Wenn eine Ehe in die Brüche geht, beginnt nicht sofort das Scheidungsverfahren. Der Gesetzgeber sieht in den meisten Fällen ein sogenanntes Trennungsjahr vor. Dieses Jahr dient nicht nur der emotionalen und praktischen Neuorientierung, sondern hat auch erhebliche Auswirkungen auf den Unterhalt. Doch was genau bedeutet das Trennungsjahr, wie wirkt es sich auf die Unterhaltsansprüche aus und worauf sollten Betroffene achten?

 

  1. Was ist das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr ist die gesetzlich vorgeschriebene Zeitspanne, in der Ehepartner getrennt leben müssen, bevor ein Gericht die Scheidung aussprechen kann. Die Trennung kann grundsätzlich auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen, sofern eine „Trennung von Tisch und Bett“ vollzogen wird. Wichtig ist, dass lediglich ein räumliches Nebeneinander ohne große Überschneidungspunkte besteht. Ziel ist es, die Ernsthaftigkeit der Trennung sicherzustellen und beiden Parteien die Möglichkeit zu geben, ihre Entscheidung zu überdenken.

 

  1. Trennungsunterhalt: Wer hat Anspruch darauf?

Während des Trennungsjahres besteht in der Regel ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser unterscheidet sich vom nachehelichen Unterhalt und soll die wirtschaftliche Situation des wirtschaftlich schwächeren Partners stabilisieren.

Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt:

  • Die Ehepartner leben getrennt
  • Einer der Ehepartner ist im rechtlichen Sinne finanziell bedürftig
  • Der andere ist leistungsfähig, das heißt er verfügt über ein ausreichendes Einkommen

Der Trennungsunterhalt wird nicht automatisch gewährt – er muss schriftlich mit einem konkreten Betrag eingefordert und notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Trennung.

 

  1. Wie lange wird Trennungsunterhalt gezahlt?

Der Trennungsunterhalt gilt bis zur rechtskräftigen Scheidung. In der Praxis bedeutet das:

  • Während des Trennungsjahres: Der Unterhalt besteht in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
  • Nach dem Trennungsjahr: Auch nach Ablauf des Trennungsjahres kann Trennungsunterhalt beansprucht werden – bis zur Scheidung. Danach kann ggf. nachehelicher Unterhalt greifen, was jedoch an weitere Voraussetzungen geknüpft ist

 

  1. Höhe des Unterhalts

Die Höhe des Unterhalts hängt davon ab, ob ein oder beide Ehepartner arbeiten und ob sie Kinder haben.

Wenn nur einer der beiden Ehepartner arbeitet, muss der Arbeitende von seinem bereinigten Nettoeinkommen 45 Prozent an den anderen Ehepartner zahlen.

Falls beide Ehepartner arbeiten, erhält der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen 45 Prozent des Differenzbetrags der beiden bereinigten Nettoeinkommen.

Falls das Ehepaar allerdings Kinder hat, ändert sich nichts an den 45 Prozent, allerdings wird der Kindesunterhalt unter Bezugnahme der Düsseldorfer Tabelle bereits im Vorfeld vom Nettoeinkommen abgezogen.

 

  1. Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen berechnet?

Das bereinigte Nettoeinkommen errechnet sich grundsätzlich folgendermaßen:

  • Einkommen aus Arbeit
  • Mieteinnahmen
  • Selbstständige Tätigkeiten
  • Abzüglich z. B. berufsbedingter Aufwendungen (grundsätzlich pauschal 5 % des Nettoeinkommens), bestimmter Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und berücksichtigungsfähiger Darlehenstilgung

 

  1. Fazit: Das Trennungsjahr ist mehr als eine Wartezeit

Das Trennungsjahr ist nicht nur eine formale Voraussetzung für die Scheidung, sondern ein rechtlich und finanziell relevanter Zeitraum. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt bietet in dieser Phase wichtige Unterstützung – allerdings nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt und rechtzeitig geltend gemacht werden. Wer sich frühzeitig informiert, kann Streit vermeiden und sich auf eine faire finanzielle Regelung vorbereiten. Es lohnt sich, dieses Jahr nicht nur als Übergangsphase, sondern als aktive Gestaltungszeit zu nutzen.

 

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Trennungsjahr: Warum ist es wichtig und was bedeutet es?

Gem. § 1565 II BGB kann eine Ehe grundsätzlich nur geschieden werden, wenn die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt lebten (sog. Trennungsjahr). Etwas Anderes gilt nach § 1565 II BGB nur dann, wenn das Weiterführen der Ehe für einen der Ehepartner aufgrund der Person des anderen Ehepartners unzumutbar wäre.

TrennungsjahrWarum das Trennungsjahr wichtig?

Die Ehe ist ein verbindlicher Vertrag, welcher gem. § 1353 I BGB auf Lebenszeit geschlossen wird und somit auf Dauer angelegt ist. Der Sinn der Regelung des § 1565 II BGB liegt darin, die Bestandskraft der Institution der Ehe zu bewahren. Beide Ehegatten sollen durch das Trennungsjahr von einer voreiligen Entscheidung über eine Trennung abgehalten und animiert werden, sich ausführlich mit ihren Scheidungsgedanken auseinanderzusetzen und sich im besten Fall wieder zu versöhnen. Ferner sollen den Eheleuten die möglichen Folgen einer Scheidung wie Sorgerecht, Unterhalt oder Umgangsrecht bewusst werden.

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt rechtlich gesehen grundsätzlich dann, wenn die Eheleute sich trennen. Voraussetzung dafür ist gem. § 1567 I BGB, dass die Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden, was in der Regel dann der Fall ist, wenn einer der beiden Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Wichtig hierbei ist, dass die Trennung offen zwischen den Ehepartnern kommuniziert wird und eventuell schriftlich festgehalten wird.

Wohnen beide Ehegatten jedoch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung, kann ein Getrenntleben gem. §§ 1565 II, 1566, 1567 BGB nur dann angenommen werden, wenn nur noch wenige Gemeinsamkeiten bestehen und „ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß an räumlicher Trennung nachgewiesen ist“ (OLG Brandbg, 4. Senat, 13 UF 16/21). Erforderlich hierfür ist insbesondere das Nutzen von getrennten Schlafzimmern und, dass das Getrenntleben auch nach außen in Erscheinung tritt, indem die Eheleute beispielsweise getrennte Haushalte führen und keine wesentliche persönliche Beziehung mehr pflegen. Jedoch steht der Annahme des Getrenntlebens ein freundschaftlicher und respektvoller Umgang nicht entgegen (OLG Frankfurt, 1. Senat, 1 UF 160/23).

Kann ich mich auch vorher scheiden lassen?

Das Trennungsjahr muss gem. § 1565 II BGB nur dann nicht eingehalten werden, wenn das Weiterführen der Ehe eine unzumutbare Härte für einen der Ehegatten darstellen würde (sog. Härtefallscheidung). Solche Härtefälle liegen jedoch nur bei besonders schwerwiegenden Fällen und Verhaltensweisen des Ehepartners vor. Beispiele für das Vorliegen von Härtefällen sind:

  • Körperliche Bedrohungen, Beleidigungen und Misshandlungen durch den Ehepartner (insb. in Anwesenheit der Kinder)
  • Alkoholmissbrauch und Ablehnung / Scheitern einer Entzugstherapie
  • Drogenmissbrauch
  • Straftaten
  • Vergewaltigung des Ehepartners
  • Morddrohungen gegen den Ehepartner
  • Eheschließungen, um Aufenthaltstitel zu erhalten

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass durch das Verhalten des Ehepartners für den anderen eine unzumutbare Lebenssituation geschaffen werden muss. Derjenige, welcher eine Härtefallscheidung erwirken möchte, muss das Vorliegen solcher unzumutbaren Verhaltensweisen jedoch nachweisen. Die endgültige Entscheidung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, trifft das zuständige Familiengericht.

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