In vielen Familien ist es üblich, dass ein Elternteil auch allein mit Kind verreist. Doch welche Folgen kann es haben, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt oder nicht einmal informiert wurde? Dieser Beitrag zeigt Risiken und möglichen Konsequenzen einer Alleinreise mit Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils auf.

1. Gemeinsames Sorgerecht: Zustimmung ist verpflichtend

Bei gemeinsamem Sorgerecht (§ 1627, § 1687 BGB) ist es erforderlich, dass sich die Eltern bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes einigen. Dazu zählt eine Urlaubsreise ins Ausland, unabhängig davon, ob das Kind beim reisenden Elternteil lebt. Das heißt, für die Reise ist die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils notwendig. Fehlt diese, kann das einen eigenmächtiger Eingriff in das gemeinsame Sorgerecht darstellen.

2. Mögliche rechtliche Folgen

a) Zivilrechtliche Konsequenzen
Verreist ein Elternteil mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils, kann dieser beim Familiengericht:

  • Eine Unterlassungsverfügung für zukünftige Reisen
  • Rückführung des Kindes bei andauerndem Auslandsaufenthalt
  • Änderung des Sorgerechts bei wiederholten Verstößen

beantragen. Der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil gemäß § 1671 BGB wird stattgegeben, wenn es dem Wohl des Kindes dient.

b) Strafrechtliche Konsequenzen
Wenn das Kind dem berechtigten Elternteil dauerhaft oder vorübergehend im Ausland entzogen wird, kann die Reise als Kindesentziehung gemäß § 235 StGB strafbar sein.

3. Reisen innerhalb Deutschlands

Reisen innerhalb Deutschlands sind in der Regel Entscheidungen innerhalb der Alltagssorge, solange sie keinen außergewöhnlichen Charakter haben, wie z. B. erheblichen Gefahren oder langen Abwesenheiten. Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist eine Zustimmung oft entbehrlich, Rücksprache sollte im Zweifel aber trotzdem gehalten werden.

4. Was tun bei Uneinigkeit?

Lässt sich keine Einigung erzielen, kann gemäß § 1628 BGB ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Das Gericht kann dann einem Elternteil in dieser konkreten Angelegenheit die Entscheidung übertragen. Solche Verfahren können allerdings mehrere Wochen dauern, daher sollte sich frühzeitig darum gekümmert werden.

 

Fazit

Wenn Eltern ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ins Ausland reisen, riskieren sie nicht nur persönliche Konflikte, sondern auch rechtliche Konsequenzen, die mitunter sogar Straftatbestände erfüllen können. Mit klarer Absprache und schriftlicher Zustimmung schützen Sie sich nicht nur selbst rechtlich, sondern sichern auch das Wohl des Kindes. Zögern Sie nicht im Zweifel einen Experten zu Rate zu ziehen!

 

Wenden Sie sich für eine individuelle Beratung und Vertretung gerne an unser Team.

Weitere Infos zum Familienrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/familienrecht/

Weitere Blogbeiträge:

Sorgerecht und Alleinreisen: Was Eltern beim Urlaub mit Kind beachten müssen (Stand Juni 2025)

Rechte unverheirateter Eltern: Sorgerecht, Unterhalt und mehr (Stand April 2025)

I. Voraussetzungen für eine Adoption

 Adoptierende Person

Alter: wer ein Kind im deutschen Inland adoptieren möchte, muss mind. 25 Jahre alt sein. Sind die Adoptierenden verheiratet, muss mind. einer der Eheleute das 25 Lebensjahr erreicht haben, der jüngere Ehepartner muss mind. 21 Jahre alt sein (§ 1743 BGB). Eine obere Altersgrenze gibt es grundsätzlich nicht.

Eignung: Adoptierende müssen gewisse Kriterien erfüllen, um ein Kind adoptieren zu können. Dabei werden von der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle Punkte wie die Stabilität der Partnerschaft, die Motivation hinter der Adoption, die Gesundheit der adoptierenden Personen und deren Vorstellungen über die Erziehung des Kindes, aber auch die Lebensumstände (v.a. Wohnung) und die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft.

Partnerschaft: Wenn Partner, in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft, ein Kind gemeinsam adoptieren möchte, müssen sie mind. bereits zwei Jahre zusammengelebt haben. Ein Ehepaar, egal welcher Geschlechter, kann ein Kind nur gemeinsam adoptieren.

Alleinstehende Personen: Grundsätzlich können auch alleinstehende Personen ein Kind adoptieren, dies kommt allerdings nur in besonderen Fällen in Betracht. Hintergrund ist, dass bei jeder Adoption das Kindeswohl im Vordergrund steht und deshalb jedem Kind das Aufwachsen in einer stabilen Familienkonstellation ermöglicht werden soll.

Zu adoptierendes Kind

In Deutschland können minderjährige Kinder als auch volljährige junge Erwachsene adoptiert werden.

Einverständnis der leiblichen Eltern

Grundsätzlich müssen bei der Adoption eines Kindes beide leiblichen Eltern einwilligen. Diese Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 BGB) und ist unwiderruflich (§ 1750 BGB). Nach Erteilung der Einwilligung steht den leiblichen Eltern kein Umgangsrecht mehr zu und die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern tritt hinter die der adoptierenden Eltern zurück (§ 1751 BGB).

II. Ablauf der Adoption

 1. Bewerbung

Entscheidet sich ein Paar oder eine alleinstehende Person zur Adoption eines Kindes, muss sie sich zunächst bei einer Adoptionsvermittlungsstelle (z.B. das zuständige Jugendamt oder eine anerkannte nichtstaatliche Adoptionsvermittlungsstelle) um eine Adoption bewerben.

2. Eignungsprüfung

Neben einer Beratung durch die zuständige Stelle erfolgt hierbei auch die Überprüfung der Eignung der adoptierenden Personen (vgl. oben). Um sich ein möglichst genaues Bild von dieser zu schaffen, werden Gespräche mit dem Fachpersonal der Vermittlungsstelle geführt. Dabei kann es sein, dass Sozialberichte, psychologische Gutachten oder anderweitige Nachweise angefordert werden.

3. Einleitung eines Adoptionsverfahrens

Ist die Eignungsprüfung positiv verlaufen, wird ein sog. Adoptionsverfahren eingeleitet: es folgen weitere Vorbereitungen der Adoptierenden auf die Adoption und die Wartezeit bis das Jugendamt oder eine andere zuständige Stelle ein Kind für die Adoption ausgewählt hat.

4. Vermittlung

Nachdem das Jugendamt oder eine andere zuständige Stelle ein Kind ausgewählt hat, finden Kennenlerntermine statt, in denen Kind und Adoptiveltern miteinander in Kontakt kommen können.

Mit der Übergabe des Kindes beginnt die sog. Adoptionspflegezeit: in dieser Zeit soll die Eltern-Kind-Bindung wachsen und sich vertiefen. Allerdings bleibt das Jugendamt der Vormund des Kindes. Diese Pflegezeit dauert in der Regel einige Monate, um zu sehen, wie sich das Zusammenleben in der neuen Familie gestaltet.

5. Antrag der Adoption beim Familiengericht

Verlief die Adoptionspflegezeit gut und sind beide Parteien (das Kind bzw. das Jugendamt als Vormund) und die Adoptierenden mit der neuen Lebenssituation zufrieden, beantragen diese die Adoption beim zuständigen Familiengericht. Das Familiengericht überprüft, ob alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen und entscheidet abschließend über die Adoption.

 

III. Kosten der Adoption

Das Adoptionsverfahren bei Inlandsadoptionen über staatliche Stellen ist zwar selbst grundsätzlich kostenfrei, allerdings fallen Kosten für das Familiengericht, den Notar, Beglaubigungen und Einwilligungserklärungen oder auch psychologische Gutachten und Gesundheitszeugnisse an, sofern diese vom Jugendamt gefordert werden. So müssen Adoptierende mit ca. 300 € rechnen. Dieser Betrag kann jedoch von Fall zu Fall variieren. Entscheiden sich die Adoptierenden für eine Adoption über private Vermittlungsstellen können aber auch deutlich höhere Kosten anfallen.

 

Für die anwaltliche Unterstützung in Adoptionsfragen bzw. –verfahren stehen Ihnen unsere Anwälte gerne persönlich zur Verfügung.

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