Die vorweggenommene Erbfolge ermöglicht es, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen, um den späteren Nachlass klar zu regeln und mögliche Konflikte zu vermeiden. Hier sind einige wichtige Tipps, um diese Erbfolge effektiv und harmonisch zu gestalten.

  1. Frühzeitige Planung

Beginnen Sie frühzeitig mit der Planung der Vermögensübertragung. Überlegen Sie, welche Vermögenswerte Sie wie und an wen übertragen möchten, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Eine gut durchdachte Vermögensaufteilung hilft, Konflikte unter den Erben zu verhindern.

  1. Pflichtteilsansprüche einbeziehen

Beachten Sie, dass Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder, Ehegatten) Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod fließen in die Pflichtteilsergänzung ein. Eine sorgfältige Berücksichtigung dieser Ansprüche verhindert spätere Streitigkeiten und sorgt für Fairness.

  1. Schenkungen strategisch planen

Schenkungen sollten klar dokumentiert und idealerweise notariell beurkundet werden. So sichern Sie die rechtliche Wirksamkeit. Nutzen Sie steuerliche Freibeträge, um die Steuerlast zu minimieren und die Vermögensübergabe steuerlich optimal zu gestalten.

  1. Offene Kommunikation mit den Erben

Sprechen Sie mit den Erben über Ihre Wünsche und die geplante Vermögensverteilung. Transparente Kommunikation kann viele Missverständnisse vermeiden und sorgt dafür, dass alle Beteiligten Ihre Entscheidungen nachvollziehen können.

  1. Vertragliche Regelungen treffen

Vertragliche Vereinbarungen wie Schenkungsverträge oder Erbverträge schaffen Klarheit und rechtliche Sicherheit. Sie können helfen, Konflikte zu vermeiden und festzulegen, wie das Vermögen später aufgeteilt wird.

  1. Nießbrauch und Wohnrechte nutzen

Wenn Sie das Vermögen übertragen, aber weiterhin die Nutzung oder den Ertrag behalten möchten, können Sie Nießbrauch oder Wohnrechte einräumen. Diese Gestaltungsmöglichkeiten sichern Ihnen weiterhin Kontrolle und bieten steuerliche Vorteile.

Fazit

Die vorweggenommene Erbfolge hilft, den Übergang von Vermögen frühzeitig und konfliktfrei zu regeln. Eine gute Planung, transparente Kommunikation und rechtliche Beratung sind entscheidend, um den Familienfrieden zu wahren und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Eine frühzeitige und strategische Gestaltung Ihrer Erbfolge kann sowohl steuerliche als auch familiäre Vorteile bringen.

 

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Enterbung vermeiden: Wie die vorweggenommene Erbfolge Konflikte lösen kann (Stand Mai 2025)

Pflichtteil bei der vorweggenommenen Erbfolge: So schützen Sie Ihren Nachlass (Stand Mai 2025)

Die vorweggenommene Erbfolge ermöglicht es, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen und den Nachlass frühzeitig zu regeln. Dies kann helfen, Konflikte innerhalb der Familie zu vermeiden, besonders wenn der Erblasser bestimmte Erben enterben möchte.

Was ist die vorweggenommene Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge bezieht sich auf die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten, etwa durch Schenkungen oder Vorausvermächtnisse. Diese Regelung hilft, den Nachlass zu organisieren und Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Sie ist rechtlich im BGB verankert und kann auch steuerliche Vorteile bieten.

Enterbung und Pflichtteil

In Deutschland können Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder oder Ehegatten) nicht einfach enterbt werden. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt (§ 2303 BGB). Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgen, fließen in die Berechnung des Pflichtteils ein (§ 2325 BGB).

Wie kann die vorweggenommene Erbfolge helfen?

  • Frühzeitige Vermögensübertragung: Schenkungen oder Vorausvermächtnisse können den Nachlass frühzeitig regeln und so Streitigkeiten nach dem Tod verhindern.
  • Pflichtteilsansprüche einplanen: Bei der vorweggenommenen Erbfolge sollten Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden, um Konflikte zu vermeiden. Schenkungen können die Berechnung des Pflichtteils beeinflussen, sodass eine faire Verteilung gewährleistet bleibt.
  • Klare Regelungen und vertragliche Vereinbarungen: Durch klare Festlegungen in Testamenten oder Schenkungsverträgen können Missverständnisse und Konflikte zwischen den Erben vermieden werden.

Fazit

Die vorweggenommene Erbfolge bietet eine Lösung, um Konflikte im Erbfall zu verhindern und gleichzeitig den Nachlass fair zu verteilen. Wer frühzeitig und transparent handelt, schützt nicht nur sein Vermögen, sondern sorgt auch dafür, dass die Erben ohne Streitigkeiten in den Besitz des Erbes gelangen. Eine rechtliche Beratung ist dabei empfehlenswert, um rechtliche Fallstricke zu umgehen.

 

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Immobilien zu Lebzeiten übertragen: Das müssen Sie über Steuern und Rechte wissen

Die vorweggenommene Erbfolge – also die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten – bietet viele Vorteile, etwa in Bezug auf Steuerersparnisse und eine frühzeitige Regelung des Nachlasses. Doch wer diese Möglichkeit nutzt, muss sich auch mit den Auswirkungen auf den Pflichtteil der Erben auseinandersetzen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihren Nachlass schützen und Konflikte bei der Pflichtteilsberechnung vermeiden können.

  1. Vorweggenommene Erbfolge und Pflichtteil

Bei der vorweggenommenen Erbfolge wird Vermögen vor dem Tod des Erblassers übertragen, häufig durch Schenkungen oder Testamente. Der Pflichtteil ist der gesetzliche Anspruch von nahen Verwandten auf einen Teil des Erbes, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Dieser Pflichtteilsanspruch umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Tatsache, dass Schenkungen zu Lebzeiten in den Pflichtteil einfließen können. Laut § 2325 BGB werden Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.

  1. Wie schützt man den Nachlass?

Um den Nachlass bei der vorweggenommenen Erbfolge zu schützen, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Pflichtteilsverzicht: Erben können freiwillig auf ihren Pflichtteil verzichten, was ihnen jedoch bewusst und notariell beurkundet zugesichert werden muss.
  • Schenkungen strategisch planen: Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgen, fließen nicht in die Pflichtteilberechnung ein.
  • Vorausvermächtnis: Dies kann helfen, bestimmte Erben zu bevorzugen, ohne den Pflichtteil der anderen Erben zu gefährden.
  • Nießbrauch und Wohnrecht: Diese Rechte können es dem Erblasser ermöglichen, das Vermögen weiterhin zu nutzen, während es bereits übertragen ist. Dadurch bleibt der Erblasser „wirtschaftlicher Eigentümer“, ohne den Pflichtteil der Erben zu erhöhen.
  1. Fazit

Die vorweggenommene Erbfolge ist ein wertvolles Instrument zur Nachlassregelung, sollte aber immer unter Berücksichtigung des Pflichtteils durchgeführt werden. Eine vorausschauende Planung, gegebenenfalls der Verzicht auf den Pflichtteil oder die Nutzung von Nießbrauchrechten, hilft dabei, den Nachlass zu schützen und Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Es empfiehlt sich, in diesem Zusammenhang eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um unerwünschte Überraschungen zu verhindern.

 

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Der Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2303 ff. BGB ist ein gesetzlich garantierter Anspruch auf eine Beteiligung am Erbe, obwohl man nicht im letzten Willen des Erblassers bedacht wurde. Pflichtteilsberechtigte sind bestimmte Angehörige des Erblassers.

Möglichkeiten des Pflichtteilsanspruchs

1. Berechtigte Personen:

Nur bestimmten Personen im Umfeld des Verstorbenen steht ein Anspruch auf den Pflichtteil zu. Dazu gehören

• Kinder des Erblassers

• Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner

• Eltern des Erblassers (falls der Erblasser kinderlos ist)

2. Höhe des Pflichtteils

Gem. § 2302 Abs. 1 S.2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Als Beispiel: Würde ein Kind des Erblassers nach der gesetzlichen Erbfolge 1/4 des Vermögens erhalten, so steht ihm ein Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Vermögens zu.

3. Wann kann ich den Pflichtteil geltend machen?

Der Pflichtteilsberechtigte hat ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme über den Tod des Erblassers drei Jahre Zeit, seinen Pflichtteil geltend zu machen

4. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ferner steht dem Pflichtteilsberechtigten auch ein sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu: hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren Schenkungen vorgenommen, hat der Pflichtteilsberechtigte ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch mit genau derselben Pflichtteilsquote am Nachlass des Verstorbenen. Mit dieser Regelung wirkt der Gesetzgeber dem Umstand entgegen, dass der Erblasser sein Vermögen durch Schenkungen zu Lebzeiten soweit mindert, dass der Pflichtteilsberechtigte am Ende gewissermaßen leer ausgehen würde.

Grenzen des Pflichtteilsanspruchs

1. Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt den Regeln der Verjährung gem. §§ 198, 199 BGB. Die Verjährung beträgt grundsätzlich drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall (= Tod des Erblassers) und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat. Lässt der Berechtigte die Frist von drei Jahren jedoch verstreichen, ohne tätig zu werden, kann er seinen Pflichtteil nicht mehr einfordern.

2. Pflichtteilsentzug

Gem. § 2333 BGB kann der Erblasser einem Pflichtteilberechtigten den Pflichtteil entziehen. Dazu muss auf Seiten des Berechtigten ein schuldhaftes Vergehen gegenüber dem Erblasser vorliegen, was gem. § 2333 Abs. 1 BGB vorliegt, wenn der Berechtigte:

• den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers oder einen anderen nahestehenden Verwandten oder Person des Erblassers töten möchte oder versucht hat zu töten

• sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder einer diesem nahestehenden Person strafbar macht

• die ihm ggü. den Erblasser bestehende Unterhaltspflicht böswillig verletzt

• rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr ohne Bewährung verurteilt wird

Der Pflichtteilsentzug muss gem. § 2236 Abs. 1 BGB in der letztwilligen Verfügung von Todes wegen festgehalten werden. Der Grund zur Entziehung muss nach § 2236 Abs.2 S.1 im Zeitpunkt der Errichtung des letzten Willens bestehen und in der Verfügung angegeben werden.

3. Erbschaftssteuerpflicht

Der Pflichtteilsanspruch gilt gem. § 3 Abs.1 Nr.1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen und ist somit steuerpflichtig. Die Steuer entsteht jedoch erst mit Geltendmachung des Pflichtteils, § 9 Abs.1 Nr.1b ErbStG, nicht mit Tod des Erblassers.

4. Erbe besteht nur aus Verbindlichkeiten

Besteht das Erbe nur aus Verbindlichkeiten, z.B. in Form von Schulden, kann der Anspruch auf die Auszahlung des Pflichtteils für den Berechtigten irrelevant werden, da nur ein sehr geringer Vermögenswert besteht. Der Pflichtteilsberechtigte kann zwar dennoch seinen Anspruch geltend machen, allerdings ist der tatsächliche Wert des Erbes möglicherweise so gering, dass der Anspruch nicht gänzlich erfüllt werden kann.

Wenn Sie noch Interesse an weiteren Themen im Bereich Erbrecht haben, können wir Ihnen diesen Blogbeitrag empfehlen: https://www.kanzlei-hufnagel.de/erbstreitigkeiten-vermeiden-tipps-fuer-eine-gerechte-erbaufteilung/

Blogbeitrag Verwandtenerbrecht

Das Verwandtenerbrecht in Deutschland regelt, wie das Erbe eines Verstorbenen unter dessen Verwandten aufgeteilt wird, sofern keine anderweitige Regelung (z.B. durch Testament oder Erbvertrag) getroffen wurde [siehe andere Beiträge]. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 1924–1936 BGB. Daraus ist vor allem der Grundsatz zu berücksichtigen, welcher regelt, dass die Näheren vor den weiter entfernteren Verwandten im Erbfall berücksichtigt werden, also früher zum Zug kommen. Dieses System wird als Verwandtenerbrecht bezeichnet. Dies hat selbstverständlich zur Folge, dass nicht alle Verwandten im Rahmen eines Erbfalls – bei der gesetzlichen Erbfolge – als Erbe infrage kommen. Durch den Gesetzgeber wurde ein System geschaffen, welches die Erbfolge ermitteln soll. Dies wird als „Parentelsystem“ bezeichnet und soll die gesetzlichen Erben der ersten drei Ordnungen ermitteln:

  1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 BGB)
  2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen (§ 1925 BGB)
  3. Ordnung: Großeltern, Onkel/Tante, Cousins/Cousinen (§ 1926 BGB)

Erst im Rahmen der 4. Ordnung (und 5. Ordnung) werden die Erben anhand des Näheverhältnisses zum Erblasser ermittelt (§§ 1928, 1929 BGB). Anders ausgedrückt: Derjenige, der näher, also enger (in der Ordnungsrangliste weiter oben) mit dem Erblasser verwandt ist, erbt den Nachlass. Sofern mehrere Erben einer Ordnungsstufe am Leben sind, erben diese jeweils zu gleichen Teilen. In der Rechtswissenschaft als „Gradualsystem“ bekannt. Dieses System wird also nur innerhalb der gleichen Ordnung angewandt. Gemäß § 1930 BGB ist weiterhin zu beachten, dass alle Verwandten höherer Ordnungen immer dann ausgeschlossen sind, sobald nur ein Verwandter eines vorgehenden Ranges noch am Leben ist. Der Gesetzgeber räumt damit den direkten Nachkommen des Erblassers absoluten Vorrang vor allen anderen Verwandten des Erblassers ein.

Des Weiteren gibt es eine Reihe von Sonderkonstellationen:

  • Erbfall ohne Verwandte: Sofern keine weiteren Verwandten vorhanden und keine andere Erbregelung gemacht wurde (z.B. Testament), fällt das Erbe an den Staat (§ 1936 BGB).
  • Pflichtteil: Nahen Verwandten, die durch ein Testament enterbt wurden, steht unter Umständen ein Pflichtteilsanspruch Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). [siehe anderer Beitrag]
  • Erbfolge bei unehelichen Kindern: Seit 1998 sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie haben somit ebenfalls ein Erbrecht in der ersten Ordnung (§ 1924 BGB).
  • Verzicht und Ausschluss: Ein potenzieller Erbe kann zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht verzichten (§ 2346 BGB). In einem solchen Fall treten diese Person und ihre Nachkommen nicht mehr in die Erbfolge ein und werden von den nachfolgenden ersetzt.

 

Konstellationen in der Praxis:

  • Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen, also je 50 % des Nachlasses. (1. Ordnung)

 

  • Der Erblasser hat ein verstorbenes Kind, das seinerseits zwei Kinder (Enkel des Erblassers) hinterlässt. Die beiden Enkel treten an die Stelle des verstorbenen Kindes und erben dessen Anteil (zu je 25 %, wenn es ursprünglich zwei Kinder gegeben hätte). (ebenso 1. Ordnung)

 

  • Der Erblasser hat keine Kinder, jedoch noch lebende Eltern. Die Eltern erben zu gleichen Teilen (je 50 %). Ist ein Elternteil verstorben, treten Geschwister des Erblassers an dessen Stelle. (2. Ordnung)

 

  • Erblasser hat keine Kinder, Eltern, Großeltern und Geschwister, und deren Kinder sind bereits verstorben. Es erben die Geschwister der Eltern (sofern noch am Leben) oder die Cousins/Cousinen des Erblassers (jeweils zu gleichen Teilen). (3. Ordnung)

 

Diese Ausführungen betreffen das sog. Verwandtenerbrecht, das damit so nur greift, wenn der Erblasser nicht verheiratet oder geschieden war. Bestand zum Zeitpunkt des Erbfalls eine Ehe, ist zudem das sog. Ehegattenerbrecht zu berücksichtigen, welches das gesetzliche Erbrecht komplettiert.

Zum Ehegattenerbrecht und dem gesetzlichen Erbrecht sei auf die entsprechenden Beiträge verwiesen.

Wie ausgeführt, greift die gesetzliche Erbfolge, das gesetzliche Erbrecht nur, soweit nicht anderweitig durch den Erblasser durch Testament bzw. Erbvertrag letztwillig verfügt wurde. Man spricht dann von gewillkürter Erbfolge, bei der das gesetzliche Erbrecht ergänzend und sei es nur durch das sog. Pflichtteilsrecht Berücksichtigung findet. Auch hierzu sei auf die entsprechenden Beiträge verwiesen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg und München befasst sich aufgrund ihrer erbrechtlichen Expertise mit möglichen Erbfällen und Erbstreitigkeiten sowie allen weiteren Konstellationen auf dem Gebiet des Erbrechts. Sofern Sie persönlich betroffen sind, wenden Sie sich gerne an uns, damit wir eine zufriedenstellende Lösung finden können.

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