In Deutschland muss der Beschenkte die Schenkungssteuer bezahlen, die immer dann anfällt, wenn jemand eine Immobilie geschenkt bekommt und der Wert dieser den gesetzlichen Freibetrag übersteigt.
1. Ausnutzen der Freibeträge
Der Vorteil der Freibeträge gegenüber der Erbschaft liegt darin, dass die Freibeträge alle zehn Jahre erneut beansprucht werden können. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenkten. Bei einer Erbschaft hingegen kann der Freibetrag nur einmal im Leben genutzt werden.
Liegt der Wert der Immobilie unterhalb des Freibetrags, muss keine Schenkungssteuer bezahlt werden. Übersteigt der Wert der Immobilie den Freibetrag, kann die Schenkung zwischen mehreren Beschenkten aufgeteilt werden, sodass die Beschenkten ihre jeweiligen Freibeträge nicht überschreiten.
2. Teilweise Schenkung und Schenkungen über mehrere Jahre
Es gibt die Möglichkeit, eine Schenkung in mehreren Teilschenkungen über mehrere Jahre hinweg vorzunehmen. Jede Schenkung bleibt dabei innerhalb der Freibeträge, wodurch Steuern vermieden werden.
3. Schenkung von Immobilien in Kombination mit Nießbrauchrecht
Bei der Schenkung einer Immobilie kann das Nießbrauchrecht an der Immobilie vorbehalten werden. So kann der Schenker weiterhin in der Immobilie wohnen bleiben, während das Eigentum an der Immobilie bereits auf den Beschenkten übergeht.
Der Wert des Nießbrauchs wird bei der Berechnung der Schenkungssteuer berücksichtigt, was den zu versteuernden Wert der Schenkung reduziert.
4. Berücksichtigung von Bewertungsmethoden
Der Wert einer Immobilie ist für die Berechnung der Schenkungssteuer entscheidend. Hier können verschiedene Bewertungsmethoden eingesetzt werden. Es lohnt sich somit in eine professionelle Immobilienbewertung, die den Wert der Immobilie korrekt einschätzt, zu investieren, um später unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden.
5. Immobilienübertragung gegen Renten
Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Immobilie gegen die Übertragung einer lebenslangen Rente zu schenken. Dies kann zu einer steuerlichen Entlastung führen, da der Wert der Rente von der anfallenden Schenkungssteuer abgezogen wurde.
6. Beratung durch einen Steuerberater
Aufgrund der Komplexität der Schenkungsteuer und der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist es ratsam, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen oder sich anderweitig rechtlich beraten zu lassen.
Für eine individuelle Beratung und Unterstützung wenden Sie sich gerne an unser Team.
Die Unternehmensnachfolge ist ein sensibles und komplexes Thema – sowohl aus emotionaler als auch steuerlicher Sicht. Besonders die Erbschaftssteuer spielt bei der Übertragung von Unternehmensvermögen eine zentrale Rolle. Ohne eine durchdachte Planung kann sie zur finanziellen Belastung für die Nachfolger und sogar zur Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens führen. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche steuerlichen Vorteile es gibt und welche Strategien Sie für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge nutzen können.
Grundlagen der Erbschaftssteuer bei Unternehmensvermögen
Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen – darunter auch Unternehmensanteile – vererbt oder verschenkt wird. Der Steuersatz richtet sich dabei nach:
dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben (Steuerklasse),
dem Wert des übertragenen Vermögens
und möglichen Steuerbefreiungen oder Verschonungsregelungen.
Unternehmen fallen grundsätzlich unter die Kategorie Betriebsvermögen, das unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt wird.
Steuerliche Vorteile für Betriebsvermögen
Verschonungsabschlag (Regelverschonung)
Bis zu 85 % des begünstigten Betriebsvermögens können unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreit werden. Voraussetzungen sind u.a.:
Der Betrieb muss mindestens fünf Jahre nach der Übertragung fortgeführt werden
Die Lohnsummenregel muss eingehalten werden: bei Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern gilt eine Lohnsummenregel die abhängig von der Mitarbeiterzahl von 400% (ab 16 Mitarbeitern) auf 300% (11-15 Mitarbeiter) oder 250% (6-10 Mitarbeiter) reduziert werden kann, unter 6 Mitarbeitern gilt keine Lohnsummenregelung
Schwellenwert von 26 Millionen Euro wird nicht überschritten à Darüber kann eine Verschonungsbestandsprüfung beantragt werden, zusätzlich gelten weitere Regelungen, um trotz der Schwellenwertüberschreitung eine prozentual geringere Regelverschonung zu erhalten
Optionsverschonung (100 %-Verschonung)
Wenn noch strengere Voraussetzungen erfüllt werden, kann sogar eine vollständige Steuerbefreiung (100 %) erreicht werden:
Der Betrieb muss mindestens sieben Jahre weitergeführt werden
Die Lohnsummenregel muss eingehalten werden: bei Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern gilt eine Lohnsummenregel die abhängig von der Mitarbeiterzahl von 700% (ab 16 Mitarbeitern) auf 565% (11-15 Mitarbeiter) oder 500% (6-10 Mitarbeiter) reduziert werden kann, unter 6 Mitarbeitern gilt keine Lohnsummenregelung
Der Anteil des Verwaltungsvermögens darf nicht mehr als 20 % betragen
Schwellenwert von 26 Millionen Euro wird nicht überschritten
Stundungsregelungen
Falls keine oder nur teilweise Verschonung greift, kann das Finanzamt die Erbschaftssteuer zinslos stunden, um die Liquidität des Unternehmens zu schonen. Das gilt insbesondere für Erben, die das Unternehmen weiterführen wollen.
Strategien für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge
Frühzeitige Nachfolgeplanung: Eine frühzeitige Planung der Nachfolge – idealerweise 5–10 Jahre im Voraus – ermöglicht es, steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen
Unternehmensbewertung optimieren: Je nach Bewertungsverfahren kann der Unternehmenswert (und somit die Steuerlast) stark variieren. Eine strategische Unternehmensstrukturierung oder das Herauslösen von nicht begünstigtem Vermögen kann sinnvoll sein
Nutzung von Freibeträgen und Schenkungen zu Lebzeiten: Private Vermögensbestandteile oder Unternehmensanteile können steuerfrei im Rahmen der Freibeträge (z. B. 400.000 € bei Kindern) alle 10 Jahre verschenkt werden. Dies kann zu einer spürbaren Reduktion der Steuerlast führen
Holding-Strukturen und Familiengesellschaften: Die Gründung einer Familiengesellschaft kann helfen, Vermögen zu bündeln und Nachfolgeprozesse flexibler und steuerlich effizienter zu gestalten
Testamentarische und gesellschaftsrechtliche Regelungen: Testamente, Erbverträge sowie angepasste Gesellschaftsverträge sind essenziell, um Konflikte unter Erben zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang sicherzustellen
Fazit
Die Erbschaftssteuer stellt Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Unternehmensnachfolge vor große Herausforderungen – bietet aber auch erhebliche steuerliche Entlastungsmöglichkeiten. Wer frühzeitig plant, strukturiert überträgt und steuerliche Vorteile wie Verschonungsabschläge gezielt nutzt, kann die Belastung für die Nachfolger minimieren und den Fortbestand des Unternehmens sichern.
Für eine individuelle Beratung und Vertretung wenden Sie sich gerne an unser Team der Kanzlei Hufnagel.
Bei Erbschaften können hohe Steuern anfallen. Dabei gibt es jedoch gewisse Freibeträge mit den sich diese reduzieren lassen. Dieser Beitrag zeigt auf wie die Freibeträge genutzt werden können, um die Erbschaftssteuerlast zu minimieren.
Was ist eine Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftssteuer wird auf das Erbe erhoben, also auf das Vermögen, welches im Todesfall des Erblassers auf einen Erben übergeht. Die Höhe des Steuersatzes bestimmt sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser ab. Nach diesem Verwandtschaftsverhältnis werden die Erben in verschiedene Steuerklassen eingeteilt.
Die Steuerklassen
Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern.
Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Steuerklasse III: Alle anderen Erben, wie Freunde oder entfernte Verwandte.
Für jede Steuerklasse gelten unterschiedliche Freibeträge. Diese legen fest, wie viel Vermögen vererbt werden kann, ohne dass dafür Steuern anfallen.
Die Freibeträge
Steuerklasse I (nächste Verwandte):
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder): 400.000 Euro pro Kind
Enkelkinder: 200.000 Euro
Eltern und Großeltern (im Falle des Erbes von einem Kind): 100.000 Euro
Steuerklasse II (entfernte Verwandte):
Geschwister, Nichten und Neffen: 20.000 Euro
Schwiegereltern und Schwiegerkinder: 20.000 Euro
Steuerklasse III (alle anderen Erben):
z. B. Freunde oder entfernte Verwandte: 20.000 Euro
Tipps zur optimalen Nutzung der Freibeträge
Frühzeitig Schenken: Es bestehen Schenkungsfreibeträge, die genutzt werden können um Vermögen bereits vor dem Tod steuerfrei weitergeben zu können. Diese stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.
Erbfolge clever gestalten: Wenn Vermögenswerte auf viele Erben beispielsweise der Steuerklasse I verteilt werden, können die Freibeträge optimal ausgenutzt werden.
Testament aufsetzen: Durch ein Testament lässt sich die Erbschaft planen und Freibeträge optimal ausnutzen.
Lebensversicherungen abschließen: Lebensversicherungen bieten ebenfalls steuerliche Vorteile und können helfen, die Steuerlast zu senken.
Fazit
Durch vorausschauende Planung kann somit die Erbschaftsteuer deutlich reduzieren werden. Das Nutzen der Freibeträge, frühzeitigen Schenkungen, ein gut aufgesetztes Testament und das Abschließen einer Lebensversicherung bieten viel Potenzial die Steuerlast zu senken. Ziehen Sie einen Experten zu Rate, um Ihre Erbschaft optimal zu organisieren und Steuern zu sparen!
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Soll ein Vermögen an eine andere Person verschenkt werden, so wird eine Schenkungssteuer erhoben. Dieser unterfallen allerdings nur solche Vermögensübertragungen, die zu Lebzeiten stattfinden, da ansonsten auf die Erbschaftssteuer zurückgegriffen werden muss. Wie konkret die abzugebenden Steuer anzusetzen ist, bestimmt sich nach der Höhe des entsprechenden Vermögens, sowie dem Grad der Verwandtschaft zwischen der schenkenden und der beschenkten Person.
Die Freibeträge
In § 16 ErbStG werden die einzelnen Freibeträge aufgeführt, die jeweils auf die Schenkungen anwendbar sind. Hiernach besteht etwa für Ehegatten und Lebenspartner ein steuerfreier Betrag in Höhe von 500.000€, für Kinder in Höhe von 400.000€ und für Enkelkinder in Höhe von 200.000€. Demnach dürfen Vermögen, deren Wert sich in diesem Rahmen bewegt, an die entsprechenden Verwandten verschenkt werden, ohne dass eine Steuer davon abgeführt werden muss. Sollen Schenkungen an entferntere Verwandte vollzogen werden, wie etwa den Schwiegereltern oder Schwiegerkindern, so wird ein Freibetrag über 20.000€ gewährt.
Die Gestaltungsmöglichkeiten
Der wiederkehrende Freibetrag nach 10 Jahren: Die Schenkungssteuer weist im Vergleich zu der Erbschaftssteuer den Vorteil auf, dass die eben genannten Freibeträge alle 10 Jahre wiederkehrend voll ausgeschöpft werden können. Teilt man ein Vermögen so über einen längeren Zeitraum auf, kann im Ergebnis eine verringerte steuerliche Last erreicht werden.
Die Gelegenheitsschenkung: Hierunter versteht man Schenkungen, die aus bestimmten Anlässen erbracht werden, wie etwa ein Geburtstag oder ein Schulabschluss. Auf solche wird keine Steuerlast erhoben, solange sie das Maß, das für die entsprechenden Umstände als angemessen betrachtet werden kann, nicht überschreiten.
Die Schenkung im Rahmen des Unterhalts: Zu beachten ist, dass auf diese keine Schenkungssteuern anfallen, wenn sie tatsächlich zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten verwendet werden. Werden diese Rahmenbedingungen von beiden Seiten beachtet, so kann folglich eine Steuerlast in dieser Hinsicht umgangen werden.
Die Kettenschenkung: Im Rahmen eines solchen Vorgehens werden die unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Freibeträge genutzt, um die Steuerlast gering zu halten. So würde einer Großmutter, die an ihre Enkeltochter 300.000€ verschenken möchte, lediglich ein Freibetrag von 200.000€ zustehen, der Rest unterfiele der Steuerpflicht. Wird jedoch die Möglichkeit genutzt, dass erst der Vater das Geld erhält, unter Verwendung des Freibetrags von 400.000€, welcher wiederum die Schenkung an seine Tochter vollzieht, so kann die Schenkung durch die zur Verfügung stehenden Freibeträge erneut ohne Steuerlast stattfinden. Hierbei gibt es dennoch unterschiedliche Bedingungen und Voraussetzungen zu beachten, weswegen das Zurückgreifen auf anwaltliche Unterstützung zu empfehlen ist.
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Freiberufler und Gewerbetreibende unterscheiden sich insbesondere in der Art der ausgeübten Tätigkeit und den sich daraus ergebenden rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Doch was genau bedeutet es, Freiberufler oder Gewerbetreibender zu sein? Wann fällt überhaupt eine Gewerbesteuer an? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles rund um das Thema Freiberufler vs. Gewerbetreibender.
Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewinn des jeweiligen Unternehmens fällig. Den Gewerbesteuerhebesatz legt jede Gemeinde selbst fest, wobei es dann zu regionalen Unterschieden kommt. Doch wie viel Gewerbesteuer für wen anfällt, regelt das Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Was sind Freiberufler?
Freiberufler beziehen Ihre Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Hierzu zählen insbesondere:
Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater
Architekten, Ingenieure, Journalisten, Künstler
Unternehmensberater und wissenschaftliche Berufe
Freiberufler erbringen eine intellektuelle, kreative oder wissenschaftliche Leistung und sind meistens nicht auf den Handel oder die Produktion von Waren angewiesen.
Was sind Gewerbetreibende?
Gewerbetreibende Person üben eine gewerbliche Tätigkeit aus. Gewerbetreibende sind alle Unternehmer, welche nicht in den oben genannten freiberuflichen Berufen tätig sind, sondern vielmehr sind es:
Einzelunternehmen, die Handel betreiben oder Produkte herstellen
GmbHs, AGs und andere Kapitalgesellschaften
Freiberufler, die in ihrer Tätigkeit nicht mehr als solche anerkannt sind (z.B. ein Arzt, der gleichzeitig ein Krankenhaus betreibt)
Bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit kommt es grundsätzlich auf die Erzielung von Gewinn durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistung an.
Gewerbesteuer: Wann wird sie fällig?
Eine Gewerbesteuer fällt grundsätzlich nur für Gewerbetreibende an. Freiberufler müssen in der Regel keine Gewerbesteuer entrichten. Hierbei gibt es dennoch einige Punkte, die beachtet werden müssen:
Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit
Grundsätzlich sind Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit. Dies gilt insbesondere für Ärzte, Anwälte, Architekten und weite Berufe, welche unter die Definition der freien Berufe fallen.
Gewerbetreibende müssen Gewerbesteuer zahlen
Ist ein Unternehmen gewerblich tätig und erzielt Gewinne, ist es verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen. Hiervon sind sowohl Einzelunternehmen, welche im Handel tätig sind, betroffen, als auch Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs.
Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Aber auch hinsichtlich der Gewerbesteuer können Unternehmer auch von einem Freibetrag profitieren und so die Steuerlast minimieren. Einzelunternehmer oder Personengesellschaften profitieren von einem Freibetrag bis zu 24.500€. Bei einem Gewinn von weniger als 24.500€ entfällt also die Gewerbesteuer. Sobald der Gewinn diesen Betrag übersteigt, wird die Gewerbesteuer auf den übersteigenden Gewinn erhoben.
Gewerbesteuer bei gemischten Tätigkeiten
Üben Freiberufler in ihrer Tätigkeit auch gewerbliche Elemente aus, unterliegt der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit der Gewerbesteuer, während die andere Tätigkeit steuerlich anders behandelt werden muss.
Hinzurechnungen und Kürzungen für Gewerbetreibende
Gewerbetreibende können den Gewerbesteuermessbetrag durch bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen beeinflussen. Diese sind vor allem für größere Unternehmen und Kapitalgesellschaften von Bedeutung.
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Aber wie wird die Gewerbesteuer genau berechnet? Die Gewerbesteuer wird auf den sogenannten Gewerbeertrag erhoben, welcher grundsätzlich dem steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens entspricht. Um die Steuerlast zu ermitteln, wird der Gewerbeertrag mit dem Steuermessbetrag (der bei 3,5 % liegt) multipliziert. Dieser Betrag wird anschließend mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert.
Fazit:
Die Gewerbesteuer stellt ein zentrales Thema für Gewerbetreibende da, welche nicht Freiberufler sind. Während Freiberufler von der Gewerbesteuerpflicht befreit sind, müssen Gewerbetreibende auf ihren Gewinn Gewerbesteuer zahlen. Ob jemand als Freiberufler oder aber als Gewerbetreibender anzusehen ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Dies hat gleichzeitig auch direkten Einfluss auf die steuerliche Belastung.
Bei Unsicherheiten wenden Sie sich gerne jederzeit an unsere Kanzlei! Wir stehen Ihnen stets bei allen Fragen zur Seite.
Die Umsatzsteuer (in Deutschland auch Mehrwertsteuer genannt) ist eine der wichtigsten Steuern im deutschen Steuerrecht und betrifft praktisch jeden Unternehmer sowie Selbstständigen. Welche Regelungen sind für Unternehmer und Selbstständige zu beachten? Wie handhabt man die Umsatzsteuer richtig?
Im folgenden Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer, ihre Bedeutung und erfahren, was Sie als Unternehmer oder Selbstständiger darüber wissen müssen.
Was ist die Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer stellt eine Verbrauchsteuer dar, welche auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Nicht der Unternehmer oder Selbstständige trägt die Steuer, sondern diese Steuer stellt eine indirekte Steuer dar, welche vom Endverbraucher getragen wird. Der Unternehmer bzw. Selbstständige fungiert hier vielmehr als Steuereintreiber für den Staat. Er erhebt die Steuer von seinen Kunden und führt dann diese wieder an das Finanzamt ab.
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer auf den Bruttoverkaufspreis von Waren und Dienstleistungen erhoben. Der Standardsteuersatz für die meisten Produkte und Dienstleistungen liegt bei 19%. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen gelten aber auch teilweise ermäßigte Steuersätze.
Wer muss die Umsatzsteuer erheben?
Jeder Unternehmer oder Selbstständige muss in Deutschland, sobald er eine steuerpflichtige Leistung erbringt, die Umsatzsteuer erheben. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmen, Freiberufler, Online-Shops und Freelancer.
Ausnahmen gelten für sogenannte Kleinunternehmen und einige weitere Branchen und Dienstleistungen.
Kleinunternehmerregelung: Für Unternehmen, bei welchen der Umsatz im vergangenen Jahr unter 22.000€ lag und voraussichtlich im laufenden Jahr 50.000€ nicht überschreiten wird, gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Aufgrund dieser Regelung muss keine Umsatzsteuer auf Rechnungen erhoben werden, wobei Kleinunternehmer auch keine Vorsteuer geltend machen dürfen.
Umsatzsteuerbefreiungen: Einige weitere Branchen und Dienstleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu zählen zum Beispiel medizinische Leistungen, Bildungsangebote oder bestimmte Finanzdienstleistungen.
Umsatzsteuersätze in Deutschland
In Deutschland gelten drei Umsatzsteuersätze:
Der Standardsteuersatz (19 %) Dieser Steuersatz gilt für die meisten Produkte und Dienstleistungen, wie zum Beispiel Waren des täglichen Bedarfs, Maschinen, Büroartikel.
Der ermäßigte Steuersatz (7 %) Der ermäßigte Steuersatz gilt für bestimmte Waren und Dienstleistungen, wie zum Beispiel:
Lebensmittel (mit einigen Ausnahmen)
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
Hotelübernachtungen
Umsatzsteuerbefreiungen Teilweise fällt für bestimmte Leistungen keine Umsatzsteuer an. Dazu gehören beispielsweise:
Ärzte und Heilpraktiker
Bildungsangebote
Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
Für Unternehmer und Selbstständige ist es wichtig zu wissen, welcher Steuersatz für Ihre Produkte und Dienstleistungen einschlägig ist.
Vorsteuer und Umsatzsteuer-Voranmeldung
Unternehmer und Selbstständige müssen nicht nur die Umsatzsteuer erheben, sondern gleichzeitig auch die Mehrwertsteuer auf Ihre Einkäufe zahlen. Es ist Ihnen hierbei möglich, die sogenannte Vorsteuer von der Umsatzsteuer, welche Sie von ihren Kunden erhalten haben, abzuziehen.
Vorsteuer abziehen
Sobald ein Unternehmer zum Beispiel Bürobedarf oder Maschinen für sein Unternehmen kauft, zahlt er hierfür eine Umsatzsteuer an den Verkäufer. Diese Umsatzsteuer kann dann als Vorsteuer geltend gemacht werden, sobald derjenige zum Vorsteuerabzug auch berechtigt ist und nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Die Umsatzsteuer ist von Unternehmern meist monatlich oder vierteljährlich an das zuständige Finanzamt zu melden, die sogenannte Umsatzsteuer-Voranmeldung. Hierbei wird die eingenommene Umsatzsteuer (die auf Ihre Verkäufe) und die gezahlte Vorsteuer (die auf Ihre Einkäufe) angegeben. Am Ende des Jahres steht dann die sogenannte Umsatzsteuer-Jahreserklärung an, in welcher die endgültige Umsatzsteuer berechnet wird. Sollte der Unternehmer dann mehr Vorsteuer als Umsatzsteuer gezahlt haben, erhält dieser eine Rückerstattung vom Finanzamt.
Rechnungen richtig ausstellen
Jede erhobene Umsatzsteuer muss auf der Rechnung korrekt ausgewiesen werden. Eine ordnungsgemäße Rechnung sollte somit folgende Angaben erhalten:
Ihren vollständigen Namen und Adresse
Den Namen und die Adresse des Kunden
Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.
Das Rechnungsdatum
Eine Beschreibung der Lieferung oder Leistung
Den Nettobetrag, die Umsatzsteuer und den Bruttobetrag
Den Umsatzsteuersatz (19 % oder 7 %) und den Betrag der Umsatzsteuer
Umsatzsteuer (international)
Für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen ins Ausland gibt es spezielle Regelungen. Ist der Käufer ebenfalls Unternehmer gelten innerhalb der EU zollfreie Lieferungen. Zu beachten sind hier bestimmte Meldeplichten. Aber auch für Lieferungen außerhalb der EU sind die speziellen Regelungen zur Export-Umsatzsteuer zu beachten.
Umsatzsteuer sparen als Unternehmer
Nutzen Sie die folgenden Maßnahmen, um Ihre Steuerlast durch die Umsatzsteuer zu optimieren:
Nutzung der Kleinunternehmerregelung: Wenn Ihr Umsatz unter den genannten Grenzen liegt, können Sie die Umsatzsteuer ganz umgehen.
Optimierung der Vorsteuerabzüge: Achten Sie darauf, dass Sie alle relevanten Vorsteuerbeträge geltend machen. Dies reduziert Ihre Steuerlast.
Richtige Rechnungsstellung: Eine korrekte Rechnungsstellung sorgt dafür, dass Sie keine Probleme mit dem Finanzamt bekommen.
Fazit
Die Umsatzsteuer stellt ein komplexes Thema für jeden Unternehmer und Selbstständigen dar. Es wichtig die Umsatzsteuer korrekt zu erheben und die Vorsteuer richtig abzuziehen sowie die jeweiligen steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.
Wenn Sie sich unsicher sind oder spezielle Fragen zur Umsatzsteuer haben, ist es ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen, der Ihnen hilft, alle steuerlichen Aspekte richtig zu handhaben und mögliche Risiken zu vermeiden.
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Die Einkommensteuer stellt für die meisten Menschen einen unliebsamen Teil des Jahresabschlusses dar. Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles über Tipps und Tricks, um die Steuerlast zu minimieren und somit bei der Einkommensteuer sparen zu können.
Nutzen Sie den Arbeitnehmerpauschbetrag
Jedem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 € pro Jahr zu. Dieser wird schon automatisch bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt.
Übersteigen Ihre Werbungskosten den Pauschbetrag, ist es wichtig, dass Sie alle relevanten Quittungen und Belege aufbewahren und einreichen können.
Fahrtkosten richtig angeben
Auch die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte stellen für viele Arbeitnehmer einen der größten Posten bei den Werbungskosten dar. Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag wird für die ersten 20 Kilometer ein Pauschalbetrag von 30 Cent gezahlt. Ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent. Falls Sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, können Sie ebenfalls die Kosten für ein Monats- oder Jahresticket absetzen.
Sonderausgaben absetzen
Neben Werbungskosten können Sie auch Sonderausgaben von Ihrer Steuer absetzen.
Spenden: Geld- oder Sachspenden an gemeinnützige Organisationen können Sie steuerlich absetzen. Achten Sie darauf, Quittungen für Ihre Spenden zu sammeln.
Kirchensteuer: Auch die Kirchensteuer kann als Sonderausgabe abgesetzt werden.
Ausbildungskosten: Kosten für ein Studium oder eine Weiterbildung können ebenso als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Steuervorteile durch die Nutzung eines Arbeitszimmers
Verfügen Sie über ein häusliches Arbeitszimmer, ist es möglich unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten dafür steuerlich abzusetzen. Hierfür muss das Arbeitszimmer überwiegend beruflich genutzt werden und der Raum muss ein klar abgegrenztes, ausschließlich beruflich genutztes Zimmer sein. Auch die Strom- und Heizkosten sowie die Möbel und Arbeitsmittel können von der Steuer abgesetzt werden, wenn diese das beruflich genutzte Arbeitszimmer betreffen.
Die steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers stellt jedoch ein komplexes Thema dar, weshalb es empfehlenswert ist, sich rechtlichen Rat einzuholen.
Berufliche Fortbildungskosten
Auch die Kosten für bestimmte Fortbildungen können von der Steuer abgesetzt werden. Hierzu gehören insbesondere Kursgebühren, Fachliteratur und Arbeitsmittel, welche speziell für die Weiterbildung genutzt werden.
Steuervorteile durch die Nutzung von Dienstwagen
Vielen Arbeitnehmer ist es möglich einen Dienstwagen zu nutzen und diesen auch privat verwenden zu dürfen. Hierbei stellt sich aber die Frage der Versteuerung des geldwerten Vorteils. Eine gängige Regelung ist die 1 %-Regelung, bei welcher monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als Einkommen versteuert wird. Eine andere Methode ist die sogenannte Fahrtenbuchmethode. Hierbei wird der private Anteil an den Fahrten genau erfasst und versteuert.
Sonderzahlungen und Extras
Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden.
Doppelte Haushaltsführung angeben
Sobald sie aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Arbeitsort benötigen, können Sie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung absetzen. Zu den absetzbaren Kosten gehören:
Miete und Nebenkosten
Fahrtkosten zwischen dem Hauptwohnsitz und der Zweitwohnung
Verpflegungskosten (z.B. Pauschalen für Essen)
Von besonderer Bedeutung ist die Nutzung der zweiten Wohnung. Diese darf überwiegend nur aus beruflichen Gründen genutzt werden. Bewahren Sie hierfür alle Belege und Nachweise auf, um die Steuererklärung korrekt einzureichen.
Steuererklärung rechtzeitig einreichen
Die rechtzeitige und vollständige Einreichung Ihrer Steuererklärung ist entscheidend, um keine Steuervorteile zu verpassen. Sie haben in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit, um Ihre Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Sobald Sie einen Steuerberater zur Hilfe heranziehen, kann sich die Frist zur Einreichung der Steuererklärung verlängern.
Fazit
Als Arbeitnehmer stehen Ihnen viele Optionen zur Verfügung, um die Einkommensteuer zu optimieren und so Ihre Steuerlast zu verringern. Wichtig ist, dass Sie alle Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge bei der Erstellung der Steuererklärung beachten und so von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Sammeln und bewahren Sie grundsätzlich alle relevanten Belege und Nachweise auf, um Ihre Steuererklärung korrekt und vollständig einzureichen.
Melden Sie sich jederzeit bei Unsicherheiten in unserer Kanzlei, um sicher zu stellen, keine Steuervorteile zu verpassen und Ihre Steuerlast so gering wie möglich zu halten.