Bei der Nutzung von Immobilien gibt es zwei zentrale Rechte, die oft miteinander verwechselt werden: das Wohnrecht und der Nießbrauch. Beide gewähren einer Person das Recht zur Nutzung einer Immobilie, doch sie unterscheiden sich erheblich in ihrem Umfang und den damit verbundenen Rechten. Im Folgenden erklären wir, worin genau diese Unterschiede liegen und welche rechtlichen Grundlagen für beide Rechte relevant sind.

  1. Was ist ein Wohnrecht?

Das Wohnrecht gewährt einer Person das Recht, eine Immobilie zu bewohnen, ohne deren Eigentümer zu sein. Es wird meist auf Lebenszeit eingeräumt und kann nicht an andere Personen übertragen werden. Ein wichtiger Punkt ist, dass der Wohnberechtigte die Immobilie nur zu Wohnzwecken nutzen darf und keine Einkünfte daraus erzielen kann. Auch für die Instandhaltung ist grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich. Das Wohnrecht wird im Gesetz unter den §§ 1093 – 1096 BGB geregelt.

  1. Was ist der Nießbrauch?

Der Nießbrauch hingegen erlaubt dem Berechtigten, eine Immobilie nicht nur zu bewohnen, sondern auch daraus Einkünfte zu ziehen, etwa durch Vermietung. Der Nießbraucher hat damit umfassendere Rechte als der Wohnberechtigte und kann die Immobilie auch wirtschaftlich nutzen. Auch die Verantwortung für die Instandhaltung der Immobilie liegt meist beim Nießbraucher. Dieser Anspruch wird in § 1030 BGB festgelegt.

  1. Die wesentlichen Unterschiede
MerkmalWohnrechtNießbrauch
Nutzung der ImmobilieNur zu WohnzweckenAuch für Vermietung oder Verpachtung
Einkünfte aus der ImmobilieKeine Einkünfte möglichEinkünfte durch Vermietung oder Verpachtung möglich
Verantwortung für InstandhaltungIn der Regel beim EigentümerIn der Regel beim Nießbraucher
DauerMeist auf LebenszeitAuf Lebenszeit oder für einen festgelegten Zeitraum
  1. Rechtliche Auswirkungen

Sowohl das Wohnrecht als auch der Nießbrauch sind dingliche Rechte, die auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleiben. Das bedeutet, dass der Schenker oder Berechtigte diese Rechte nur unter bestimmten Bedingungen kündigen kann. Eine Änderung der Rechte ist daher nicht einfach möglich, weshalb eine sorgfältige Planung erforderlich ist.

  1. Fazit

Der Hauptunterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch liegt im Umfang der Rechte. Während das Wohnrecht nur das bloße Bewohnen der Immobilie erlaubt, bietet der Nießbrauch dem Berechtigten auch die Möglichkeit, die Immobilie zu vermieten und Einkünfte zu erzielen. Bei der Wahl zwischen diesen beiden Rechten sollten die individuellen Bedürfnisse sowie die langfristigen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen beachtet werden. Eine rechtliche Beratung ist hierbei ratsam.

 

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Das Thema Bürgschaft spielt in vielen juristischen Bereichen eine große Rolle. Besonders im Mietrecht gibt es dazu einige spannende Aspekte. Viele junge Menschen oder auch solche mit einem geringen Einkommen ziehen oftmals einen Bürgen heran, um dem Vermieter dadurch mehr Sicherheit zu gewährleisten. Doch was passiert, wenn ein unverheiratetes Paar eine Wohnung anmietet, jedoch nur für eine der beiden Personen gebürgt wird? Übernimmt der Bürge dann die gesamte Miete oder nur der Teil des Hauptschuldners? Dieser Blogbeitrag soll genau dieses juristische Problem genauer beleuchten.

  1. Was genau ist eine Bürgschaft?

Vorerst ist es wichtig, den Begriff der Bürgschaft zu verstehen. Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, bei dem sich der Bürge dazu verpflichtet, für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzutreten, falls dieser dazu nicht in der Lage ist. Im Mietrecht heißt das ganz konkret, dass der Bürge für die Mietzahlungen des Mieters aufkommt, falls dieser die Miete nicht bezahlen kann. Dabei darf jedoch die Höchstgrenze von drei Nettokaltmieten nicht überschritten werden.

  1. Was passiert, wenn ein unverheiratetes Paar gemeinsam eine Wohnung mietet?

Wenn ein unverheiratetes Paar gemeinschaftlich eine Wohnung anmietet, sind grundsätzlich beide als Mieter der Wohnung anzusehen und somit beide zur Entrichtung der Miete verpflichtet. Diese Verpflichtung ist oftmals gesamtschuldnerisch, was bedeutet, dass grundsätzlich jeder Mieter für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter haftet. Der Vermieter kann damit den gesamten Mietbetrag von jedem der beiden Parteien verlangen, unabhängig davon, wie die Miete des Pärchens untereinander aufgeteilt wird. Doch was passiert, wenn ein Bürge für einen der beiden Mieter eintritt?

  1. Die Bürgschaft – Wer wird abgesichert?

Wenn nun ein Bürge für einen der beiden Mieter eintritt, stellt sich die Frage, ob der Bürge für die gesamte Miete oder nur für den Betrag des gebürgten Mieters haftet. In den meisten Fällen ist die Bürgschaft eine Vereinbarung, die genau regelt, für welche Verbindlichkeiten der Bürge aufkommen muss. Es gibt zwei zentrale Gesichtspunkte, die hierbei von Bedeutung sind:

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Ist der Mietvertrag zwischen dem Paar gesamtschuldnerisch, so haftet jeder der beiden Partner für die Gesamtmiete. In solch einem Fall würde der Bürge, der sich nur gegenüber einem Teil verpflichtet hat, auch dann für den gesamten Mietbetrag aufkommen müssen, wenn der andere Partner die Miete nicht zahlt. Konkret bedeutet das, dass der Bürge im schlimmsten Fall für die gesamte Miete haftet.
  • Teilung der Miete: Oft wird die Miete unter unverheirateten Paaren aufgeteilt. Wenn der Mietvertrag aber keine klaren Vereinbarungen zur Aufteilung der Mietzahlungen enthält, so ist der Bürge nicht davor geschützt, die gesamte Miete zahlen zu müssen. Die Bürgschaft könnte also auch die gesamte Miete umfassen, selbst wenn der Mieter, für den er bürgt, nur für einen Teil der Miete verantwortlich ist.

Daher ist es von Vorteil im Falle einer Bürgschaft einem Vertrag zuzustimmen, in dem explizit geregelt ist, dass sich die Bürgschaft nur auf den angegebenen Mieter bezieht. Ohne eine solche Regelung würde sich der Bürge im Zweifel für die gesamte Miete haftbar machen.

Es ist auch möglich, dass der Mietvertrag eine sogenannte subsidiäre Bürgschaft vorsieht, bei der der Bürge nur dann einspringt, wenn der eigentliche Mieter die Miete nicht zahlt und der andere Mieter ebenfalls in Zahlungsverzug gerät. Auch hier ist es entscheidend, welche spezifischen Bestimmungen im Vertrag enthalten sind.

  1. Klarheit durch vertragliche Regelungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bürge bei einem gesamtschuldnerischen Vertrag gegebenenfalls für die gesamte Miete aufkommen muss. Daher wird dazu geraten, den Umgang einer solchen Bürgschaft in einem Vertrag detailliert zu bestimmen, um dadurch eine klare rechtliche Grundlage zu schaffen. Dies schützt den Bürgen davor für den Anteil der anderen Vertragspartei aufkommen zu müssen.

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