Im deutschen Strafrecht ist es entscheidend, zwischen „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ zu unterscheiden, da dies nicht nur die rechtliche Würdigung einer Tathandlung bestimmt, sondern auch die Strafzumessung beeinflusst. Um dies zu verstehen, gehen wir zunächst auf die Begriffe genauer ein.
1. Was versteht man unter Vorsatz?
„Vorsatz“ ist im Strafrecht der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner Tatumstände, kurz gesagt auch die Begehung einer Tat mit „Wissen und Wollen“. Ein Täter handelt vorsätzlich, wenn er eine Tat mit dem Ziel oder zumindest in Kenntnis der Umstände begeht, welche die Straftat verwirklichen. Der Vorsatz setzt dabei ein hohes Maß an subjektiver Gewissheit über das tatsächliche Geschehen voraus.
Man unterscheidet zwischen drei Vorsatzformen, welche grundsätzlich gleichwertig sind. Daher genügt selbst für schwerste Delikte die schwächste Vorsatzart, also der bedingte Vorsatz, sofern das Gesetz im Einzelfall nicht besondere Anforderungen an den Vorsatz stellt.
Arten des Vorsatzes:
- Absicht (Dolus directus ersten Grades):
Der Täter will den Erfolg bewusst herbeiführen.
Beispiel: Der Täter schießt absichtlich auf das Opfer.
- Direkter Vorsatz (Dolus directus zweiten Grades, Wissentlichkeit):
Dem Täter ist bewusst, dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird und nimmt dies in Kauf.
Beispiel: Der Täter fährt mit extrem hoher Geschwindigkeit durch eine belebte Straße, wobei er weiß, dass ein Unfall sehr wahrscheinlich ist.
- Bedingter Vorsatz (Dolus eventualis):
Der Täter nimmt den Erfolg als mögliche Folge seines Handelns billigend in Kauf.
Beispiel: Der Täter zielt mit einer Waffe in die Luft und akzeptiert die Möglichkeit, dass jemand verletzt werden könnte.
2. Was versteht man unter Fahrlässigkeit?
Fahrlässig begangene Delikte sind lediglich strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, beispielsweise die Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und die Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB). Außerdem wird im Gesetz auch teilweise „Leichtfertigkeit“ verlangt, beispielsweise Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB).
- Unter „Fahrlässigkeit“ im Strafrecht versteht man das Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt in Verbindung mit der Vorhersehbarkeit des Erfolgs.
Beispiel: Ein Autofahrer übersieht bei Nebel ein Stoppschild, weil er nicht aufmerksam genug war.
- „Leichtfertigkeit“ liegt vor, wenn mit besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird, und ist somit eine Verschärfung der „Fahrlässigkeit“. Beispiel: Jemand fährt mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf einer vereisten Straße und verursacht einen Unfall, obwohl er die Gefahr in vollem Umfang hätte erkennen können.
3. Die Bedeutung der Unterscheidung für die Strafbarkeit
Nach § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, und fahrlässiges Handeln lediglich, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. Außerdem ist in vielen Fällen die Strafandrohung von fahrlässigen Taten deutlich geringer als bei vorsätzlichem Handeln.
4. Der Beweis von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Da der wesentliche Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit in der inneren Einstellung des Täters zum Erfolg der Tat liegt, kann die Frage wie im Einzelfall gehandelt wurde oftmals nur schwer eindeutig beantwortet werden. Auf die Absicht des Täters beim Vorsatz muss häufig mit Hilfe von Indizien oder seinen Handlungen und Äußerungen geschlossen werden. Die Fahrlässigkeit wird hingegen anhand von objektiven Kriterien wie der Verletzung von Sorgfaltspflichten und der Erkennbarkeit von Gefahren beurteilt.
5. Fazit
Während Vorsatz auf ein bewussteres und zielgerichtetes Handeln hinweist, ist Fahrlässigkeit das Ergebnis von fehlender oder ungenügender Aufmerksamkeit und der Verletzung von Sorgfaltspflichten. In der Praxis ist die Frage, ob ein Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, oft schwer zu beantworten und hängt von einer genauen Untersuchung der Umstände des Einzelfalls ab. Dies bedeutet, dass in der Praxis sowohl Opfer als auch Täter verstehen müssen, wie das Strafrecht mit diesen unterschiedlichen Handlungsweisen umgeht und welche Konsequenzen daraus resultieren.
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