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Änderungen eines Testaments müssen unterschrieben werden!

Erbstreitigkeiten und erbrechtliche Auseinandersetzungen beruhen in vielen Fällen auf einer ungenauen Formulierung in Testamenten. Ursache ist häufig, dass Testamente ohne vorherige rechtliche Beratung verfasst werden, und die eigentlich gewünschten Regelungen fehlerhaft formuliert werden oder unterschiedlich ausgelegt werden können.

Ein Testament kann vorliegend grundsätzlich ohne juristische Beratung verfasst werden und bedarf auch keiner notariellen Beurkundung. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist allerdings, dass das Testament eigenhändig handschriftlich verfasst wurde und am Ende vom Verfasser unterschrieben ist.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Unterschrift für die Wirksamkeit des Testaments gemäß § 2247 BGB bezieht sich im weiteren Verlauf auch auf Änderungen, die vom Erblasser am Testament vorgenommen werden.

Eine entsprechende Klarstellung hat das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Beschluss vom 22.07.2020 getroffen.

Hintergrund der Entscheidung war ein Testament, welches die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes aufgesetzt hatte, mit dem sie verschiedene Regelungen zugunsten ihrer beiden Söhne traf. Das handschriftlich verfasste und unterschriebene Testament wurde im Original in einem Bankschließfach aufbewahrt, in ihrer Wohnung behielt die Erblasserin Kopien des Testaments zurück. Zu einem späteren Zeitpunkt nahm die Erblasserin auf einer der Kopien zwei handschriftliche Ergänzungen beziehungsweise Streichungen vor und versah die erste Änderung mit Datum und ihrer Unterschrift, während bei der zweiten Änderung keine Unterschrift erfolgte.

Nachdem die Erblasserin verstorben war, machte einer der beiden Söhne seine Alleinerbenstellung geltend, die sich aus den beiden vorgenommenen Änderungen ergab und beantragte einen Alleinerbschein. Der andere Sohn ging gegen die Beantragung mit der Begründung vor, die Formulierung, mit der er auf seinen Pflichtteil beschränkt werden sollte, sei aufgrund der fehlenden Unterschrift unter der Änderung unwirksam.

Das OLG Köln hat der Beschwerde stattgegeben und die Erteilung des Alleinerbscheins zurückgewiesen. Zwar können Änderungen auf der Kopie eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments ein formwirksames Testament darstellen, wenn der im vorhandenen Original und der auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Änderungen des Erblassers mit einer Unterschrift versehen werden. Anderenfalls lässt sich nicht erkennen, ob die vorgenommene Änderung tatsächlich gewünscht war oder es sich um einen bloßen Entwurf gehandelt hat. Dies muss umso mehr gelten, wenn, wie in der Entscheidung des OLG Köln, die erste Änderung unterzeichnet wird, die zweite Änderung hingegen nicht.

Bei der Erstellung und Änderung eines Testaments können Fehler bei der Erstellung zur Unwirksamkeit des Testaments an sich oder an den vorgenommenen Änderungen führen. Daneben sind Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Formulierung häufig der Auslöser für erbrechtliche Streitigkeiten. Um diesen Problemen bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, sollte bereits bei der Erstellung eines Testaments eine anwaltliche Beratung erfolgen.

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