Eine Trennung ist nie einfach, besonders wenn Kinder im Spiel sind. Vor allem für unverheiratete Eltern stellen sich nach der Trennung viele Fragen: Wer zahlt den Unterhalt? Wie hoch ist er? Und was gilt, wenn das Kind abwechselnd bei beiden lebt? Dieser Beitrag klärt die wichtigsten Fragen rund um den Kindesunterhalt bei unverheirateten Eltern.

1. Kindesunterhalt – Wer ist verantwortlich?

Dass beide Elternteile verpflichtet sind für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen, gilt unabhängig vom Familienstand. Diese Pflicht kann entweder durch Betreuung oder durch finanzielle Leistungen (Barunterhalt) erfolgen.

Es spielt keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Die rechtlichen Regelungen zum Kindesunterhalt gelten für alle Eltern gleichermaßen. Voraussetzung ist die rechtlich anerkannte Elternschaft, also für Väter die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.

2. Wie wird der Unterhalt berechnet?

Richtlinie für die Höhe des Kindesunterhalts ist in Deutschland die Düsseldorfer Tabelle, die jährlich angepasst wird. Maßgeblich sind dabei:

  • Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • Das Alter des Kindes

Beispiel (Stand 2025):
Ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren hat – je nach Einkommensgruppe – Anspruch auf 460 bis über 700 € monatlich. Das halbe Kindergeld wird davon abgezogen, da es beiden Eltern anteilig zusteht.

3. Was gilt bei einem Wechselmodell?

Wenn das Kind abwechselnd bei beiden Eltern lebt (z. B. eine Woche bei der Mutter, eine Woche beim Vater), spricht man vom Wechselmodell. In diesem Fall zahlen beide Eltern anteilig zum Barunterhalt – abhängig von ihrem Einkommen.

Das bedeutet: Selbst wenn beide das Kind gleich oft betreuen, kann der Elternteil mit dem höheren Einkommen mehr Unterhalt leisten müssen.

4. Was passiert, wenn ein Elternteil nicht zahlen kann – oder will?

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, kann der betreuende Elternteil Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Dieser wird für Kinder bis 18 Jahre gezahlt – allerdings unter bestimmten Bedingungen (z. B. regelmäßiger Schulbesuch bei älteren Kindern).

Zudem kann das Jugendamt helfen, den Unterhalt durchzusetzen – etwa durch Beistandschaft oder Pfändung.

5. Muss ich einen Unterhaltstitel erstellen lassen?

Ja – und zwar so früh wie möglich. Der Unterhalt sollte schriftlich festgehalten und gerichtlich oder notariell tituliert werden. Nur so ist er im Streitfall auch rechtlich durchsetzbar. Ein einfacher privater Vertrag reicht nicht aus.

Das Jugendamt hilft hier ebenfalls weiter – auch bei der Berechnung des Unterhalts. Ein Unterhaltstitel vom Jugendamt ist eine kostenfreie Urkunde, die den Kindesunterhalt rechtsverbindlich festschreibt und eine Zwangsvollstreckung ermöglicht, falls der Unterhalt nicht gezahlt wird. Er kann direkt beim Jugendamt erstellt werden, wenn sich die Eltern über die Höhe einig sind und der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig zustimmt.

Fazit: Klare Regelungen schaffen Sicherheit für alle

Auch ohne Trauschein tragen beide Elternteile Verantwortung – emotional und finanziell. Der Kindesunterhalt ist dabei ein zentrales Element, um dem Kind Stabilität zu bieten. Wer frühzeitig klare Absprachen trifft und sich bei Bedarf beraten lässt, schafft nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern sorgt auch für ein friedlicheres Miteinander nach der Trennung.

 

Für eine individuelle Beratung und Vertretung wenden Sie sich gerne an unser Team der Kanzlei Hufnagel.

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Kindesunterhalt im Trennungsfall: Wer muss wie viel zahlen? (Stand November 2025)

Nach einer Trennung stehen viele rechtliche und organisatorische Fragen im Raum. Das gilt besonders, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind. Dabei ist der Kindesunterhalt ein zentrales Thema. Dieser Beitrag gibt einen kompakten Überblick über Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf den Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder nach der Trennung.

Wer ist unterhaltspflichtig?

Es sind grundsätzlich beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Naturalunterhalt durch Pflege, Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil ist in der Regel zum Barunterhalt verpflichtet, d.h. zur Zahlung eines monatlichen Geldbetrags.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des Kindes. Eine Orientierung bietet die Düsseldorfer Tabelle, die jährlich angepasst wird.

Beispiel: Beträgt das Nettoeinkommen 2.500 € liegt der monatliche Unterhaltsbedarf eines Kindes zwischen 500 € und 600 €, abhängig vom Alter. Davon kann in der Regel das hälftige Kindergeld abgezogen werden.

Was zählt zum unterhaltsrelevanten Einkommen?

Zum unterhaltsrelevanten Einkommen gehören:

  • Arbeits- und Nebeneinkünfte,
  • Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalanlagen,
  • Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld).

Davon können aber berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Schulden sowie angemessene Altersvorsorgebeiträge abgezogen werden. Der gesetzlich garantierte Selbstbehalt (Existenzminimum) beträgt derzeit ca. 1.450 € monatlich für Erwerbstätige.

Wie lange besteht Unterhaltspflicht?

Grundsätzlich muss ein volljähriges Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen. Die Unterhaltspflicht besteht aber bis zum Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung, sofern diese zügig und zielstrebig absolviert wird. So kann die Unterhaltspflicht entfallen, wenn das Kind zum Beispiel nicht ernsthaft studiert. Nach Ausbildungsabschluss entfällt die Pflicht in der Regel, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor.

Was tun bei Zahlungsverzug?

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder unregelmäßig, bestehen folgende Möglichkeiten für das betreuende Elternteil:

  • Titel über das zuständige Jugendamt oder Familiengericht erwirken,
  • Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt beantragen (für Kinder bis 18 Jahre),
  • Zwangsvollstreckung, z. B. durch Lohnpfändung, veranlassen.

Fazit

Kindesunterhalt ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzlich geregelte Pflicht, die das Wohl des Kindes sichern soll. Eine frühzeitige Klärung – idealerweise auch mit fachkundiger Beratung – schützt das Kind und verhindert rechtliche Auseinandersetzungen.

 

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Kindesunterhalt im Trennungsfall: Wer muss wie viel zahlen? (Stand November 2025)

Das Trennungsjahr und seine Auswirkungen auf den Unterhalt: Ein Überblick (Stand November 2025)

Der Kindesunterhalt soll sicherstellen, dass Kinder nach einer Trennung nicht benachteiligt werden. Für die Berechnung gibt es gesetzliche Regelungen und auch wer zahlen muss, ist klar geregelt.

1. Grundprinzip: Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig

Nach einer Trennung sind beide Elternteile weiterhin verpflichtet für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Hierbei greift in vielen Fällen das Modell „Betreuung gegen Zahlung“. Konkret bedeutet das: Der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch die tägliche Pflege, Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil ist dafür verpflichtet, monatlich einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Er ist also barunterhaltspflichtig.

2. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

In Deutschland richtet sich die Berechnung des Kindesunterhalts nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die jährlich aktualisiert wird. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hängt von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes ab, da mit dem Alter die Bedürfnisse z. B. durch Bildung und Hobbys mehr werden. Dies bedeutet: Je höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher der zu zahlende Unterhalt.

3. Was zählt zum Einkommen?

Zum Nettoeinkommen zählen zunächst sämtliche Einkünfte aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Steuerrückzahlungen und gegebenenfalls Sozialleistungen. Von diesem werden anschließend berufsbedingte Aufwendungen, Unterhalt für andere Kinder, Schulden und Kredite und Zahlungen für eine private Altersvorsorge abgezogen. Dadurch erhält man das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen, welches die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts darstellt.

4. Selbstbehalt: Was darf der Unterhaltspflichtige behalten?

Durch den Gesetzgeber ist ein Selbstbehalt vorgesehen. Das ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens zum Leben verbleiben muss. Im Jahr 2025 liegt der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei 1.200 Euro und für Erwerbstätige bei 1.450 Euro. Liegt das Einkommen darunter, so kann gegebenenfalls eine Unterhaltsminderung oder in Ausnahmefällen eine Unterhaltsfreistellung erfolgen.

5. Was passiert bei Wechselmodell oder gemeinsamen Sorgerecht?

Beim Wechselmodell, d. h. das Kind verbringt bei beiden Eltern etwa gleich viel Zeit, zahlen beide Eltern anteilig baren Unterhalt, abhängig vom jeweiligen Einkommen. Hier greift „Betreuung gegen Zahlung“ nicht mehr.

Das gemeinsame Sorgerecht hat keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht, da es nur darauf ankommt, wo das Kind überwiegend lebt und wer es betreut.

 

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Das Trennungsjahr und seine Auswirkungen auf den Unterhalt: Ein Überblick (Stand November 2025)

Scheidung einreichen: Diese Schritte müssen Sie für eine schnelle Trennung kennen (Stand November 2025)

Haben sich Eheleute für eine Trennung entschieden, so bestehen oftmals Unklarheiten und Unsicherheiten bezüglich des weiteren Vorgehens, der zu klärenden Punkte und weiterer wichtiger Aspekte, die nun zu beachten sind.

Das Trennungsjahr

Damit durch das Familiengericht die Scheidung ausgesprochen werden kann, ist ein Nachweis einer Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Dauer eines Jahres erforderlich, mit Ausnahme bei Vorliegen begründeter Nachweise bezüglich eines Härtefalls. Der Sinn und Zweck des Trennungsjahres, während dem die geschlossene Ehe noch besteht, ist darin zu sehen, voreilige Entschlüsse zu vermeiden und ausreichend Zeit für die Klärung aller relevanten Aspekte zu gewährleisten. Die Frage, wie die Wohnsituation zu lösen ist, kann durch den Auszug eines Ehepartners aus der Wohnung beantwortet werden, wodurch sich das Scheitern der Ehe ohne Probleme und Hinzukommen weiter zu beachtender Punkte klären lässt. Hingegen ist ein Umzug in manchen Situationen nicht machbar, da etwa ein Ehepartner dazu aufgrund mangelnder finanzieller Mittel nicht in der Lage ist. In den Fällen, in denen die getrennten Eheleute weiterhin in der gemeinsamen Wohnung leben, sollte eine detaillierte Absprache bezüglich der Aufteilung der Räumlichkeiten und Gegenstände vorgenommen werden. Während ein Bewohnen der gemeinsamen Wohnung unter diesen geregelten Umständen grundsätzlich möglich ist, ist ein eindeutiger Mangel an wirtschaftlicher und/oder häuslicher Gemeinschaft erforderlich.

 

Die Kinder

Wie die Aufteilung der Verantwortung bei gemeinsamen Kindern zu treffen ist, ist ein äußerst sensibles Thema, das sorgfältiger und eindeutiger Einigung bedarf. In den meisten Fällen wird hierbei auf ein gemeinsames Sorgerecht zurückgegriffen, das beiden Elternteilen eine wichtige Rolle bezüglich den die Kinder betreffenden Entscheidungen zukommen lässt. Auf der anderen Seite besteht die Möglichkeit eines Ehepartners, das alleinige Sorgerecht zu übernehmen bei Vorliegen einschneidender Gründe oder im Falle einer Kindeswohlgefährdung. Des Weiteren ist folgend ausführlich das Umgangsrecht zu vereinbaren und klare Zeiten festzulegen, um nachträglichen Konflikten und Unstimmigkeiten zu entgehen.

Verhält es sich so, dass sich beide Ehepartner nicht in gleichem Maße um die Kinder kümmern und diese etwa nur mit einem Partner zusammenleben, so wird ein Anspruch auf Kindesunterhalt begründet, der bereits ab dem Tag der Trennung besteht.

 

Das Vermögen

Ist im Rahmen der Trennung und des darauffolgenden Trennungsjahres einer der Eheleute finanziell schlechter gestellt als der andere und folglich auf Unterstützung angewiesen, so kann das zu einem Anspruch auf Zahlung eines Trennungsunterhalts führen, bis die Scheidung rechtskräftig ist. Diese Regelung kommt insbesondere Ehepartnern zu, die während der Ehe keiner oder in geringerem Maße einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen sind und gewährleistet die Unterstützung, ihren Lebensunterhalt auch in dieser Zeit zu finanzieren.

 

Ferner sind Entscheidungen zu treffen, wie mit gemeinsamen Verpflichtungen umzugehen ist wie etwa mit Versicherungen, Verträgen oder Schulden. Auch hierbei sollten konkrete Vereinbarungen getroffen werden bezüglich der Aufteilung der Verbindlichkeiten oder einer weiteren gemeinsamen Verantwortung dafür.

 

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Steuerhinterziehung im internationalen Kontext: Was Sie wissen müssen (Stand Oktober 2025)

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Urlaubsreisen mit dem eigenen Kind können für Eltern in besonderen Familienkonstellationen zu einer rechtlichen Herausforderung werden. Es stellen sich die Fragen, wer das Kind mitnehmen darf, welche Art der Zustimmung benötigt wird und welche Dokumente notwendig sind. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was Sie beachten müssen, um unbesorgt mit Ihrem Kind zu vereisen.

1. Sorgerecht: Wer darf das Kind überhaupt mitnehmen?

In Deutschland ist das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall, das gilt auch nach einer Trennung oder Scheidung. Das bedeutet, dass beide Elternteile bei wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden müssen (§ 1687 Abs. 1 BGB). Dazu gehört insbesondere die Entscheidung über Auslandsreisen. Wenn ein Elternteil allein mit dem Kind ins Ausland vereisen möchte, ist die Zustimmung vom anderen Elternteil notwendig. Das gilt auch, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend betreut. Für Inlandsreisen ist in der Regel keine Zustimmung erforderlich.

Empfehlung: Lassen Sie sich eine schriftliche Einverständniserklärung ausstellen, die Reiseziel, Zeitraum, Namen des Kindes und beider Elternteile sowie eine Kopie des Ausweises des anderen Elternteils enthält.

2. Alleiniges Sorgerecht: Alleinentscheidungsbefugnis

Verfügt ein Elternteil allein über das Sorgerecht, ist keine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch bei Reisen eine Sorgerechtsbescheinigung vom zuständigen Jugendamt oder Familiengericht mitzuführen, um dies bei Bedarf nachweisen zu können.

3. Besonderheiten bei Patchwork-Familien

Stiefeltern oder neue Partner haben in der Regel kein Sorgerecht. Für eine Reise mit dem Kind sind die Vollmacht und Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern notwendig. Auch hier empfiehlt sich die Zustimmung möglichst schriftlich einzuholen und idealerweise samt Reisedaten und Ausweiskopien der Sorgeberechtigten mitzuführen.

4. Internationale Reisen: Länderspezifische Anforderungen

Bei Reisen ins Ausland insbesondere außerhalb der EU gelten teils strengere Anforderungen als bei Reisen innerhalb der EU. Einige Länder (z. B. Südafrika, Kanada, USA) verlangen eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung oder sogar eine internationale Vollmacht. Informieren Sie sich rechtzeitig bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes über die Einreisebestimmungen für Minderjährige.

Achten Sie darauf, dass das Kind einen gültigen Reisepass hat. Zudem benötigen auch Kinder je nach Land ein eigenes Visum.

5. Konflikt mit dem anderen Elternteil

Gibt es bezüglich der Reise einen Konflikt mit dem anderen Elternteil, kann das Familiengericht angerufen werden. Es kann gemäß § 1628 BGB, wenn eine für das Kind eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vorliegt, entscheiden, wer die Reiseentscheidung treffen darf. Da das Verfahren mehrere Wochen dauern kann, sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden.

6. Fazit

Wer sich frühzeitig um die notwendigen Dokumente kümmert, kann problemlos auch allein mit Kind verreisen. Alle Dokumente sollten möglichst schriftlich während der Reise mitgeführt werden.

Zögern Sie nicht, insbesondere falls sich Probleme mit dem anderen Elternteil anbahnen, sich rechtliche Beratung zu holen! Wenden Sie sich gerne an unser Team.

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Rechte unverheirateter Eltern: Sorgerecht, Unterhalt und mehr (Stand April 2025)

Vaterschaft anerkennen oder anfechten: Ihre Rechte und Pflichten (Stand April 2025)

In Deutschland haben die meisten Eltern das gemeinsame Sorgerecht, auch nach der Scheidung. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteil die Verantwortung für wichtige Entscheidungen im Leben ihres minderjährigen Kindes tragen und verpflichtet sind, das Kind zu erziehen, zu betreuen und ihm eine sichere Umgebung zu gewähren. Demgegenüber haben beide Elternteile grundsätzlich ein Recht auf Kontakt mit dem Kind. Das beinhaltet regelmäßigen Kontakt und Austausch mit dem Kind.

Auch im Falle einer Scheidung müssen beide Eltern bei Fragen, die wesentliche Lebensbereiche des Kindes betreffen, einvernehmlich zum Wohle des Kindes entscheiden – unbeachtet aller Streitigkeiten, welche zwischen ihnen aufgrund der Scheidung bestehen. Daneben besteht eine Unterhaltspflicht, für das Kind Unterhalt zu zahlen, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.

In bestimmten Fällen kann das zuständige Gericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das psychische oder physische Wohl des Kindes durch die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts gefährdet sein würde, beispielsweise durch schwerwiegende Streitigkeiten zwischen den Eltern oder bei häuslicher Gewalt durch einen Elternteil. In der Regel wird dem Elternteil, welchem das Sorgerecht nicht erteilt wurde, weiterhin der Umgang mit seinem Kind gewährt, sofern das Gericht nicht etwas anderes entscheidet. Das Umgangsrecht ist somit nicht vom Sorgerecht abhängig. Es umfasst, dass der nicht sorgerechtsberechtigte Elternteil regelmäßig Zeit mit dem Kind verbringend darf.

Die Eltern sollten dabei, egal bei Geltendmachung welchen Rechts oder Erfüllung welcher Pflicht, das Wohl des Kindes als oberste Priorität ansehen.

Trennungsjahr: Warum ist es wichtig und was bedeutet es?

Gem. § 1565 II BGB kann eine Ehe grundsätzlich nur geschieden werden, wenn die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt lebten (sog. Trennungsjahr). Etwas Anderes gilt nach § 1565 II BGB nur dann, wenn das Weiterführen der Ehe für einen der Ehepartner aufgrund der Person des anderen Ehepartners unzumutbar wäre.

TrennungsjahrWarum das Trennungsjahr wichtig?

Die Ehe ist ein verbindlicher Vertrag, welcher gem. § 1353 I BGB auf Lebenszeit geschlossen wird und somit auf Dauer angelegt ist. Der Sinn der Regelung des § 1565 II BGB liegt darin, die Bestandskraft der Institution der Ehe zu bewahren. Beide Ehegatten sollen durch das Trennungsjahr von einer voreiligen Entscheidung über eine Trennung abgehalten und animiert werden, sich ausführlich mit ihren Scheidungsgedanken auseinanderzusetzen und sich im besten Fall wieder zu versöhnen. Ferner sollen den Eheleuten die möglichen Folgen einer Scheidung wie Sorgerecht, Unterhalt oder Umgangsrecht bewusst werden.

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt rechtlich gesehen grundsätzlich dann, wenn die Eheleute sich trennen. Voraussetzung dafür ist gem. § 1567 I BGB, dass die Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden, was in der Regel dann der Fall ist, wenn einer der beiden Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Wichtig hierbei ist, dass die Trennung offen zwischen den Ehepartnern kommuniziert wird und eventuell schriftlich festgehalten wird.

Wohnen beide Ehegatten jedoch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung, kann ein Getrenntleben gem. §§ 1565 II, 1566, 1567 BGB nur dann angenommen werden, wenn nur noch wenige Gemeinsamkeiten bestehen und „ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß an räumlicher Trennung nachgewiesen ist“ (OLG Brandbg, 4. Senat, 13 UF 16/21). Erforderlich hierfür ist insbesondere das Nutzen von getrennten Schlafzimmern und, dass das Getrenntleben auch nach außen in Erscheinung tritt, indem die Eheleute beispielsweise getrennte Haushalte führen und keine wesentliche persönliche Beziehung mehr pflegen. Jedoch steht der Annahme des Getrenntlebens ein freundschaftlicher und respektvoller Umgang nicht entgegen (OLG Frankfurt, 1. Senat, 1 UF 160/23).

Kann ich mich auch vorher scheiden lassen?

Das Trennungsjahr muss gem. § 1565 II BGB nur dann nicht eingehalten werden, wenn das Weiterführen der Ehe eine unzumutbare Härte für einen der Ehegatten darstellen würde (sog. Härtefallscheidung). Solche Härtefälle liegen jedoch nur bei besonders schwerwiegenden Fällen und Verhaltensweisen des Ehepartners vor. Beispiele für das Vorliegen von Härtefällen sind:

  • Körperliche Bedrohungen, Beleidigungen und Misshandlungen durch den Ehepartner (insb. in Anwesenheit der Kinder)
  • Alkoholmissbrauch und Ablehnung / Scheitern einer Entzugstherapie
  • Drogenmissbrauch
  • Straftaten
  • Vergewaltigung des Ehepartners
  • Morddrohungen gegen den Ehepartner
  • Eheschließungen, um Aufenthaltstitel zu erhalten

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass durch das Verhalten des Ehepartners für den anderen eine unzumutbare Lebenssituation geschaffen werden muss. Derjenige, welcher eine Härtefallscheidung erwirken möchte, muss das Vorliegen solcher unzumutbaren Verhaltensweisen jedoch nachweisen. Die endgültige Entscheidung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, trifft das zuständige Familiengericht.

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