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Häusliche Gewalt: Ihre Rechte und Schutzmöglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz (Stand April 2025)

Auf strafrechtlicher Ebene können Betroffene von häuslicher Gewalt einen Strafantrag sowie eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Diese ist verpflichtet den Sachverhalt aufzunehmen. Kam es zu körperlicher Gewaltanwendung, sollte zudem ein Arzt aufgesucht werden, um die Verletzungen dokumentieren zu lassen.

Nach der Erstattung der Anzeige erfolgt grundsätzlich eine Vorladung der Zeugen durch Polizei. Danach wird durch die Staatsanwaltschaft überprüft, ob die bis dahin vorliegenden Beweise für die Erhebung einer Anklage oder dem Erlass eines Strafbefehls ausreichen.

Auf zivilrechtlicher Ebene gibt es mehrere Möglichkeiten, um sich vor dem Täter zu schützen:

  • Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung (§ 2 GewSchG)

Die betroffene Person kann vom Täter verlangen, ihm die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Dies ist allerdings gem. § 2 II GewSchG in den meisten Fällen nur befristet (meistens 6 Monate) möglich.

Dadurch soll einer Eskalation entgegengewirkt werden.

  • Schutzanordnungen (§ 1 GewSchG)

Das zuständige Gericht kann Schutzanordnungen erlassen, wie beispielsweise, dass sich der Täter nicht der Wohnung oder der Arbeitsstelle nähern oder generell keinen Kontakt, egal ob per Telekommunikation oder persönlich, aufnehmen darf.

Verstößt der Täter gegen eine solche Schutzanordnung, kann der Verstoß erneut angezeigt und vom Gericht ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft erlassen werden.

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld

Darüber hinaus hat die verletzte Person einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Täter. Dieser umfasst materielle Schäden, aber auch immaterielle Schäden (v.a. Schmerzensgeld).

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Art und der Intensität der erlittenen Verletzungen. Um diese so genau wie möglich belegen zu können, ist es ratsam, sich die Verletzungen unmittelbar nach dem gewalttätigen Vorfall von einem Arzt attestieren zu lassen. Ohne entsprechende Nachweise gestaltet sich die Durchsetzung des Schmerzensgeldanspruches oftmals sehr schwierig. Falls Arztkosten anfallen, sind auch diese erstattungsfähig.

Auch die Ausübung von psychischer Gewalt kann einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Täter begründen. Allerdings muss die betroffene Person auch hier den Beweis für eine solche Gewalterfahrung erbringen, beispielweise durch Zeugen oder einen behandelnden Arzt.

Falls der Täter materielle Schäden, wie die Zerstörung von Kleidung oder Gegenständen, die der verletzten Person gehörten, verursacht hat, können auch diese Schäden über den Schadensersatz geltend gemacht werden.

 

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Weitere Infos zum Strafrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/strafrecht/

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