Für viele Familien ist das Reisen mit Kindern Alltag, ob es ein Besuch bei Verwandten oder Urlaub im Ausland ist. Bei getrennt lebenden Eltern, alleinerziehenden Müttern oder Vätern und in Patchwork-Konstellationen können solche Reisen aber zu rechtlichen Problemen führen, weil die Sorgeberechtigten nicht mit dem Kind reisen. Dieser Beitrag zeigt auf, welche Regeln für die unterschiedlichen Sorgerechtskonstellationen gelten und was bei der Reise beachtet werden sollte.

1. Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Recht und die Pflicht über Auslandsreisen von Kindern zu entscheiden ergibt sich aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht aus § 1631 Abs. 1 BGB, als Teil des Sorgerechts. Es umfasst nicht nur den Wohnsitz, sondern auch die Entscheidung, ob und wann sich ein Kind im Ausland aufhalten darf. Je nachdem, wie das Sorgerecht zwischen den Eltern verteilt ist, gelten unterschiedliche Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ausreise mit dem Kind.

2. Gemeinsames Sorgerecht: Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich

Gemäß § 1626 BGB ist der deutsche Regelfall, dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben. In diesem Fall dürfen grundlegende Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden, darunter auch Auslandsreisen.

  • Kurzfristige Urlaubsreisen: Auch bei kurzfristigen Urlaubsreisen müssen grundsätzlich beide Elternteile zustimmen. In der Praxis wird die Zustimmung bei gewöhnlichen Urlaubsreisen oft als stillschweigend vorausgesetzt, wenn keine Bedenken bestehen. Um sich rechtlich abzusichern, sollte dennoch eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils mitgeführt werden.
  • Reisen in Risikogebiete oder mit besonderer Dauer: Bei Reisen in politisch instabile Regionen oder bei längeren Aufenthalten (z. B. Schüleraustausch, Auslandsjahr) ist die ausdrückliche Zustimmung beider Sorgeberechtigten zwingend erforderlich.

Empfohlen wird:

  • Schriftliche Einverständniserklärung mit Reiseziel, -dauer und Kontaktdaten
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. Sorgerechtsnachweis (z. B. Auszug aus dem Sorgeregister)

3. Alleiniges Sorgerecht: Ausreise ist allein entscheidbar – Nachweis mitführen

Verfügt ein Elternteil über das alleinige Sorgerecht für ein Kind zum Beispiel durch gerichtliche Entscheidung oder weil das gemeinsame Sorgerecht nie begründet wurde (§ 1626a Abs. 3 BGB), kann derjenige grundsätzlich allein über den Auslandsaufenthalt des Kindes entscheiden.

Im Ausland kann nicht ohne Weiteres erkannt werden, dass nur ein Elternteil das Sorgerecht hat. Es sollte daher immer ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht mitgeführt werden, etwa:

  • Auszug aus dem Sorgeregister des Jugendamts
  • Gerichtlicher Sorgerechtsbeschluss

4. Spezielle Familienkonstellationen

Wer nicht sorgeberechtigt ist (z. B. neue Lebenspartner*innen), darf nicht mit einem Kind ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten ins Ausland reisen, auch nicht für einen Kurztrip.

5. Reisen außerhalb der EU

Für Reisen mit Kindern außerhalb der EU gelten in bestimmten Ländern oft andere rechtliche Bestimmungen für Sorgerecht und Zustimmung der Sorgeberechtigten. Zudem werden meist strengere Grenzkontrollen durchgeführt. Zudem kann durch das Haager Kinderentführungsabkommen eine Reise ohne Zustimmung eines Sorgeberechtigten schwere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher ist es unentbehrlich, sich vor einer Reise über die jeweiligen Einreisebestimmungen hinsichtlich Reisen mit Kindern zu informieren und sich an die jeweiligen Bestimmungen zu halten.

6. Zusammenfassung

  • Klären Sie rechtzeitig, ob und in welchem Umfang Zustimmung erforderlich ist.
  • Holen Sie bei gemeinsamem Sorgerecht eine schriftliche Einverständniserklärung ein.
  • Führen Sie alle relevanten Dokumente mit (Geburtsurkunde, Sorgerechtsnachweis, Einverständniserklärung).
  • Informieren Sie sich bei Reisen ins außereuropäische Ausland über mögliche strengere länderspezifische Anforderungen.

7. Fazit

Reisen mit Kind kann in bestimmten Konstellationen ein Prozess sein, den man gut planen sollte. Besonders außerhalb der EU gelten oft strengere Vorgaben. Wer sich präventiv gut vorbereitet und alle benötigten Dokumente mitführt, schützt nicht nur sich selbst vor rechtlichen Konsequenzen, sondern handelt auch im besten Interesse und zum Wohle des Kindes. Bei komplexeren Konstellationen und längeren Reisen empfiehlt es sich den Rat eines Experten einzuholen.

 

Wenden Sie sich für eine individuelle Unterstützung gerne an unser Team.

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1. Wann eine Vollmacht wichtig sein kann

Sobald ein Elternteil allein mit dem Kind reist, insbesondere über Landesgrenzen hinweg, können Behörden oder Grenzbeamte aus Sicherheitsgründen den Nachweis verlangen, dass beide Sorgeberechtigten der Reise zugestimmt haben. Durch das Haager Kindesentführungsabkommen ist hier ein verstärkter Fokus zum Schutze der Kinder.

2. In welchen Fällen ist eine Vollmacht notwendig?

Eine Reisevollmacht ist eine Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten und ist in folgenden Fällen dringend zu empfehlen:

  • Bei Auslandsreisen mit dem Kind, wenn nur ein Elternteil dabei ist
  • Bei geteiltem oder gemeinsamem Sorgerecht, unabhängig vom Wohnsitz des Kindes
  • Bei Reisen mit Dritten, z. B. Großeltern, neuen Partner:innen, Lehrer:innen oder Freunden der Familie
  • Bei Reisen in Länder mit erhöhten Einreisebestimmungen für Minderjährige, z. B. Südafrika, Kanada, USA

Von manchen Ländern wird eine beglaubigte Vollmacht oder eine Übersetzung verlangt. Prüfen Sie dies frühzeitig bei der Botschaft des Ziellandes.

3. Wann ist keine Vollmacht nötig?

  • Wenn alleiniges Sorgerecht vorliegt (nachweisbar durch Sorgerechtsbeschluss oder Negativbescheinigung vom Jugendamt)
  • Bei Reisen innerhalb Deutschlands, sofern keine konkreten Einwände des anderen Elternteils bekannt sind
  • Wenn das Kind volljährig ist (ab 18 Jahre)

4. Diese Dokumente sollten Sie als alleinreisendes Elternteil mitführen

Reisepass/Personalausweis des Kindes
Reisepass/Personalausweis des begleitenden Elternteils
Reisevollmacht des anderen Elternteils
Kopie des Ausweises des nicht mitreisenden Elternteils
Geburtsurkunde des Kindes (zur Bestätigung der Verwandtschaft)
ggf. Sorgerechtsnachweis (z. B. alleiniges Sorgerecht, Negativbescheinigung)
ggf. Übersetzungen und Beglaubigungen (abhängig vom Zielland)

5. Was sollte in der Reisevollmacht stehen?

Eine formlose Einverständniserklärung reicht in vielen Fällen aus. Diese sollte enthalten:

  • Name, Geburtsdatum und Adresse des Kindes
  • Reisedaten (Zeitraum, Ziel, Unterkunft)
  • Daten des begleitenden Elternteils
  • Daten und Unterschrift des anderen Elternteils

Tipp: Nutzen Sie vorbereitete Vorlagen – online oder beim ADAC, Jugendamt oder Auswärtigen Amt. Diese können Sie auf Ihre Situation anpassen.

6. Sonderfall: Internationale Familien und Patchwork-Konstellationen

In Patchwork-Familien oder bei Eltern mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten gelten oft weitere Anforderungen:

  • Doppelte Staatsbürgerschaften können zusätzliche Nachweispflichten auslösen
  • Neue Lebenspartner:innen ohne Sorgerecht benötigen immer eine schriftliche Einwilligung der sorgeberechtigten Elternteile, auch wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt

Fazit

Eine Reisevollmacht kann unnötige Diskussionen, rechtliche Probleme und Verzögerungen an der Grenze vermeiden. Gerade bei besonderen Familien-Konstellation sei es durch Trennung, internationale Bindungen oder Patchwork-Strukturen, ist es zu empfehlen vorzusorgen. Wer rechtzeitig plant und die nötigen Dokumente vorbereitet, schützt nicht nur sich selbst, sondern vor allem auch das Wohl des Kindes.

Zögern Sie nicht bei Fragen professionellen Rat einzuholen. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung!

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1. Gemeinsames Sorgerecht: Zustimmung ist verpflichtend

Bei gemeinsamem Sorgerecht (§ 1627, § 1687 BGB) ist es erforderlich, dass sich die Eltern bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes einigen. Dazu zählt eine Urlaubsreise ins Ausland, unabhängig davon, ob das Kind beim reisenden Elternteil lebt. Das heißt, für die Reise ist die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils notwendig. Fehlt diese, kann das einen eigenmächtiger Eingriff in das gemeinsame Sorgerecht darstellen.

2. Mögliche rechtliche Folgen

a) Zivilrechtliche Konsequenzen
Verreist ein Elternteil mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils, kann dieser beim Familiengericht:

  • Eine Unterlassungsverfügung für zukünftige Reisen
  • Rückführung des Kindes bei andauerndem Auslandsaufenthalt
  • Änderung des Sorgerechts bei wiederholten Verstößen

beantragen. Der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil gemäß § 1671 BGB wird stattgegeben, wenn es dem Wohl des Kindes dient.

b) Strafrechtliche Konsequenzen
Wenn das Kind dem berechtigten Elternteil dauerhaft oder vorübergehend im Ausland entzogen wird, kann die Reise als Kindesentziehung gemäß § 235 StGB strafbar sein.

3. Reisen innerhalb Deutschlands

Reisen innerhalb Deutschlands sind in der Regel Entscheidungen innerhalb der Alltagssorge, solange sie keinen außergewöhnlichen Charakter haben, wie z. B. erheblichen Gefahren oder langen Abwesenheiten. Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist eine Zustimmung oft entbehrlich, Rücksprache sollte im Zweifel aber trotzdem gehalten werden.

4. Was tun bei Uneinigkeit?

Lässt sich keine Einigung erzielen, kann gemäß § 1628 BGB ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Das Gericht kann dann einem Elternteil in dieser konkreten Angelegenheit die Entscheidung übertragen. Solche Verfahren können allerdings mehrere Wochen dauern, daher sollte sich frühzeitig darum gekümmert werden.

 

Fazit

Wenn Eltern ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ins Ausland reisen, riskieren sie nicht nur persönliche Konflikte, sondern auch rechtliche Konsequenzen, die mitunter sogar Straftatbestände erfüllen können. Mit klarer Absprache und schriftlicher Zustimmung schützen Sie sich nicht nur selbst rechtlich, sondern sichern auch das Wohl des Kindes. Zögern Sie nicht im Zweifel einen Experten zu Rate zu ziehen!

 

Wenden Sie sich für eine individuelle Beratung und Vertretung gerne an unser Team.

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