Die Anwälte der Kanzlei Hufnagel stehen Ihnen auch auf dem Gebiet des Strafrechts als verlässlicher Partner zur Seite. Wir sind uns der belastenden Situation für unsere Mandanten bewusst und legen daher großen Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Wir unterstützen Sie mit Fachwissen auf einem breitgefächerten Rechtsgebiet, welches von einem Anwalt aber immer die gleichen Qualitäten verlangt: Flexibilität, Zuverlässigkeit, schnelles Handlungsvermögen und vor allem Begeisterung für dieses komplexe Rechtsgebiet.

Unsere Anwälte bringen diese Qualitäten mit und sind auf Grund Ihrer unterschiedlichen Qualifikationen in der Lage gerade an den Schnittstellen des Strafrechts zum Steuerrecht, Familienrecht, Erbrecht, Immobilienrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht tätig zu werden und mit Fachwissen auf den Gebieten zu überzeugen.

Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht ist ein besonders brisantes Rechtsgebiet. Die Gefahr als Unternehmer einen Gesetzesverstoß zu begehen ist auf Grund der unübersichtlichen und stark regulierten Rechtslage nicht von der Hand zu weisen. Hier möglichst frühzeitig rechtlichen Beistand einzuholen ist daher in jedem Fall empfehlenswert. Durch eine Zusammenarbeit mit dem Steuerberater kann dadurch die gemeinsame Vorgehensweise frühzeitig ausgearbeitet und aufeinander abgestimmt werden. Dies ist essentiell für eine qualitativ hochwertige Beratung und Vertretung.

Denn sobald die Staatsanwaltschaft involviert ist, muss ein Rechtsanwalt für Steuerrecht konsultiert werden. Daher gilt: Je früher dieser in den Prozess eingebunden wurde, desto effektiver kann auch die rechtliche Verteidigung erfolgen.

Wir beraten Sie daher diskret und umfassend bei Fragen rund um das Steuerstrafrecht insbesondere bezüglich Steuerordnungswidrigkeiten, Steuerhinterziehung und einer strafbefreienden Selbstanzeige.

Strafrecht an der Schnittstelle zum Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Datenschutzrecht

Auch an den Schnittstellen des Strafrechts zu den übrigen Rechtsgebieten stehen wir an Ihrer Seite. Insbesondere bei Unterhaltsbetrug, häuslicher Gewalt, Kindesentführung oder bei der Angabe falscher Vermögenswerte im Scheidungsverfahren bieten wir Betroffenen eine empathische und lösungsorientierte Rechtsberatung, um diese häufig extrem belastenden Situationen schnell zu Ihren Gunsten aufzulösen.

Auch bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen mit Bezug zum Strafrecht sind unsere erfahrenen Anwälte die richtigen Ansprechpartner. Stehen Vorwürfe wie Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, eine Arbeitsvertragsverletzung oder Verstöße gegen den Datenschutz im Raum, sind neben den arbeitsrechtlichen Vorschriften auch Strafvorschriften beziehungsweise Ordnungswidrigkeitstatbestände zu prüfen. Ein rechtlicher Beistand ist hier essentiell, um die entscheidenden Punkte vor Gericht nachvollziehbar darlegen und begründen zu können.

Überschneidungen ergeben sich auch zum Immobilienrecht. Gerade betrügerische Handlungen in Form von Dokumentenfälschung oder die Angabe falscher Tatsachen bezogen auf den Zustand einer Immobilie spielen immer wieder eine Rolle.

Wie die dpa meldet, wurden am Morgen des 31. August 2022 zahlreiche Wohnungen und Häuser im Bereich Neumarkt in der Oberpfalz und Regensburg durchsucht. Die Beschuldigten seien zwischen 15 und 62 Jahren alt. Ihnen werde vorgeworfen, sich Dateien mit kinderpornografischem Inhalt besorgt oder verbreitet zu haben. Computer und Smartphones seien als Beweismittel sichergestellt worden. Ob sich einzelne Beschuldigte in Untersuchungshaft befinden, ist nicht bekannt.

Was zunächst nach einem relativ übersichtlichen Sachverhalt klingt, ist in der Praxis deutlich komplexer – vor allem aus Sicht des Strafverteidigers.

Die Überprüfung der Durchsuchungsbeschlüsse ist in der Regel der erste Schritt. Die Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung sind in den §§ 102 ff StPO festgelegt, die im Wesentlichen die Vorgaben aus Artikel 13 des Grundgesetzes konkretisieren. Wichtig ist, dass die Durchsuchung durch einen Richter angeordnet werden muss und die Gründe für den Tatverdacht und die Notwendigkeit der Durchsuchung nachvollziehbar dargelegt werden. Außerdem muss sich aus dem Beschluss ergeben, was durchsucht werden soll, also welche Wohnung, welches Haus, mit oder ohne Kellerräume, auch Kraftfahrzeuge usw. Und aus dem Beschluss muss sich ergeben, wonach gesucht wird.

Als nächstes gilt es die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme der Beweismittel, in der Regel Computer und Laptops, Handys, Festplatten und USB-Sticks zu prüfen. Wenn die Geräte gar nicht erst von der Polizei hätten mitgenommen werden dürfen, weil sie etwa gar nicht den Beschuldigten hören oder nicht in den Durchsuchungsbeschlüssen erfasst waren, kann die Rückgabe gefordert werden. Es wird auch zu überlegen sein, ob man nicht mit den Ermittlungsbehörden kooperiert und einer gemeinsamen Durchsicht zustimmt, wenn auszuschließen ist, das sich strafrechtlich relevantes Material auf den Geräten befindet. Das sollte also gut überlegt werden.

Schließlich geht es um die Strafvorwürfe an sich. Welche Dateien sind wo gefunden worden und wie sind sie dorthin gekommen? Wie und von wem wurden sie versandt und gespeichert? Was ist darauf zu sehen? Um wie viele Dateien handelt es sich? Das alles spielt eine Rolle für die Beratung der Mandanten.

Hinter einer knappen Meldung in den Medien steckt also jede Menge Arbeit für die Verteidiger.

Sollten auch Sie von Durchsuchungen und dem Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Inhalte betroffen sein, wenden Sie sich umgehend und diskret an unsere Kanzlei mit Fachanwaltstitel und langjähriger Expertise im Strafrecht.

Mit der Novelle des Bußgeldkatalogs für Verkehrsordnungswidrigkeiten hat das Bundesverkehrsministerium die Strafen für Geschwindigkeitsverstöße drastisch erhöht. So werden nach dem neuen Bußgeldkatalog bereits Überschreitungen des Tempolimits von nur 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts mit einem Fahrverbot von wenigstens einem Monat sanktioniert.

Im Vergleich zu den Sanktionen des alten Bußgeldkatalogs stellt dies eine erhebliche Verschärfung dar. Nach dem alten Bußgeldkatalog drohte innerorts erst bei einer Überschreitung von 26 km/h und außerorts erst bei einer Überschreitung von 41 km/h beziehungsweise einem zweimaligen Verstoß mit 26 km/h binnen zwölf Monaten.

Im Verfahren zum Erlass der StVO-Reform ist vorliegend allerdings ein gravierender Fehler passiert, es wurde hierbei vergessen, die Ermächtigungsnorm, auf deren Grundlage die Reform erfolgt ist, zu zitieren. Ein derartiger Verstoß gegen das Zitiergebot führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingend zur Nichtigkeit der Verordnung, so dass die Anwendbarkeit der neuen Bußgelder fraglich ist.

Sollten Sie daher einen Bußgeldbescheid für eine Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten haben, die nach dem 28.04.2020 begangen wurde, bestehen sehr gute Chancen, gegen diesen Bescheid vorzugehen. Insbesondere für verhängte Fahrverbote besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese unrechtmäßig waren, und ein Vorgehen dagegen zum Erfolg führt.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie diesen daher schnellstmöglich durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, um durch Einlegung eines Einspruchs möglicherweise die Einstellung des Verfahrens, zumindest aber eine Sanktionierung nach dem alten Bußgeldkatalog zu erreichen, was häufig die Vermeidung des Fahrverbots zur Folge hat.

Gegen den Bußgeldbescheid steht Ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung eine Einspruchsfrist von zwei Wochen zur Verfügung, die zwingend einzuhalten ist.

Gerne stehen wir Ihnen im Falle einer Ordnungswidrigkeit beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Beantwortung des Anhörungsbogens, dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und übernehmen für Sie die Vertretung im Ordnungswidrigkeitsverfahren vor den Gerichten.

 

Nachtrag

Im Jahr 2020 ging ein Autofahrer gegen einen Bußgeldbescheid, welcher gegen ihn nach den Vorschriften der „StVO-Novelle 2020“ verhängt wurde, gerichtlich vor. Er berief sich hierbei auf das in unserem alten Blogbeitrag bereits thematisierte Zitiergebot aus Art. 80 I 3 GG, welches die Nichtigkeit oder zumindest Teilnichtigkeit des neuen Bußgeldkatalogs zu Folge hätte. Hierzu urteilte das OLG Zweibrücken Ende 2020, nachdem der Beschwerdeführer zuvor erstinstanzlich zu einem Bußgeld von 100€ verurteilt wurde, wie folgt:

  • Bisherige Rechtslage gilt bei (Teil-)Nichtigkeit
  • Beschwerdeführer kann sich grade NICHT auf mögliche Nichtigkeit der neuen „BKatV“ berufen, da sein Verhalten nach alter Rechtsklage einen Verstoß gegen StVO darstelle
  • Es liegt gerade „kein Zustand ohne Regelung“ vor
  • Rechtslage nach Verkündung der „StVO-Novelle“ für Ihn gerade NICHT günstiger als zum Zeitpunkt der Ordnungswidrigkeit

Das bedeutet:

  • Autofahrer müssen Bußgeld dennoch bezahlen, auch wenn der Verstoß vor der Novellierung des BKatV begangen wurde! Alte Rechtslage gilt dann fort, was für Betroffene häufig sogar die günstigere Alternative darstellen kann. (siehe Neuer Bußgeldkatalog unwirksam!“)
  • Das Zitiergebot wurde im Übrigen seitdem eingehalten und so auch im Bußgeldkatalog 2024 beachtet

 

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.11.2020 – .11.2020 1 OWi 2
Redaktion beck-aktuell, 8. März 2021.

 

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