1. Freibeträge optimal nutzen

Jede Schenkung unterliegt in Deutschland der Schenkungssteuer – allerdings nur, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Diese Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad ab:

  • Ehepartner/Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 €
  • Enkel (wenn Eltern noch leben): 200.000 €
  • Enkel (wenn Eltern verstorben): 400.000 €
  • Andere Personen (z. B. Freunde): 20.000 €

Tipp: Da sich die Freibeträge alle 10 Jahre erneut nutzen lassen, empfiehlt es sich, Vermögen frühzeitig und in Etappen zu übertragen – etwa durch wiederkehrende Schenkungen.

 

  1. Immobilien steuerfrei übertragen – mit Nießbrauchsvorbehalt

Wer eine Immobilie verschenkt, kann deren steuerlichen Wert deutlich reduzieren, wenn er sich ein sogenanntes Nießbrauchrecht vorbehält – also das Recht, die Immobilie weiterhin selbst zu nutzen oder zu vermieten.

Das hat zwei Vorteile:

  • Steuerliche Bewertung: Der Wert der Immobilie reduziert sich um den Wert des Nießbrauchs
  • Lebenslange Kontrolle: Der Schenkende bleibt wirtschaftlich abgesichert
  • Beispiel: Wird eine vermietete Immobilie mit Nießbrauch verschenkt, mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer – oft deutlich unterhalb des Freibetrags

 

  1. Frühzeitig planen – auch mit kleinen Beträgen

Nicht nur große Vermögenswerte lohnen sich für eine Schenkung. Auch regelmäßige kleinere Beträge (z. B. an Kinder oder Enkel) können über Jahre hinweg steuerfrei übertragen werden, sofern sie unterhalb des Freibetrags bleiben.

Tipp: Nutzen Sie z. B. monatliche oder jährliche Überweisungen auf Sparpläne oder Depots für Kinder oder Enkel, um diese Vermögen innerhalb der Freibeträge langfristig aufzubauen.

 

  1. Steuerfreier Hausrat und persönliche Gegenstände

Nicht alles was verschenkt wird, muss versteuert werden. Für Hausrat (z. B. Kleidung) gilt, sofern der Beschenkte zur Steuerklasse I gehört (z. B. Kinder oder Ehepartner), ein zusätzlicher Freibetrag von 41.000 €, für andere bewegliche Gegenstände weitere 12.000 €. Für Personen aus weiteren Steuerklassen gilt ein Freibetrag von zusammengefasst 12.000 €.

Tipp: Diese Zusatzfreibeträge werden häufig übersehen, bieten aber Spielraum für wertvolle Geschenke.

 

  1. Familiengesellschaften und Stiftungen clever nutzen

Wer große Vermögen, insbesondere Unternehmensanteile, weitergeben möchte, kann dies steueroptimiert über eine Familiengesellschaft oder eine Stiftung tun:

  • Familiengesellschaften: ermöglichen eine schrittweise Übertragung von Vermögen mit Einflussnahme durch den Schenker
  • Stiftungen: bieten langfristige Kontrolle und steuerliche Vorteile, insbesondere bei gemeinnützigen Zwecken

Hinweis: Diese Modelle sind komplex und sollten mit einem Steuerberater oder Fachanwalt geplant werden.

 

Fazit: Langfristige Planung zahlt sich aus

Wer frühzeitig plant und die gesetzlichen Möglichkeiten geschickt nutzt, kann erhebliche Beträge an Schenkungssteuer sparen. Besonders die Kombination aus Freibeträgen, Nießbrauchmodellen und regelmäßigen Schenkungen eröffnet viel Spielraum für eine steueroptimierte Vermögensübertragung.

Denken Sie daran: Jede Vermögenssituation ist individuell. Ein Gespräch mit einem Steuerberater oder Fachanwalt ist deshalb unerlässlich, um die beste Lösung für Ihre persönlichen Ziele zu finden.

Tipp zum Schluss: Dokumentieren Sie jede Schenkung sauber – inklusive Schenkungsvertrag, Überweisungsbelegen und ggf. Meldung beim Finanzamt – so vermeiden Sie spätere Probleme oder Nachfragen.

 

Für eine individuelle Beratung und Vertretung wenden Sie sich gerne an unser Team der Kanzlei Hufnagel.

Weitere Infos zum Steuerrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/steuerrecht/

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Internationale Steuerplanung: So optimieren Sie ihre Steuerstrategie über Grenzen hinweg (Stand September 2025)

Wie internationales Steuerrecht ihre Erbschafts- und Schenkungssteuer beeinflusst (Stand September 2025)

Die Globalisierung macht auch vor der Vermögensnachfolge nicht halt. Immer häufiger leben Angehörige verschiedener Generationen in unterschiedlichen Ländern oder besitzen Vermögenswerte im Ausland. Doch was viele nicht bedenken: Internationale Verflechtungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer. Dieser Beitrag beleuchtet, wie das internationale Steuerrecht die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen beeinflusst – und worauf Sie achten sollten.

 

Grundprinzipien der Erbschaft- und Schenkungssteuer

In vielen Ländern unterliegen Erbschaften und Schenkungen einer eigenen Steuer. In Deutschland etwa wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Grundlage des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) erhoben. Die Steuerhöhe richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad sowie dem Wert des übertragenen Vermögens.

 

Steuerpflichtigkeit ergibt sich grundsätzlich dann, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers/Schenkers oder Erben/Beschenkten in Deutschland war bzw. ist.

 

Internationale Aspekte: Wann greift welches Steuerrecht?

Sobald mindestens eine beteiligte Person oder ein Vermögenswert außerhalb Deutschlands liegt, kommen internationale Regelungen ins Spiel. Die wichtigsten Einflussfaktoren sind:

 

a) Wohnsitz und Staatsangehörigkeit

Eine Steuerpflicht kann sich aus dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland ergeben.

 

b) Belegenheit des Vermögens

Immobilien und bestimmte Vermögenswerte werden häufig dort besteuert, wo sie sich befinden.

 

c) Doppelbesteuerung

Es kann passieren, dass sowohl das Wohnsitzland als auch das weitere Land Steuern auf dieselbe Schenkung oder Erbschaft erheben. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es zwei Hauptlösungen:

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Diese Abkommen regeln, welches Land in welchen Fällen besteuern darf.
  • Anrechnungsmethode: Gibt es kein DBA, kann unter Umständen die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet werden (§ 21 ErbStG).

 

Steuerplanung und Gestaltungsmöglichkeiten

Bei grenzüberschreitenden Vermögensübertragungen sollte frühzeitig steuerliche Beratung eingeholt werden. Gestaltungsmöglichkeiten umfassen:

  • Schenkung zu Lebzeiten statt Erbschaft, um Freibeträge, die in verschiedenen Ländern unterschiedlich ausfallen können, mehrfach zu nutzen
  • Nutzung von DBA-Regelungen, um Steuerbelastung zu optimieren
  • Rechtsformwahl und Strukturierung von Vermögen, z. B. durch Stiftungen (Vorsicht: steuerlich komplex!)

 

Fazit

Internationale Erbschaften und Schenkungen sind steuerlich komplex und bergen das Risiko der Doppelbesteuerung. Unterschiedliche nationale Regelungen, Wohnsitzverlagerungen und internationale Vermögenswerte können zu unerwarteten Steuerfolgen führen. Wer Vermögen international weitergeben möchte, sei es durch Erbschaft oder Schenkung, sollte unbedingt frühzeitig professionelle Beratung in Anspruch nehmen. Nur so lassen sich böse Überraschungen vermeiden und die Steuerlast möglicherweise deutlich reduzieren.

 

Für eine individuelle Beratung und Unterstützung wenden Sie sich gerne an unser Team.

 

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Doppelbesteuerung in der Praxis: Wie sie Ihre Steuerlast bei grenzüberschreitenden Zahlungen minimieren (Stand September 2025)

Doppelbesteuerung im internationalen Steuerrecht: Was Sie über Steuervorteile wissen sollten (Stand September 2025)

Die Schenkungssteuer

Soll ein Vermögen an eine andere Person verschenkt werden, so wird eine Schenkungssteuer erhoben. Dieser unterfallen allerdings nur solche Vermögensübertragungen, die zu Lebzeiten stattfinden, da ansonsten auf die Erbschaftssteuer zurückgegriffen werden muss. Wie konkret die abzugebenden Steuer anzusetzen ist, bestimmt sich nach der Höhe des entsprechenden Vermögens, sowie dem Grad der Verwandtschaft zwischen der schenkenden und der beschenkten Person.

 

Die Freibeträge

In § 16 ErbStG werden die einzelnen Freibeträge aufgeführt, die jeweils auf die Schenkungen anwendbar sind. Hiernach besteht etwa für Ehegatten und Lebenspartner ein steuerfreier Betrag in Höhe von 500.000€, für Kinder in Höhe von 400.000€ und für Enkelkinder in Höhe von 200.000€. Demnach dürfen Vermögen, deren Wert sich in diesem Rahmen bewegt, an die entsprechenden Verwandten verschenkt werden, ohne dass eine Steuer davon abgeführt werden muss. Sollen Schenkungen an entferntere Verwandte vollzogen werden, wie etwa den Schwiegereltern oder Schwiegerkindern, so wird ein Freibetrag über 20.000€ gewährt.

 

Die Gestaltungsmöglichkeiten

  • Der wiederkehrende Freibetrag nach 10 Jahren: Die Schenkungssteuer weist im Vergleich zu der Erbschaftssteuer den Vorteil auf, dass die eben genannten Freibeträge alle 10 Jahre wiederkehrend voll ausgeschöpft werden können. Teilt man ein Vermögen so über einen längeren Zeitraum auf, kann im Ergebnis eine verringerte steuerliche Last erreicht werden.

 

  • Die Gelegenheitsschenkung: Hierunter versteht man Schenkungen, die aus bestimmten Anlässen erbracht werden, wie etwa ein Geburtstag oder ein Schulabschluss. Auf solche wird keine Steuerlast erhoben, solange sie das Maß, das für die entsprechenden Umstände als angemessen betrachtet werden kann, nicht überschreiten.

 

  • Die Schenkung im Rahmen des Unterhalts: Zu beachten ist, dass auf diese keine Schenkungssteuern anfallen, wenn sie tatsächlich zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten verwendet werden. Werden diese Rahmenbedingungen von beiden Seiten beachtet, so kann folglich eine Steuerlast in dieser Hinsicht umgangen werden.

 

  • Die Kettenschenkung: Im Rahmen eines solchen Vorgehens werden die unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Freibeträge genutzt, um die Steuerlast gering zu halten. So würde einer Großmutter, die an ihre Enkeltochter 300.000€ verschenken möchte, lediglich ein Freibetrag von 200.000€ zustehen, der Rest unterfiele der Steuerpflicht. Wird jedoch die Möglichkeit genutzt, dass erst der Vater das Geld erhält, unter Verwendung des Freibetrags von 400.000€, welcher wiederum die Schenkung an seine Tochter vollzieht, so kann die Schenkung durch die zur Verfügung stehenden Freibeträge erneut ohne Steuerlast stattfinden. Hierbei gibt es dennoch unterschiedliche Bedingungen und Voraussetzungen zu beachten, weswegen das Zurückgreifen auf anwaltliche Unterstützung zu empfehlen ist.

 

Wenden Sie sich für eine individuelle Unterstützung gerne an unser Team.

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