1. Grundlagen

Die Schenkungssteuer wird auf den Wert des übertragenen Vermögens erhoben, wenn das Vermögen als Schenkung übertragen werden soll. Die Höhe dieser Steuer ist abhängig vom Wert des zu übertragenden Vermögens, dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem und dem Freibetrag des Beschenkten.

2. Freibeträge für Kinder und Ehepartner

Der Freibetrag für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner beläuft sich auf 500 000 €. Bis zu diesem Betrag erfolgt eine Schenkung an den Ehepartner grundsätzlich steuerfrei.

Der Freibetrag für Kinder beträgt 400 000 €. Das gilt für leibliche als auch für adoptierte Kinder

Für Enkelkinder gibt es den Freibetrag in Höhe von 200 000 €, sofern das Kind des Schenkers (ergo: Elternteil des Enkels) bereits verstorben ist. Ansonsten gelten für Enkelkinder die Freibeträge der Kinder.

Darüber hinaus gilt für andere Verwandte wie Geschwister, Neffen, Nichten und auch nicht verwandte Personen ein Freibetrag von 20 000 €.

3. Steueroptimierte Nutzung der Freibeträge

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Freibeträge optimal zu nutzen.

Durch häufige Schenkungen über mehrere Jahrzehnte kann die Steuerlast erheblich verringert werden, da die Freibeträge alle zehn Jahre neu gelten und Schenkungen somit alle zehn Jahre ohne Schenkungssteuer durchgeführt werden.

Auch der Vollzug der Schenkung noch zu Lebzeiten des Schenkers (und späteren Erblassers) bringt mehrere Vorteile mit sich: die Vermögenswerte werden schneller auf die Nachkommen übertragen und das Vermögen unterliegt nicht der Erbschaftssteuer, die ggf. höhere Steuersätze und geringere Freibeträge beinhaltet.

Gibt es mehrere Nachkommen besteht auch die Möglichkeit, die Schenkungen auf die Kinder aufzuteilen, sodass jeder einzelne Freibetrag von 400 000 € ausgenutzt wird. Eine solche gleichmäßige Aufteilung des Vermögens kann die Steuerlast verringern und das Vermögen verteilen.

 

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Erbschaftssteuer für Unternehmen: Steuerliche Vorteile und Strategien für die Unternehmensnachfolge (Stand September 2025)

Die Unternehmensnachfolge ist ein sensibles und komplexes Thema – sowohl aus emotionaler als auch steuerlicher Sicht. Besonders die Erbschaftssteuer spielt bei der Übertragung von Unternehmensvermögen eine zentrale Rolle. Ohne eine durchdachte Planung kann sie zur finanziellen Belastung für die Nachfolger und sogar zur Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens führen. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche steuerlichen Vorteile es gibt und welche Strategien Sie für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge nutzen können.

 

  1. Grundlagen der Erbschaftssteuer bei Unternehmensvermögen

Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen – darunter auch Unternehmensanteile – vererbt oder verschenkt wird. Der Steuersatz richtet sich dabei nach:

  • dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben (Steuerklasse),
  • dem Wert des übertragenen Vermögens
  • und möglichen Steuerbefreiungen oder Verschonungsregelungen.

Unternehmen fallen grundsätzlich unter die Kategorie Betriebsvermögen, das unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt wird.

 

  1. Steuerliche Vorteile für Betriebsvermögen

 

  • Verschonungsabschlag (Regelverschonung)

Bis zu 85 % des begünstigten Betriebsvermögens können unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreit werden. Voraussetzungen sind u.a.:

  • Der Betrieb muss mindestens fünf Jahre nach der Übertragung fortgeführt werden
  • Die Lohnsummenregel muss eingehalten werden: bei Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern gilt eine Lohnsummenregel die abhängig von der Mitarbeiterzahl von 400% (ab 16 Mitarbeitern) auf 300% (11-15 Mitarbeiter) oder 250% (6-10 Mitarbeiter) reduziert werden kann, unter 6 Mitarbeitern gilt keine Lohnsummenregelung
  • Schwellenwert von 26 Millionen Euro wird nicht überschritten à Darüber kann eine Verschonungsbestandsprüfung beantragt werden, zusätzlich gelten weitere Regelungen, um trotz der Schwellenwertüberschreitung eine prozentual geringere Regelverschonung zu erhalten

 

  • Optionsverschonung (100 %-Verschonung)

Wenn noch strengere Voraussetzungen erfüllt werden, kann sogar eine vollständige Steuerbefreiung (100 %) erreicht werden:

  • Der Betrieb muss mindestens sieben Jahre weitergeführt werden
  • Die Lohnsummenregel muss eingehalten werden: bei Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern gilt eine Lohnsummenregel die abhängig von der Mitarbeiterzahl von 700% (ab 16 Mitarbeitern) auf 565% (11-15 Mitarbeiter) oder 500% (6-10 Mitarbeiter) reduziert werden kann, unter 6 Mitarbeitern gilt keine Lohnsummenregelung
  • Der Anteil des Verwaltungsvermögens darf nicht mehr als 20 % betragen
  • Schwellenwert von 26 Millionen Euro wird nicht überschritten

 

  • Stundungsregelungen

Falls keine oder nur teilweise Verschonung greift, kann das Finanzamt die Erbschaftssteuer zinslos stunden, um die Liquidität des Unternehmens zu schonen. Das gilt insbesondere für Erben, die das Unternehmen weiterführen wollen.

 

  1. Strategien für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge
  • Frühzeitige Nachfolgeplanung: Eine frühzeitige Planung der Nachfolge – idealerweise 5–10 Jahre im Voraus – ermöglicht es, steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen
  • Unternehmensbewertung optimieren: Je nach Bewertungsverfahren kann der Unternehmenswert (und somit die Steuerlast) stark variieren. Eine strategische Unternehmensstrukturierung oder das Herauslösen von nicht begünstigtem Vermögen kann sinnvoll sein
  • Nutzung von Freibeträgen und Schenkungen zu Lebzeiten: Private Vermögensbestandteile oder Unternehmensanteile können steuerfrei im Rahmen der Freibeträge (z. B. 400.000 € bei Kindern) alle 10 Jahre verschenkt werden. Dies kann zu einer spürbaren Reduktion der Steuerlast führen
  • Holding-Strukturen und Familiengesellschaften: Die Gründung einer Familiengesellschaft kann helfen, Vermögen zu bündeln und Nachfolgeprozesse flexibler und steuerlich effizienter zu gestalten
  • Testamentarische und gesellschaftsrechtliche Regelungen: Testamente, Erbverträge sowie angepasste Gesellschaftsverträge sind essenziell, um Konflikte unter Erben zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang sicherzustellen

 

  1. Fazit

Die Erbschaftssteuer stellt Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Unternehmensnachfolge vor große Herausforderungen – bietet aber auch erhebliche steuerliche Entlastungsmöglichkeiten. Wer frühzeitig plant, strukturiert überträgt und steuerliche Vorteile wie Verschonungsabschläge gezielt nutzt, kann die Belastung für die Nachfolger minimieren und den Fortbestand des Unternehmens sichern.

 

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Bei Erbschaften können hohe Steuern anfallen. Dabei gibt es jedoch gewisse Freibeträge mit den sich diese reduzieren lassen. Dieser Beitrag zeigt auf wie die Freibeträge genutzt werden können, um die Erbschaftssteuerlast zu minimieren.

Was ist eine Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftssteuer wird auf das Erbe erhoben, also auf das Vermögen, welches im Todesfall des Erblassers auf einen Erben übergeht. Die Höhe des Steuersatzes bestimmt sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser ab. Nach diesem Verwandtschaftsverhältnis werden die Erben in verschiedene Steuerklassen eingeteilt.

Die Steuerklassen

  • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
  • Steuerklasse III: Alle anderen Erben, wie Freunde oder entfernte Verwandte.

Für jede Steuerklasse gelten unterschiedliche Freibeträge. Diese legen fest, wie viel Vermögen vererbt werden kann, ohne dass dafür Steuern anfallen.

Die Freibeträge

Steuerklasse I (nächste Verwandte):

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder): 400.000 Euro pro Kind
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern (im Falle des Erbes von einem Kind): 100.000 Euro

Steuerklasse II (entfernte Verwandte):

  • Geschwister, Nichten und Neffen: 20.000 Euro
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder: 20.000 Euro

Steuerklasse III (alle anderen Erben):

  • z. B. Freunde oder entfernte Verwandte: 20.000 Euro

Tipps zur optimalen Nutzung der Freibeträge

  1. Frühzeitig Schenken: Es bestehen Schenkungsfreibeträge, die genutzt werden können um Vermögen bereits vor dem Tod steuerfrei weitergeben zu können. Diese stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.
  2. Erbfolge clever gestalten: Wenn Vermögenswerte auf viele Erben beispielsweise der Steuerklasse I verteilt werden, können die Freibeträge optimal ausgenutzt werden.
  3. Testament aufsetzen: Durch ein Testament lässt sich die Erbschaft planen und Freibeträge optimal ausnutzen.
  4. Lebensversicherungen abschließen: Lebensversicherungen bieten ebenfalls steuerliche Vorteile und können helfen, die Steuerlast zu senken.

Fazit

Durch vorausschauende Planung kann somit die Erbschaftsteuer deutlich reduzieren werden. Das Nutzen der Freibeträge, frühzeitigen Schenkungen, ein gut aufgesetztes Testament und das Abschließen einer Lebensversicherung bieten viel Potenzial die Steuerlast zu senken. Ziehen Sie einen Experten zu Rate, um Ihre Erbschaft optimal zu organisieren und Steuern zu sparen!

 

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Erbschaftssteuer 2025: Was Sie jetzt wissen müssen, um hohe Steuerlast zu vermeiden

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Die vorweggenommene Erbfolge ist eine Möglichkeit, Vermögen noch zu Lebzeiten an die zukünftigen Erben zu übertragen. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen sinnvoll sein, um beispielsweise Streitigkeiten um das Erbe zu vermeiden, die Kinder finanziell zu unterstützen oder um Erbschaftssteuern zu sparen. Bei der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge sind einige Punkte besonders zu beachten:

1. Frühzeitige Klärung der Nachlassregelung

Der Erblasser bzw. Schenker sollte sich frühzeitig mit seinen Wünschen und Vorstellungen und denen der zukünftigen Erben auseinandersetzen und mit diesen auch das Gespräch suchen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Ferner sollte die Art der Vermögensübertragung geregelt werden. Dabei ist zwischen Schenkungen, Verträge auf den Todesfall, vorweggenommene Erbfolge durch Übertragung mit Auflagen und Vermögensübertragung in Form von Unternehmensanteilen zu unterscheiden.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Zuwendung die gesetzliche Erbfolge nicht verändert. Möchte der Erblasser nicht, dass der Beschenkte nach dem Tod des Erblassers weitere Ansprüche auf den Nachlass hat, muss er dies durch einen Erbverzicht explizit regeln. Dafür bedarf es eines notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrages.

2.Verhinderung des Vermögensverlusts

Oftmals übertragen Erblasser ihr Vermögen schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder, um diese finanziell zu unterstützen oder ihnen gar aus einer wirtschaftlichen Notlage zu helfen. Jedoch trägt eine unüberlegte Übertragung auch Risiken: der Empfänger könnte mit dem neu erlangten Vermögen überfordert sein und es aufgrund fehlgeleiteter Investitionen und Ausgaben wieder verlieren.

Aufgrund dessen sollte die Höhe des übertragenen Vermögens gut überlegt sein und möglicherweise auch auf die Erfahrung von Steuerberatern oder Anwälten zurückgegriffen werden.

3. Absicherung im Alters-/ Pflegefall

Dem Schenkenden ist anzuraten, sein Vermögen zu Lebzeiten nicht gänzlich zu überschreiben. Ansonsten droht die Gefahr, sich im Alter nicht mehr eigenständig um die Versorgung oder die eigene Pflege kümmern zu können. Es sollte daher ein finanzieller „Puffer“ einbehalten werden, um die letzten Lebensjahre selbstbestimmt gestalten zu können.

4. Verträge über die vorweggenommene Erbfolge

Zu guter Letzt ist eine genaue und lückenlose Dokumentation aller Vereinbarungen zwischen dem Schenker (zukünftigem Erblasser) und den Beschenkten (zukünftigen Erben) unerlässlich, um im Zweifelsfall einen Beweis für die getroffenen Vereinbarungen vorweisen zu können. Hierfür empfiehlt es sich, einen Notar aufzusuchen.

 

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Schenkungssteuer in der vorweggenommenen Erbfolge: Freibeträge optimal nutzen

 

Die vorweggenommene Erbfolge, also die Übertragung von Vermögen noch zu Lebzeiten des Erblassers auf die zukünftigen Erben, erfolgt im juristischen Sinne durch eine Schenkung gem. § 516 BGB.

Dabei gibt es verschiedene Möglichkeit, die Schenkung zu gestalten und den Schenker rechtlich abzusichern:

1. Immobilienübertragung

Der Schenker kann zu Lebzeiten durch einen notariell beurkundeten Vertrag eine Immobilie auf einen der zukünftigen Erben übertragen. Dabei hat er die Möglichkeit die Übertragung mit einem Wohn- oder Nießbrauchrecht zu verknüpfen, um weiterhin in der Immobilie zu wohnen und die Erträge daraus zu erhalten.

2. Übertragung gegen Verpflichtungen

Die Übertragung von Vermögen kann mit Verpflichtungen verknüpft werden, welchen der Beschenkte nachkommen muss. Besonders häufig ist hierbei die Verpflichtung zur persönlichen Pflege des Schenkers oder Zahlung einer Leibrente. Allerdings sollten solche Verpflichtungen deutlich definiert, schriftlich festgehalten und rechtlich abgesichert sein.

3. Rückforderungsrechte

Gesetzlich sind nur wenige Rückforderungsrechte des Schenkers bestimmt. Der vertraglichen Gestaltung solcher Rückforderungsrechte sind hingegen keine Grenzen gesetzt. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass der Beschenkte die übertragene Immobilie nicht ohne die Zustimmung des Schenkers veräußern darf oder die Vermögenswerte an den Schenker zurückfallen, falls der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Somit kann der Schenker in bestimmten Situationen das Eigentum zurückverlangen.

4. Verzicht auf das Erbe

Zu beachten ist, dass eine Schenkung die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) nicht verändert, d.h., dass der Beschenkte (trotz der schon erlangten Zuwendung) grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf den Nachlass hat, sofern er von der gesetzlichen Erbfolge erfasst ist.

Der Schenker kann mit dem Beschenkten allerdings durch einen notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag einen Erbverzicht vereinbaren: der Beschenkte hat seinen Anteil bereits erhalten und wird dann nach dem Eintritt des Erbfalls nicht mehr in der Erbfolge berücksichtigt.

5. Anrechnung auf den Pflichtteil

Es gibt auch die Möglichkeit, die Schenkung auf den Pflichtteil anzurechnen. Das bedeutet, dass der Beschenkte seinen Anteil schon zu Lebzeiten erhalten hat und der Erblasser diesen dann im Testament enterbt. Der Erbe kann dennoch seinen Anspruch auf den Pflichtteil gem. § 2303 ff. BGB geltend machen.

6. Anrechnung auf den Erbteil

In dem Fall, dass der Beschenkte weder auf den Erbteil verzichtet, noch enterbt wurde, ist darauf abzustellen, ob er eine Schenkung als Ausstattung erhalten hat. Diese wird gem. § 2050 BGB auf den Erbteil angerechnet, falls es weitere Abkömmlinge des Erblassers gibt und dieser durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen nichts anderes bestimmt hat. Danach wird das Erbe nach der gesetzlichen Erfolge gem. §§ 1924 ff. BGB verteilt (sog. Ausgleichspflicht gem. § 2050 BGB).

Diese Ausgleichspflicht gilt nicht, wenn der Erblasser ein Testament erlassen hat.

Handelt es sich bei der Schenkung nicht um eine Ausstattung, wird diese nicht auf den gesetzlichen Erbteil angerechnet, § 2050 Abs. 3 BGB, sofern im Schenkungsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

 

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Rückforderung bei Schenkungen: Wann ist sie möglich? (Stand Mai 2025)

Schenkungen sind eine gängige Möglichkeit, Vermögen zu übertragen. Doch was passiert, wenn der Schenker die Schenkung später wieder zurückfordern möchte? In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Umständen eine Rückforderung rechtlich möglich ist und wie sie durchgesetzt wird.

1. Wann kann eine Schenkung zurückgefordert werden?

Eine Rückforderung ist nicht einfach möglich und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

a) Grobe Undankbarkeit des Beschenkten

Laut § 530 BGB kann der Schenker die Schenkung zurückfordern, wenn sich der Beschenkte grob undankbar verhält, z. B. durch schwere Beleidigung oder körperliche Gewalt. Der Undank muss in einem besonders schweren Maße vorliegen.

b) Wegfall des Schenkungszwecks

Hat die Schenkung eine Auflage bzw. einen bestimmten Zweck, der nicht erfüllt wird, kann der Schenker grundsätzlich auch dann die Rückgabe verlangen. Beispiel: Ein Schenker gibt eine Immobilie unter der Bedingung, dass sie als Wohnsitz genutzt wird, und der Beschenkte hält sich nicht daran.

c) Insolvenz des Schenkers

Im Falle einer Gläubigerbenachteiligung der Insolvenzmasse durch die Schenkung, kommt eine Anfechtung der Schenkung in Betracht, falls diese innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag stattfand.

d) Verarmung des Schenkers

Falls der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann das Geschenkte unter Umständen herausverlangt werden.

2. Wie kann eine Rückforderung erfolgen?

Eine Rückforderung muss in der Regel vor Gericht geltend gemacht und durchgesetzt werden. Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, Rückforderungen im Voraus vertraglich zu regeln:

a) Vertragliche Rückforderungsklauseln

Im Schenkungsvertrag können Rückforderungen vereinbart werden, etwa im Fall von Undank oder Nichterfüllung eines bestimmten Zwecks. Dies erleichtert spätere Rückforderungen.

b) Anfechtung bei Insolvenz

Im Rahmen einer Anfechtung der Schenkung unter den bereits genannten Voraussetzungen, kann eine Schenkung unter Umständen wieder herausverlangt werden.

c) Sittenwidrigkeit

Ist eine Schenkung sittenwidrig, etwa im Falle eines Betrugs, kann sie ebenfalls unter Umständen rückgängig gemacht werden.

3. Fristen und Regelungen

Rückforderungen müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen. Bei Pflichtteilsergänzungen können Schenkungen bis zu zehn Jahre nach dem Tod des Schenkers berücksichtigt werden (§ 2325 BGB). Rückzahlungsansprüche verjähren grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist innerhalb von drei Jahren mit dem Ende des Jahres der Anspruchsentstehung. Falls eine Verarmung des Schenkers vorliegt, ist grundsätzlich eine 10-Jahresfrist zu beachten.

4. Fazit

Die Rückforderung von Schenkungen ist nur in bestimmten Fällen möglich, etwa bei grobem Undank oder bei der Missachtung von Auflagen. Es ist ratsam, schon bei der Schenkung vertragliche Regelungen zu treffen und im Zweifelsfall rechtzeitig rechtliche Schritte zu unternehmen. So können spätere Konflikte vermieden und die Rückforderung rechtlich abgesichert werden.

 

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Konflikte bei der Erbfolge vermeiden: Wie Schenkungen richtig geregelt werden (Stand Mai 2025)

Vorweggenommene Erbfolge gestalten: Tipps für einen harmonischen Übergang (Stand Mai 2025)

Die vorweggenommene Erbfolge ermöglicht es, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen, um den späteren Nachlass klar zu regeln und mögliche Konflikte zu vermeiden. Hier sind einige wichtige Tipps, um diese Erbfolge effektiv und harmonisch zu gestalten.

  1. Frühzeitige Planung

Beginnen Sie frühzeitig mit der Planung der Vermögensübertragung. Überlegen Sie, welche Vermögenswerte Sie wie und an wen übertragen möchten, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Eine gut durchdachte Vermögensaufteilung hilft, Konflikte unter den Erben zu verhindern.

  1. Pflichtteilsansprüche einbeziehen

Beachten Sie, dass Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder, Ehegatten) Anspruch auf einen Pflichtteil haben. Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod fließen in die Pflichtteilsergänzung ein. Eine sorgfältige Berücksichtigung dieser Ansprüche verhindert spätere Streitigkeiten und sorgt für Fairness.

  1. Schenkungen strategisch planen

Schenkungen sollten klar dokumentiert und idealerweise notariell beurkundet werden. So sichern Sie die rechtliche Wirksamkeit. Nutzen Sie steuerliche Freibeträge, um die Steuerlast zu minimieren und die Vermögensübergabe steuerlich optimal zu gestalten.

  1. Offene Kommunikation mit den Erben

Sprechen Sie mit den Erben über Ihre Wünsche und die geplante Vermögensverteilung. Transparente Kommunikation kann viele Missverständnisse vermeiden und sorgt dafür, dass alle Beteiligten Ihre Entscheidungen nachvollziehen können.

  1. Vertragliche Regelungen treffen

Vertragliche Vereinbarungen wie Schenkungsverträge oder Erbverträge schaffen Klarheit und rechtliche Sicherheit. Sie können helfen, Konflikte zu vermeiden und festzulegen, wie das Vermögen später aufgeteilt wird.

  1. Nießbrauch und Wohnrechte nutzen

Wenn Sie das Vermögen übertragen, aber weiterhin die Nutzung oder den Ertrag behalten möchten, können Sie Nießbrauch oder Wohnrechte einräumen. Diese Gestaltungsmöglichkeiten sichern Ihnen weiterhin Kontrolle und bieten steuerliche Vorteile.

Fazit

Die vorweggenommene Erbfolge hilft, den Übergang von Vermögen frühzeitig und konfliktfrei zu regeln. Eine gute Planung, transparente Kommunikation und rechtliche Beratung sind entscheidend, um den Familienfrieden zu wahren und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Eine frühzeitige und strategische Gestaltung Ihrer Erbfolge kann sowohl steuerliche als auch familiäre Vorteile bringen.

 

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Enterbung vermeiden: Wie die vorweggenommene Erbfolge Konflikte lösen kann (Stand Mai 2025)

Pflichtteil bei der vorweggenommenen Erbfolge: So schützen Sie Ihren Nachlass (Stand Mai 2025)

Die vorweggenommene Erbfolge – also die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten – bietet viele Vorteile, etwa in Bezug auf Steuerersparnisse und eine frühzeitige Regelung des Nachlasses. Doch wer diese Möglichkeit nutzt, muss sich auch mit den Auswirkungen auf den Pflichtteil der Erben auseinandersetzen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihren Nachlass schützen und Konflikte bei der Pflichtteilsberechnung vermeiden können.

  1. Vorweggenommene Erbfolge und Pflichtteil

Bei der vorweggenommenen Erbfolge wird Vermögen vor dem Tod des Erblassers übertragen, häufig durch Schenkungen oder Testamente. Der Pflichtteil ist der gesetzliche Anspruch von nahen Verwandten auf einen Teil des Erbes, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Dieser Pflichtteilsanspruch umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB).

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Tatsache, dass Schenkungen zu Lebzeiten in den Pflichtteil einfließen können. Laut § 2325 BGB werden Schenkungen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.

  1. Wie schützt man den Nachlass?

Um den Nachlass bei der vorweggenommenen Erbfolge zu schützen, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Pflichtteilsverzicht: Erben können freiwillig auf ihren Pflichtteil verzichten, was ihnen jedoch bewusst und notariell beurkundet zugesichert werden muss.
  • Schenkungen strategisch planen: Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgen, fließen nicht in die Pflichtteilberechnung ein.
  • Vorausvermächtnis: Dies kann helfen, bestimmte Erben zu bevorzugen, ohne den Pflichtteil der anderen Erben zu gefährden.
  • Nießbrauch und Wohnrecht: Diese Rechte können es dem Erblasser ermöglichen, das Vermögen weiterhin zu nutzen, während es bereits übertragen ist. Dadurch bleibt der Erblasser „wirtschaftlicher Eigentümer“, ohne den Pflichtteil der Erben zu erhöhen.
  1. Fazit

Die vorweggenommene Erbfolge ist ein wertvolles Instrument zur Nachlassregelung, sollte aber immer unter Berücksichtigung des Pflichtteils durchgeführt werden. Eine vorausschauende Planung, gegebenenfalls der Verzicht auf den Pflichtteil oder die Nutzung von Nießbrauchrechten, hilft dabei, den Nachlass zu schützen und Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Es empfiehlt sich, in diesem Zusammenhang eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um unerwünschte Überraschungen zu verhindern.

 

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Vorweggenommene Erbfolge: Vorteile, Risiken und rechtliche Grundlagen (Stand April 2025)

Auslandsvermögen: Tipps für Erblasser und Erben (Stand März 2025)

Die vorweggenommene Erbfolge gewinnt zunehmend an Bedeutung in der Nachlassplanung von Familien und Einzelpersonen. Dabei handelt es sich um die Übertragung von Vermögen auf die zukünftigen Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers, bevor dieser verstirbt. In diesem Beitrag werden die rechtlichen Grundlagen, die Vorzüge sowie die potenziellen Risiken dieser Vorgehensweise erläutert und aufgezeigt, weshalb es vorteilhaft sein kann, frühzeitig eine Regelung zu treffen.

Was ist vorweggenommene Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge bezieht sich auf die Übertragung von Vermögen an die Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers, bevor dieser verstirbt. Dies kann durch Schenkungen, Vermögensübertragungen oder im Rahmen eines Erbvertrags geschehen. Das Hauptziel dieser Vorgehensweise ist es, den Nachlass frühzeitig zu regeln und mögliche Streitigkeiten zwischen den Erben zu verhindern.

Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge

  1. Steuerliche Vorteile
    Ein wesentlicher Vorteil der vorweggenommenen Erbfolge ist die Möglichkeit, die Freibeträge für Schenkungssteuer mehrfach zu nutzen. In Deutschland können Kinder alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei von ihren Eltern erhalten. Dadurch lässt sich das Erbe über einen längeren Zeitraum hinweg steuerlich vorteilhaft übertragen, ohne dass hohe Erbschaftssteuern fällig werden.
  2. Vermeidung von Erbstreitigkeiten
    Durch die vorweggenommene Erbfolge wird für die Erben bereits zu Lebzeiten Klarheit geschaffen, was sie später erhalten werden. Dies reduziert Unklarheiten und mögliche Auseinandersetzungen nach dem Erbfall. Besonders in Familien mit mehreren Erben kann dies helfen, eine fairere und weniger emotional belastete Nachlassaufteilung zu gewährleisten.
  3. Unterstützung der Erben zu Lebzeiten
    Die vorweggenommene Erbfolge ermöglicht es, Erben – insbesondere Kindern oder anderen bedürftigen Angehörigen – bereits zu Lebzeiten finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Dadurch können die Erben direkt von dem Vermögen profitieren, ohne auf den Erbfall warten zu müssen.

Risiken der vorweggenommenen Erbfolge

  1. Schenkungssteuer und steuerliche Auswirkungen
    Schenkungen sind nicht immer steuerfrei. Auch wenn es Freibeträge gibt, können hohe Schenkungssteuern anfallen, wenn diese überschritten werden. Darüber hinaus kann eine Schenkung in der Erbschaftssteuererklärung berücksichtigt werden, was zu steuerlichen Nachteilen für die Erben führen kann.
  2. Verlust der Kontrolle über das Vermögen
    Durch die vorweggenommene Erbfolge gibt der Erblasser einen Teil seines Vermögens ab. Sollte es zu finanziellen Problemen oder einem Vermögensrückgang kommen, hat der Erblasser möglicherweise keine Kontrolle mehr über das bereits verschenkte Vermögen.
  3. Rückforderung der Schenkung
    In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei einer Insolvenz oder Pflegebedürftigkeit des Beschenkten, könnte die Schenkung rückgängig gemacht oder zurückgefordert werden.
  4. Eingeschränkte Möglichkeit zur Anpassung
    Wurde Vermögen vorweggenommen, ist es oft schwierig, spätere Änderungen vorzunehmen, falls sich die Lebensumstände oder Wünsche der Erben ändern. Eine Schenkung ist in der Regel endgültig, sodass der Erblasser diese nicht mehr ändern kann.

 

Rechtliche Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge

Die rechtlichen Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Dabei gibt es unterschiedliche Übertragungsarten, die verschiedene Auswirkungen auf das Erbe haben können:

  1. Schenkung
    Schenkungen stellen die gängigste Methode der vorweggenommenen Erbfolge dar. Sie sind im BGB geregelt, insbesondere in den §§ 516 bis 534 BGB. Bei Schenkungen zu Lebzeiten kann es dazu kommen, dass diese auf den späteren Pflichtteil angerechnet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wird.
  2. Erbvertrag
    Ein Erbvertrag ist eine rechtlich bindende Vereinbarung, die die Verteilung des Vermögens nach dem Tod regelt. Dieser Vertrag kann auch vorweggenommene Schenkungen beinhalten, die dann bindend festgelegt sind.
  3. Pflichtteilsansprüche
    Der Pflichtteil stellt den gesetzlich garantierten Erbanteil für nahe Angehörige dar, die durch Testament oder Schenkungen benachteiligt werden könnten. Vorweggenommene Erbfolgen können jedoch Auswirkungen auf diesen Pflichtteil haben, insbesondere wenn Schenkungen den Pflichtteilsanspruch der Erben verringern.
  4. Widerruf von Schenkungen
    Unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel bei grobem Undank des Beschenkten oder der finanziellen Notlage des Schenkers, kann eine Schenkung nach deutschem Recht widerrufen werden (§ 530 BGB).

 

Fazit

Die vorweggenommene Erbfolge kann eine nützliche Methode sein, um Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen und von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Allerdings sind auch Risiken damit verbunden, wie mögliche Streitigkeiten unter den Erben oder steuerliche Nachteile. Aus diesem Grund sollte die Entscheidung für oder gegen diese Vorgehensweise gut durchdacht und idealerweise mit einem Fachmann wie einem Notar oder Anwalt besprochen werden. Es ist ratsam, alle rechtlichen Aspekte sorgfältig zu prüfen und eine faire, transparente Lösung zu finden, die den Wünschen des Erblassers gerecht wird.

 

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Auslandsvermögen: Tipps für Erblasser und Erben (Stand März 2025)

Schulden im Nachlass: Was Erben beachten müssen (Stand März 2025)

Das Vererben von Auslandsvermögen ist ein komplexes Thema, da es oft mit unterschiedlichen Rechtssystemen und steuerlichen Regelungen in mehreren Ländern verbunden ist. Für Erblasser und Erben gibt es einige wichtige Punkte zu beachten, um eine reibungslose Übertragung des Vermögens zu gewährleisten.

Beachtung des internationalen Erbrechts

Für EU-Bürger und grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU, ist die Europäische Erbrechtsverordnung (kurz: EuErbVO) von Bedeutung. Diese schreibt vor, dass das Erbrecht des Landes anzuwenden ist, in welchen der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Dieser Grundsatz des letzten Wohnortes findet auch in vielen Nicht-EU-Staaten Anwendung. Allerdings kann es im Einzelfall Abweichungen geben, weshalb es anzuraten ist, sich vorab über das jeweilige Land im Einzelnen zu informieren.

Vermögensaufstellung erstellen

Es ist wichtig, dass der Erblasser eine genaue Auflistung seines Auslandsvermögens erstellt, um einen genauen Überblick zu behalten. Dazu gehören Bankkonten, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und andere Vermögenswerte im Ausland.

Testament und Erbvertrag international gestalten

In der Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) sollte explizit auf das Auslandsvermögen eingegangen werden und ausdrücklich schriftlich festgehalten werden, sofern der Erblasser unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzt, welches nationale Erbrecht angewandt werden soll. Wählbar ist allerdings nur das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt.

Steuerliche Aspekte

Eine einheitliche Erbschaftssteuer besteht nicht. Diese kann von Land zu Land variieren. In einigen Ländern gibt es Freibeträge oder Steuererleichterungen für Erben. Daher sollte vor Eintritt des Erbfalls überprüft werden, wie hoch die Steuerlast in den jeweiligen Ländern ist.

Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings mit vielen Staaten ein sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, welches verhindert, dass Erben sowohl in Deutschland als auch im Ausland Steuern zahlen müssen, also so gesagt doppelt Steuern zahlen müssen. Jedoch sollten auch hier vorher Informationen eingeholt werden, ob Deutschland mit dem fraglichen Land ein DBA getroffen hat.

Nachlassabwicklung im Ausland

Als Erbe kann es sein, dass man eventuell gegenüber einer Behörde oder einer Bank in einem anderen EU-Land nachweisen muss, dass man als Erbe berechtigt ist, Verfügungen über die dortigen Vermögensgüter des Erblassers zu treffen. Die Behörde des EU-Landes, welches den Nachlass regelt, kann dem Erben ein Dokument zur Bescheinigung des Status als Erben ausstellen.

Alternativ gibt es die Möglichkeit, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Dieses gilt innerhalb der ganzen EU, unabhängig von welchem Land es ausgestellt wurde. Bei einem nationalen Dokument hingegen kann es teilweise Schwierigkeiten bei dessen Wirkungsweise in anderen Ländern gegeben. Dadurch kann es zu Verzögerungen bei der Anerkennung der Rechte als Erbe kommen.

Beratung durch Experten

Da sich das Vererben von Auslandsvermögen aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen und steuerlichen Regelungen der einzelnen Länder äußert komplex gestaltet, ist es ratsam, sich bei der Erstellung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen von einem Rechtsanwalt für internationales Erbrecht über das einschlägige Erbrecht des jeweiligen Landes beraten zu lassen.

Melden Sie sich hierzu gerne jederzeit in unserer Kanzlei, um Ihr Auslandsvermögen optimal und effektiv zu übertragen.

Weitere Infos zum Erbrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/erbrecht/

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Internationales Erbrecht: Was gilt bei grenzüberschreitenden Nachlässen? (Stand 2025)

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