Urlaubsreisen mit dem eigenen Kind können für Eltern in besonderen Familienkonstellationen zu einer rechtlichen Herausforderung werden. Es stellen sich die Fragen, wer das Kind mitnehmen darf, welche Art der Zustimmung benötigt wird und welche Dokumente notwendig sind. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was Sie beachten müssen, um unbesorgt mit Ihrem Kind zu vereisen.

1. Sorgerecht: Wer darf das Kind überhaupt mitnehmen?

In Deutschland ist das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall, das gilt auch nach einer Trennung oder Scheidung. Das bedeutet, dass beide Elternteile bei wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden müssen (§ 1687 Abs. 1 BGB). Dazu gehört insbesondere die Entscheidung über Auslandsreisen. Wenn ein Elternteil allein mit dem Kind ins Ausland vereisen möchte, ist die Zustimmung vom anderen Elternteil notwendig. Das gilt auch, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend betreut. Für Inlandsreisen ist in der Regel keine Zustimmung erforderlich.

Empfehlung: Lassen Sie sich eine schriftliche Einverständniserklärung ausstellen, die Reiseziel, Zeitraum, Namen des Kindes und beider Elternteile sowie eine Kopie des Ausweises des anderen Elternteils enthält.

2. Alleiniges Sorgerecht: Alleinentscheidungsbefugnis

Verfügt ein Elternteil allein über das Sorgerecht, ist keine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch bei Reisen eine Sorgerechtsbescheinigung vom zuständigen Jugendamt oder Familiengericht mitzuführen, um dies bei Bedarf nachweisen zu können.

3. Besonderheiten bei Patchwork-Familien

Stiefeltern oder neue Partner haben in der Regel kein Sorgerecht. Für eine Reise mit dem Kind sind die Vollmacht und Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern notwendig. Auch hier empfiehlt sich die Zustimmung möglichst schriftlich einzuholen und idealerweise samt Reisedaten und Ausweiskopien der Sorgeberechtigten mitzuführen.

4. Internationale Reisen: Länderspezifische Anforderungen

Bei Reisen ins Ausland insbesondere außerhalb der EU gelten teils strengere Anforderungen als bei Reisen innerhalb der EU. Einige Länder (z. B. Südafrika, Kanada, USA) verlangen eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung oder sogar eine internationale Vollmacht. Informieren Sie sich rechtzeitig bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes über die Einreisebestimmungen für Minderjährige.

Achten Sie darauf, dass das Kind einen gültigen Reisepass hat. Zudem benötigen auch Kinder je nach Land ein eigenes Visum.

5. Konflikt mit dem anderen Elternteil

Gibt es bezüglich der Reise einen Konflikt mit dem anderen Elternteil, kann das Familiengericht angerufen werden. Es kann gemäß § 1628 BGB, wenn eine für das Kind eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vorliegt, entscheiden, wer die Reiseentscheidung treffen darf. Da das Verfahren mehrere Wochen dauern kann, sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden.

6. Fazit

Wer sich frühzeitig um die notwendigen Dokumente kümmert, kann problemlos auch allein mit Kind verreisen. Alle Dokumente sollten möglichst schriftlich während der Reise mitgeführt werden.

Zögern Sie nicht, insbesondere falls sich Probleme mit dem anderen Elternteil anbahnen, sich rechtliche Beratung zu holen! Wenden Sie sich gerne an unser Team.

Weitere Infos zum Familienrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/familienrecht/

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In Deutschland haben die meisten Eltern das gemeinsame Sorgerecht, auch nach der Scheidung. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteil die Verantwortung für wichtige Entscheidungen im Leben ihres minderjährigen Kindes tragen und verpflichtet sind, das Kind zu erziehen, zu betreuen und ihm eine sichere Umgebung zu gewähren. Demgegenüber haben beide Elternteile grundsätzlich ein Recht auf Kontakt mit dem Kind. Das beinhaltet regelmäßigen Kontakt und Austausch mit dem Kind.

Auch im Falle einer Scheidung müssen beide Eltern bei Fragen, die wesentliche Lebensbereiche des Kindes betreffen, einvernehmlich zum Wohle des Kindes entscheiden – unbeachtet aller Streitigkeiten, welche zwischen ihnen aufgrund der Scheidung bestehen. Daneben besteht eine Unterhaltspflicht, für das Kind Unterhalt zu zahlen, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.

In bestimmten Fällen kann das zuständige Gericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das psychische oder physische Wohl des Kindes durch die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts gefährdet sein würde, beispielsweise durch schwerwiegende Streitigkeiten zwischen den Eltern oder bei häuslicher Gewalt durch einen Elternteil. In der Regel wird dem Elternteil, welchem das Sorgerecht nicht erteilt wurde, weiterhin der Umgang mit seinem Kind gewährt, sofern das Gericht nicht etwas anderes entscheidet. Das Umgangsrecht ist somit nicht vom Sorgerecht abhängig. Es umfasst, dass der nicht sorgerechtsberechtigte Elternteil regelmäßig Zeit mit dem Kind verbringend darf.

Die Eltern sollten dabei, egal bei Geltendmachung welchen Rechts oder Erfüllung welcher Pflicht, das Wohl des Kindes als oberste Priorität ansehen.

Trennungsjahr: Warum ist es wichtig und was bedeutet es?

Gem. § 1565 II BGB kann eine Ehe grundsätzlich nur geschieden werden, wenn die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt lebten (sog. Trennungsjahr). Etwas Anderes gilt nach § 1565 II BGB nur dann, wenn das Weiterführen der Ehe für einen der Ehepartner aufgrund der Person des anderen Ehepartners unzumutbar wäre.

TrennungsjahrWarum das Trennungsjahr wichtig?

Die Ehe ist ein verbindlicher Vertrag, welcher gem. § 1353 I BGB auf Lebenszeit geschlossen wird und somit auf Dauer angelegt ist. Der Sinn der Regelung des § 1565 II BGB liegt darin, die Bestandskraft der Institution der Ehe zu bewahren. Beide Ehegatten sollen durch das Trennungsjahr von einer voreiligen Entscheidung über eine Trennung abgehalten und animiert werden, sich ausführlich mit ihren Scheidungsgedanken auseinanderzusetzen und sich im besten Fall wieder zu versöhnen. Ferner sollen den Eheleuten die möglichen Folgen einer Scheidung wie Sorgerecht, Unterhalt oder Umgangsrecht bewusst werden.

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt rechtlich gesehen grundsätzlich dann, wenn die Eheleute sich trennen. Voraussetzung dafür ist gem. § 1567 I BGB, dass die Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden, was in der Regel dann der Fall ist, wenn einer der beiden Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Wichtig hierbei ist, dass die Trennung offen zwischen den Ehepartnern kommuniziert wird und eventuell schriftlich festgehalten wird.

Wohnen beide Ehegatten jedoch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung, kann ein Getrenntleben gem. §§ 1565 II, 1566, 1567 BGB nur dann angenommen werden, wenn nur noch wenige Gemeinsamkeiten bestehen und „ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß an räumlicher Trennung nachgewiesen ist“ (OLG Brandbg, 4. Senat, 13 UF 16/21). Erforderlich hierfür ist insbesondere das Nutzen von getrennten Schlafzimmern und, dass das Getrenntleben auch nach außen in Erscheinung tritt, indem die Eheleute beispielsweise getrennte Haushalte führen und keine wesentliche persönliche Beziehung mehr pflegen. Jedoch steht der Annahme des Getrenntlebens ein freundschaftlicher und respektvoller Umgang nicht entgegen (OLG Frankfurt, 1. Senat, 1 UF 160/23).

Kann ich mich auch vorher scheiden lassen?

Das Trennungsjahr muss gem. § 1565 II BGB nur dann nicht eingehalten werden, wenn das Weiterführen der Ehe eine unzumutbare Härte für einen der Ehegatten darstellen würde (sog. Härtefallscheidung). Solche Härtefälle liegen jedoch nur bei besonders schwerwiegenden Fällen und Verhaltensweisen des Ehepartners vor. Beispiele für das Vorliegen von Härtefällen sind:

  • Körperliche Bedrohungen, Beleidigungen und Misshandlungen durch den Ehepartner (insb. in Anwesenheit der Kinder)
  • Alkoholmissbrauch und Ablehnung / Scheitern einer Entzugstherapie
  • Drogenmissbrauch
  • Straftaten
  • Vergewaltigung des Ehepartners
  • Morddrohungen gegen den Ehepartner
  • Eheschließungen, um Aufenthaltstitel zu erhalten

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass durch das Verhalten des Ehepartners für den anderen eine unzumutbare Lebenssituation geschaffen werden muss. Derjenige, welcher eine Härtefallscheidung erwirken möchte, muss das Vorliegen solcher unzumutbaren Verhaltensweisen jedoch nachweisen. Die endgültige Entscheidung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, trifft das zuständige Familiengericht.

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Haben Sie Fragen zum Trennungsjahr, zur Scheidung oder zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten? Die Kanzlei Hufnagel in Regensburg steht Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte für Familienrecht zur Seite. Mit fundierter Beratung und kompetenter Unterstützung begleiten wir Sie durch alle Aspekte des Familienrechts und setzen uns für Ihre Interessen ein. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin und lassen Sie sich umfassend beraten.

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