können Sie uns auch per E-Mail oder über unser Kontaktformular anschreiben. Wir werden uns sodann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

Jetzt kontaktieren