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Dieselskandal-Ansprüche können bei Klageerhebung im Jahr 2020 verjährt sein!

In einer aktuellen Entscheidung zum Dieselskandal hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einer Entscheidung vom 02.10.2020 eine viel diskutierte Frage zur Verjährung von Ansprüchen gegen VW entschieden.

Seit längerem wird in Rechtsprechung und Literatur zu der Frage gestritten, wann eine Verjährung deliktischer Ansprüche gegen Volkswagen aufgrund einer sittenwidrigen Schädigung wegen der eingebauten Abschaltautomatik eintritt. Bezüglich der Frage der Verjährung kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, zu dem die Vorwürfe gegen Volkswagen bekannt wurden.

Von Volkswagen wird argumentiert, dass die ersten Vorwürfe bereits im Jahr 2015 bekannt wurden, die Verjährungsfrist damit mit Schluss des Jahres 2015 begann und Ansprüche damit mit Ablauf des Jahres 2018 eingetreten ist. Dieser Argumentation ist die Rechtsprechung allerdings nicht gefolgt. Begründet wird dies damit, dass die Vorwürfe im Jahr 2015 noch derart vage waren, dass die Ausmaße und mögliche Schadenersatzansprüche für Verbraucher zu diesem Zeitpunkt noch nicht erkennbar waren. Erst im Laufe des Jahres 2016 waren die mutmaßlichen Hintergründe der Abgasaffäre ans Licht gekommen.

In diesem Punkt wird vielfach diskutiert, ob die Ermittlungsergebnisse im Jahr 2016 bereits so hinreichend konkret waren, dass Verbraucher mögliche Schadenersatzansprüche erkennen und deren Erfolgsaussichten beziffern konnten, so dass ab dem Jahr 2016 die notwendige Kenntnis bei den Verbrauchern vorlag, so dass die Verjährung der Ansprüche mit Schluss des Jahres 2016 eintrat.

Das OLG Oldenburg hat in der benannten Entscheidung nun die Klage eines Käufers eines Dieselfahrzeugs mit dem Motor des Typs EA 189 abgewiesen mit der Begründung der Verjährung der Ansprüche. Der Kläger hatte das Fahrzeug in 2015 vor Bekanntwerden des Dieselskandals erworben, eine Klage auf Schadenersatz aufgrund deliktischer Ansprüche aber erst in 2020 erhoben.

Volkswagen erhob im Prozess die Einrede der Verjährung, da aus Sicht von VW ab dem Jahr 2016 alle Umstände bekannt gewesen seien, auf die der Kläger seinen Ersatzanspruch nunmehr stützte.

Das Gericht gab Volkswagen Recht und nahm den Verjährungseintritt mit Ablauf des Jahres 2019 an. Zur Begründung führte das Gericht an, dass es bereits im Jahr 2016 dem durchschnittlichen Halter aufgrund der bekanntgewordenen Ermittlungsergebnisse möglich gewesen sei zu erkennen, ob sein Fahrzeug von der Abgasaffäre betroffen war. Zudem sei die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Haftung von VW hinreichend eindeutig gewesen, die Erfolgsaussichten für eine Klage hätten damit hinreichend beziffert werden können. Soweit Fahrzeughalter dies nicht erkannt haben, haben sie sich grobe Fahrlässigkeit vorwerfen zu lassen, was einen Verjährungsbeginn in 2016 begründet.

Das OLG Oldenburg hat damit eine Antwort auf die Frage der Verjährung für Ansprüche aus deliktischer Haftung in der Abgasaffäre gegeben, die für Käufer betroffener Fahrzeuge das Aus ihrer Ansprüche bedeuten kann, wenn diese bislang noch nicht geltend gemacht wurden.

Sollten Sie vom Abgasskandal betroffen sein, stehen wir Ihnen für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer persönlichen Rechtslage gerne zur Verfügung. Gerne können Sie uns auch per E-Mail oder über unser Kontaktformular anschreiben. Wir werden uns sodann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

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