Anwalt für Sorge-, Unterhalts- und Umgangsrecht

Streitigkeiten nach Trennungen oder Ehescheidungen gehen in der Praxis äußerst häufig mit Fragen nach dem elterlichen Sorge- und Umgangsrecht einher. Dies sind selbstverständlich fast immer hochemotionale Fälle, welche nicht nur hohe rechtliche Expertise, sondern auch menschliches Einfühlungsvermögen notwendig machen.

Die Trennung und der oft zwangsläufig gewünschte Kontaktabbruch der jeweiligen Elternteile geht häufig mit dem Wunsch einher, die Kinder allein für sich zu beanspruchen und für diese allein sorgen zu wollen. Dies mag in vielen Fällen menschlich verständlich sein, jedoch ist es rechtlich grundsätzlich so geregelt, dass den Eltern gemeinsam das Recht auf Sorge und jedem Elternteil ein (eigenes) Umgangsrecht zusteht. Es hat also immer auch der jeweils andere Expartner ein Recht, Zeit mit den Kindern zu verbringen. Dabei ist auch grundsätzlich unerheblich, ob es sich um eheliche oder uneheliche Kinder handelt.

Bespielhafte Konfliktfelder und Probleme stellen der zukünftig dauerhafte Wohnort der Kinder, die Regelung der Besuchszeiten oder die Frage, wer sich um die Kinder kümmert, wenn beide Elternteile beruflich oder anderweitig verhindert sind, dar.

Im Folgenden soll Ihnen ein kurzer Überblick die wesentlichen Punkte des Sorge- und Umgangsrecht erläutern:

Das elterliche Sorgerecht (definiert in § 1626 I BGB) umfasst die rechtliche Vertretung und Verantwortung für das Kind.

Es beinhaltet Entscheidungen in fundamentalen Themen wie Gesundheit, Bildung, Religion und Wohnort des jeweiligen Kindes. Ebenso resultieren aus dem Sorgerecht die Pflicht das Kind zu betreuen, zu erziehen und zu fördern, sowie das das Recht auf Mitbestimmung gegenüber dem anderen Elternteil bei wichtigen Entscheidungen, die das Kind betreffen.

In Deutschland wird grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern favorisiert. Hier haben beide Elternteile gleiche Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder, was eben auch nach einer Trennung möglich bleibt, und den Regelfall darstellt.

In Ausnahmefällen kann einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden, was häufig zu einem Streitfall führt. Ein alleiniges Sorgerecht kann einem Elternteil beispielsweise dann zugesprochen werden, wenn das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge oder durch Kontakt mit einem Elternteil gefährdet werden würde. Ein alleiniges Sorgerecht müsste beim zuständigen Familiengericht beantragt und kann nur von diesem angeordnet werden.

Ungeachtet dessen, wer nun das Sorgerecht für ein Kind innehat, sind Eltern im Allgemeinen zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt und verpflichtet (Art. 6 II 1 GG). Das sogenannte Umgangsrecht regelt also vor allem die Beziehung zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind und ermöglicht somit dem Elternteil ohne Sorgerecht, regelmäßigen Kontakt zum Kind.

Das Umgangsrecht wird im Hinblick auf das Kindeswohl gestaltet, es dient also der Eltern-Kind-Beziehung und betrifft das tatsächliche Zusammensein eines Elternteils mit seinem Kind. Es soll die positive Entwicklung des Kindes fördern und eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen ermöglichen. Die Regelungen für das Umgangsrecht, wie Zeitpunkt, Dauer oder Art des Umgangs können je nach individueller (Familien)-Situation variieren und werden im Zweifels-/Streitfall durch das Familiengericht angeordnet. Auch hier ist eine anwaltliche Unterstützung häufig unausweichlich.

Gerichtliche Schritte können eben auch dann unternommen werden, um das Umgangsrecht zu klären, falls eine persönliche Einigung nicht mehr möglich ist.

Das elterliche Sorge- und Umgangsrecht ist entscheidend für das Wohlbefinden und die Entwicklung des Kindes nach einer Trennung.

Die Zusammenarbeit der Eltern, gegebenenfalls mit rechtlicher Unterstützung, um das Kindeswohl zu schützen, sollte das Ziel aller Beteiligten sein, um eine solch emotional belastende Situation bestmöglich zu bewältigen. Es steht viel auf dem Spiel.

 

Eine weiteres Konfliktfeld, welches nach Trennungen oder Scheidungen auftaucht, stellt das Unterhaltsrecht dar.

Das Unterhaltsrecht regelt die finanzielle Verantwortung zwischen Personen, insbesondere in engsten familiären Beziehungen. Nachfolgenden werden einige Grundlagen des Unterhaltsrechts erläutert.

Im Allgemeinen wird die Verpflichtung geregelt, für den Lebensbedarf (-unterhalt) eines anderen (Familienmitglieds) zu sorgen. Typischerweise betrifft dies finanzielle Verpflichtungen, kann aber auch nicht-materielle Aspekte wie Betreuungs- oder Erziehungsleistungen umfassen. Fraglich ist häufig, wer berechtigt ist, einen solchen Anspruch zu haben. Dies können Ehegatten, Kinder, Eltern oder bestimmte andere Unterhaltsberechtigte sein.

Der Anspruch kann sich aus Ehe, Verwandtschaft (v.a. Kinder) oder besonderen Lebensverhältnissen ergeben.

Bei Trennung oder Scheidung kann ein Ehegatte unter Umständen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben.

Dies dient dazu, den Lebensstandard während der Trennungszeit aufrechtzuerhalten oder anzupassen. Die Scheidung sollte also nicht ausschließlich zu Lasten des einen Ehegatten gehen. Nachehelicher Unterhalt kann auch nach der Scheidung relevant sein.

Berücksichtigt werden unter anderem die finanzielle Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.

Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen.

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt (Barunterhaltspflichtiger), zahlt in der Regel Kindesunterhalt an den betreuenden Elternteil. Dies ist nach Trennungen der eigentliche Regelfall.

Den einschlägigen Berechnungsmaßstab stellt die „Düsseldorfer Tabelle“ dar und dient als Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts. Sie berücksichtigt das Einkommen beider Elternteile und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder.

Die Berechnung des Unterhalts basiert auf den Einkommensverhältnissen der Unterhaltsverpflichteten, also Einkommen, Vermögen und sonstige finanzielle Werte.

Der ebenfalls zu ermittelnde Selbstbehalt stellt sicher, dass der Unterhaltspflichtige genügend Einkommen für seinen eigenen Lebensunterhalt behält und nicht in die Gefahr der eigenen Armut gerät. Dieser variiert je nach persönlichen Umständen.

Unter bestimmten Umständen, wie wesentliche Veränderungen der finanziellen oder persönlichen Situation können Unterhaltsvereinbarungen abgeändert, also nachträglich geändert und angepasst werden. Bespielhaft hierfür sind Insolvenz, Drogen-/Alkoholprobleme, Straftaten oder Unzuverlässigkeit. Speziell in diesen Fällen Handlungsbedarf geboten und eine rechtliche Unterstützung unverzichtbar.

Falls der Unterhaltspflichtige seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, können Maßnahmen des Familiengerichts zur Vollstreckung eingeleitet werden.

Das Unterhaltsrecht ist häufig äußerst komplex und kann je nach individuellen Umständen unterschiedlich angewandt und ausgelegt werden. Professionelle rechtliche Beratung ist hier besonders ratsam, um eine faire und angemessene Regelung zu gewährleisten.

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