In vielen Familien ist es üblich, dass ein Elternteil auch allein mit Kind verreist. Doch welche Folgen kann es haben, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt oder nicht einmal informiert wurde? Dieser Beitrag zeigt Risiken und möglichen Konsequenzen einer Alleinreise mit Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils auf.

1. Gemeinsames Sorgerecht: Zustimmung ist verpflichtend

Bei gemeinsamem Sorgerecht (§ 1627, § 1687 BGB) ist es erforderlich, dass sich die Eltern bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes einigen. Dazu zählt eine Urlaubsreise ins Ausland, unabhängig davon, ob das Kind beim reisenden Elternteil lebt. Das heißt, für die Reise ist die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils notwendig. Fehlt diese, kann das einen eigenmächtiger Eingriff in das gemeinsame Sorgerecht darstellen.

2. Mögliche rechtliche Folgen

a) Zivilrechtliche Konsequenzen
Verreist ein Elternteil mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils, kann dieser beim Familiengericht:

  • Eine Unterlassungsverfügung für zukünftige Reisen
  • Rückführung des Kindes bei andauerndem Auslandsaufenthalt
  • Änderung des Sorgerechts bei wiederholten Verstößen

beantragen. Der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil gemäß § 1671 BGB wird stattgegeben, wenn es dem Wohl des Kindes dient.

b) Strafrechtliche Konsequenzen
Wenn das Kind dem berechtigten Elternteil dauerhaft oder vorübergehend im Ausland entzogen wird, kann die Reise als Kindesentziehung gemäß § 235 StGB strafbar sein.

3. Reisen innerhalb Deutschlands

Reisen innerhalb Deutschlands sind in der Regel Entscheidungen innerhalb der Alltagssorge, solange sie keinen außergewöhnlichen Charakter haben, wie z. B. erheblichen Gefahren oder langen Abwesenheiten. Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist eine Zustimmung oft entbehrlich, Rücksprache sollte im Zweifel aber trotzdem gehalten werden.

4. Was tun bei Uneinigkeit?

Lässt sich keine Einigung erzielen, kann gemäß § 1628 BGB ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Das Gericht kann dann einem Elternteil in dieser konkreten Angelegenheit die Entscheidung übertragen. Solche Verfahren können allerdings mehrere Wochen dauern, daher sollte sich frühzeitig darum gekümmert werden.

 

Fazit

Wenn Eltern ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ins Ausland reisen, riskieren sie nicht nur persönliche Konflikte, sondern auch rechtliche Konsequenzen, die mitunter sogar Straftatbestände erfüllen können. Mit klarer Absprache und schriftlicher Zustimmung schützen Sie sich nicht nur selbst rechtlich, sondern sichern auch das Wohl des Kindes. Zögern Sie nicht im Zweifel einen Experten zu Rate zu ziehen!

 

Wenden Sie sich für eine individuelle Beratung und Vertretung gerne an unser Team.

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Häusliche Gewalt stellt ein gravierendes Problem dar, das nicht nur körperliche, sondern auch psychische Schäden bei den Betroffenen verursachen kann. Leider bleibt diese Gewalt oft unsichtbar, da sie häufig im privaten Raum stattfindet und die Opfer aus Angst oder Scham schweigen. In Deutschland gibt es jedoch rechtliche Instrumente, die den Betroffenen schnellen und effektiven Schutz bieten können. Eine dieser Maßnahmen ist die Schutzanordnung, die eine rasche Intervention ermöglicht, um Opfer vor weiteren Gewalthandlungen zu bewahren. Aber wie kann man eine solche Schutzanordnung beantragen? In diesem Beitrag erläutern wir, wie Sie im Falle häuslicher Gewalt rechtzeitig Unterstützung erhalten können.

 

Was ist eine Schutzanordnung?

Eine Schutzanordnung bietet rasche Hilfe für Menschen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, indem sie eine rechtliche Maßnahme zum Schutz vor weiteren Übergriffen darstellt. Diese wird in der Regel vom Familiengericht erlassen und hat das Ziel, den Täter fernzuhalten. Zu den möglichen Regelungen einer Schutzanordnung gehören:

  • Betretungsverbot: Der Täter darf nicht mehr in die Wohnung des Opfers oder in dessen näheres Umfeld gelangen.
  • Kontakt- und Näherungsverbot: Jeglicher Kontakt zum Opfer, sowohl direkt als auch indirekt über Dritte, wird untersagt.
  • Wohnungsverweis: Der Täter ist verpflichtet, die gemeinsame Wohnung umgehend zu verlassen und darf diese nicht wieder betreten.
  • Räumung der Wohnung: In besonders schweren Fällen kann das Gericht anordnen, dass der Täter die Wohnung dauerhaft verlassen muss, selbst wenn er Miteigentümer ist.

Die Schutzanordnung stellt eine schnelle und effektive Maßnahme dar, um das Opfer vor weiteren Gewalthandlungen zu schützen und wird häufig innerhalb weniger Tage erlassen.

 

Wer kann eine Schutzanordnung beantragen?

Jeder, der Opfer von häuslicher Gewalt ist, hat das Recht, eine Schutzanordnung zu beantragen. Dies gilt für Frauen, Männer, Kinder sowie ältere und Menschen mit Behinderungen. Oftmals empfiehlt es sich, die Unterstützung eines Anwalts oder einer Anwältin in Anspruch zu nehmen, da die rechtlichen Schritte oftmals komplex sind. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, eine Schutzanordnung ohne anwaltliche Hilfe zu beantragen, was den Prozess etwas vereinfacht.

Der Antrag auf eine Schutzanordnung wird beim zuständigen Familiengericht gestellt. In dringenden Fällen wird meist eine „Dringlichkeitsanordnung“ erlassen, um sofortigen Schutz zu gewähren.

 

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Auf strafrechtlicher Ebene können Betroffene von häuslicher Gewalt einen Strafantrag sowie eine Strafanzeige bei der Polizei stellen. Diese ist verpflichtet den Sachverhalt aufzunehmen. Kam es zu körperlicher Gewaltanwendung, sollte zudem ein Arzt aufgesucht werden, um die Verletzungen dokumentieren zu lassen.

Nach der Erstattung der Anzeige erfolgt grundsätzlich eine Vorladung der Zeugen durch Polizei. Danach wird durch die Staatsanwaltschaft überprüft, ob die bis dahin vorliegenden Beweise für die Erhebung einer Anklage oder dem Erlass eines Strafbefehls ausreichen.

Auf zivilrechtlicher Ebene gibt es mehrere Möglichkeiten, um sich vor dem Täter zu schützen:

  • Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung (§ 2 GewSchG)

Die betroffene Person kann vom Täter verlangen, ihm die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen. Dies ist allerdings gem. § 2 II GewSchG in den meisten Fällen nur befristet (meistens 6 Monate) möglich.

Dadurch soll einer Eskalation entgegengewirkt werden.

  • Schutzanordnungen (§ 1 GewSchG)

Das zuständige Gericht kann Schutzanordnungen erlassen, wie beispielsweise, dass sich der Täter nicht der Wohnung oder der Arbeitsstelle nähern oder generell keinen Kontakt, egal ob per Telekommunikation oder persönlich, aufnehmen darf.

Verstößt der Täter gegen eine solche Schutzanordnung, kann der Verstoß erneut angezeigt und vom Gericht ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft erlassen werden.

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld

Darüber hinaus hat die verletzte Person einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Täter. Dieser umfasst materielle Schäden, aber auch immaterielle Schäden (v.a. Schmerzensgeld).

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Art und der Intensität der erlittenen Verletzungen. Um diese so genau wie möglich belegen zu können, ist es ratsam, sich die Verletzungen unmittelbar nach dem gewalttätigen Vorfall von einem Arzt attestieren zu lassen. Ohne entsprechende Nachweise gestaltet sich die Durchsetzung des Schmerzensgeldanspruches oftmals sehr schwierig. Falls Arztkosten anfallen, sind auch diese erstattungsfähig.

Auch die Ausübung von psychischer Gewalt kann einen Schmerzensgeldanspruch gegen den Täter begründen. Allerdings muss die betroffene Person auch hier den Beweis für eine solche Gewalterfahrung erbringen, beispielweise durch Zeugen oder einen behandelnden Arzt.

Falls der Täter materielle Schäden, wie die Zerstörung von Kleidung oder Gegenständen, die der verletzten Person gehörten, verursacht hat, können auch diese Schäden über den Schadensersatz geltend gemacht werden.

 

Für eine persönliche und individuelle Beratung und Vertretung wenden Sie sich gerne an unser Team.

 

Weitere Infos zum Strafrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/strafrecht/

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