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Category Archives: Strafrecht

Wie die dpa meldet, wurden am Morgen des 31. August 2022 zahlreiche Wohnungen und Häuser im Bereich Neumarkt in der Oberpfalz und Regensburg durchsucht. Die Beschuldigten seien zwischen 15 und 62 Jahren alt. Ihnen werde vorgeworfen, sich Dateien mit kinderpornografischem Inhalt besorgt oder verbreitet zu haben. Computer und Smartphones seien als Beweismittel sichergestellt worden. Ob sich einzelne Beschuldigte in Untersuchungshaft befinden, ist nicht bekannt.

Was zunächst nach einem relativ übersichtlichen Sachverhalt klingt, ist in der Praxis deutlich komplexer – vor allem aus Sicht des Strafverteidigers.

Die Überprüfung der Durchsuchungsbeschlüsse ist in der Regel der erste Schritt. Die Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung sind in den §§ 102 ff StPO festgelegt, die im Wesentlichen die Vorgaben aus Artikel 13 des Grundgesetzes konkretisieren. Wichtig ist, dass die Durchsuchung durch einen Richter angeordnet werden muss und die Gründe für den Tatverdacht und die Notwendigkeit der Durchsuchung nachvollziehbar dargelegt werden. Außerdem muss sich aus dem Beschluss ergeben, was durchsucht werden soll, also welche Wohnung, welches Haus, mit oder ohne Kellerräume, auch Kraftfahrzeuge usw. Und aus dem Beschluss muss sich ergeben, wonach gesucht wird.

Als nächstes gilt es die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme der Beweismittel, in der Regel Computer und Laptops, Handys, Festplatten und USB-Sticks zu prüfen. Wenn die Geräte gar nicht erst von der Polizei hätten mitgenommen werden dürfen, weil sie etwa gar nicht den Beschuldigten hören oder nicht in den Durchsuchungsbeschlüssen erfasst waren, kann die Rückgabe gefordert werden. Es wird auch zu überlegen sein, ob man nicht mit den Ermittlungsbehörden kooperiert und einer gemeinsamen Durchsicht zustimmt, wenn auszuschließen ist, das sich strafrechtlich relevantes Material auf den Geräten befindet. Das sollte also gut überlegt werden.

Schließlich geht es um die Strafvorwürfe an sich. Welche Dateien sind wo gefunden worden und wie sind sie dorthin gekommen? Wie und von wem wurden sie versandt und gespeichert? Was ist darauf zu sehen? Um wie viele Dateien handelt es sich? Das alles spielt eine Rolle für die Beratung der Mandanten.

Hinter einer knappen Meldung in den Medien steckt also jede Menge Arbeit für die Verteidiger.

Sollten auch Sie von Durchsuchungen und dem Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Inhalte betroffen sein, wenden Sie sich umgehend und diskret an unsere Kanzlei mit Fachanwaltstitel und langjähriger Expertise im Strafrecht.

Mit der Novelle des Bußgeldkatalogs für Verkehrsordnungswidrigkeiten hat das Bundesverkehrsministerium die Strafen für Geschwindigkeitsverstöße drastisch erhöht. So werden nach dem neuen Bußgeldkatalog bereits Überschreitungen des Tempolimits von nur 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts mit einem Fahrverbot von wenigstens einem Monat sanktioniert.

Im Vergleich zu den Sanktionen des alten Bußgeldkatalogs stellt dies eine erhebliche Verschärfung dar. Nach dem alten Bußgeldkatalog drohte innerorts erst bei einer Überschreitung von 26 km/h und außerorts erst bei einer Überschreitung von 41 km/h beziehungsweise einem zweimaligen Verstoß mit 26 km/h binnen zwölf Monaten.

Im Verfahren zum Erlass der StVO-Reform ist vorliegend allerdings ein gravierender Fehler passiert, es wurde hierbei vergessen, die Ermächtigungsnorm, auf deren Grundlage die Reform erfolgt ist, zu zitieren. Ein derartiger Verstoß gegen das Zitiergebot führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingend zur Nichtigkeit der Verordnung, so dass die Anwendbarkeit der neuen Bußgelder fraglich ist.

Sollten Sie daher einen Bußgeldbescheid für eine Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten haben, die nach dem 28.04.2020 begangen wurde, bestehen sehr gute Chancen, gegen diesen Bescheid vorzugehen. Insbesondere für verhängte Fahrverbote besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese unrechtmäßig waren, und ein Vorgehen dagegen zum Erfolg führt.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie diesen daher schnellstmöglich durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, um durch Einlegung eines Einspruchs möglicherweise die Einstellung des Verfahrens, zumindest aber eine Sanktionierung nach dem alten Bußgeldkatalog zu erreichen, was häufig die Vermeidung des Fahrverbots zur Folge hat.

Gegen den Bußgeldbescheid steht Ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung eine Einspruchsfrist von zwei Wochen zur Verfügung, die zwingend einzuhalten ist.

Gerne stehen wir Ihnen im Falle einer Ordnungswidrigkeit beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Beantwortung des Anhörungsbogens, dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und übernehmen für Sie die Vertretung im Ordnungswidrigkeitsverfahren vor den Gerichten.