Die vorweggenommene Erbfolge gewinnt zunehmend an Bedeutung in der Nachlassplanung von Familien und Einzelpersonen. Dabei handelt es sich um die Übertragung von Vermögen auf die zukünftigen Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers, bevor dieser verstirbt. In diesem Beitrag werden die rechtlichen Grundlagen, die Vorzüge sowie die potenziellen Risiken dieser Vorgehensweise erläutert und aufgezeigt, weshalb es vorteilhaft sein kann, frühzeitig eine Regelung zu treffen.

Was ist vorweggenommene Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge bezieht sich auf die Übertragung von Vermögen an die Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers, bevor dieser verstirbt. Dies kann durch Schenkungen, Vermögensübertragungen oder im Rahmen eines Erbvertrags geschehen. Das Hauptziel dieser Vorgehensweise ist es, den Nachlass frühzeitig zu regeln und mögliche Streitigkeiten zwischen den Erben zu verhindern.

Vorteile der vorweggenommenen Erbfolge

  1. Steuerliche Vorteile
    Ein wesentlicher Vorteil der vorweggenommenen Erbfolge ist die Möglichkeit, die Freibeträge für Schenkungssteuer mehrfach zu nutzen. In Deutschland können Kinder alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei von ihren Eltern erhalten. Dadurch lässt sich das Erbe über einen längeren Zeitraum hinweg steuerlich vorteilhaft übertragen, ohne dass hohe Erbschaftssteuern fällig werden.
  2. Vermeidung von Erbstreitigkeiten
    Durch die vorweggenommene Erbfolge wird für die Erben bereits zu Lebzeiten Klarheit geschaffen, was sie später erhalten werden. Dies reduziert Unklarheiten und mögliche Auseinandersetzungen nach dem Erbfall. Besonders in Familien mit mehreren Erben kann dies helfen, eine fairere und weniger emotional belastete Nachlassaufteilung zu gewährleisten.
  3. Unterstützung der Erben zu Lebzeiten
    Die vorweggenommene Erbfolge ermöglicht es, Erben – insbesondere Kindern oder anderen bedürftigen Angehörigen – bereits zu Lebzeiten finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Dadurch können die Erben direkt von dem Vermögen profitieren, ohne auf den Erbfall warten zu müssen.

Risiken der vorweggenommenen Erbfolge

  1. Schenkungssteuer und steuerliche Auswirkungen
    Schenkungen sind nicht immer steuerfrei. Auch wenn es Freibeträge gibt, können hohe Schenkungssteuern anfallen, wenn diese überschritten werden. Darüber hinaus kann eine Schenkung in der Erbschaftssteuererklärung berücksichtigt werden, was zu steuerlichen Nachteilen für die Erben führen kann.
  2. Verlust der Kontrolle über das Vermögen
    Durch die vorweggenommene Erbfolge gibt der Erblasser einen Teil seines Vermögens ab. Sollte es zu finanziellen Problemen oder einem Vermögensrückgang kommen, hat der Erblasser möglicherweise keine Kontrolle mehr über das bereits verschenkte Vermögen.
  3. Rückforderung der Schenkung
    In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei einer Insolvenz oder Pflegebedürftigkeit des Beschenkten, könnte die Schenkung rückgängig gemacht oder zurückgefordert werden.
  4. Eingeschränkte Möglichkeit zur Anpassung
    Wurde Vermögen vorweggenommen, ist es oft schwierig, spätere Änderungen vorzunehmen, falls sich die Lebensumstände oder Wünsche der Erben ändern. Eine Schenkung ist in der Regel endgültig, sodass der Erblasser diese nicht mehr ändern kann.

 

Rechtliche Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge

Die rechtlichen Grundlagen der vorweggenommenen Erbfolge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Dabei gibt es unterschiedliche Übertragungsarten, die verschiedene Auswirkungen auf das Erbe haben können:

  1. Schenkung
    Schenkungen stellen die gängigste Methode der vorweggenommenen Erbfolge dar. Sie sind im BGB geregelt, insbesondere in den §§ 516 bis 534 BGB. Bei Schenkungen zu Lebzeiten kann es dazu kommen, dass diese auf den späteren Pflichtteil angerechnet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wird.
  2. Erbvertrag
    Ein Erbvertrag ist eine rechtlich bindende Vereinbarung, die die Verteilung des Vermögens nach dem Tod regelt. Dieser Vertrag kann auch vorweggenommene Schenkungen beinhalten, die dann bindend festgelegt sind.
  3. Pflichtteilsansprüche
    Der Pflichtteil stellt den gesetzlich garantierten Erbanteil für nahe Angehörige dar, die durch Testament oder Schenkungen benachteiligt werden könnten. Vorweggenommene Erbfolgen können jedoch Auswirkungen auf diesen Pflichtteil haben, insbesondere wenn Schenkungen den Pflichtteilsanspruch der Erben verringern.
  4. Widerruf von Schenkungen
    Unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel bei grobem Undank des Beschenkten oder der finanziellen Notlage des Schenkers, kann eine Schenkung nach deutschem Recht widerrufen werden (§ 530 BGB).

 

Fazit

Die vorweggenommene Erbfolge kann eine nützliche Methode sein, um Vermögen zu Lebzeiten zu übertragen und von steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Allerdings sind auch Risiken damit verbunden, wie mögliche Streitigkeiten unter den Erben oder steuerliche Nachteile. Aus diesem Grund sollte die Entscheidung für oder gegen diese Vorgehensweise gut durchdacht und idealerweise mit einem Fachmann wie einem Notar oder Anwalt besprochen werden. Es ist ratsam, alle rechtlichen Aspekte sorgfältig zu prüfen und eine faire, transparente Lösung zu finden, die den Wünschen des Erblassers gerecht wird.

 

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Oft wird angenommen, dass verheiratete Eltern automatisch mehr Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern haben als unverheiratete. Doch diese Annahme ist von Missverständnissen und Fehlvorstellungen geprägt, denn es gibt klare gesetzliche Regelungen, die es auch unverheirateten Eltern ermöglich, ihre Rechte ordnungsgemäß und in vollem Umfang auszuüben.

I. Sorgerecht: Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht?

Bei unverheirateten Eltern ist es grundsätzlich so, dass die Mutter ohne weiteres Zutun bei Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht über jenes erhält. Das heißt, dass allein die Mutter das Recht hat, Entscheidungen in allen wichtigen Bereichen des Lebens des Kindes zu treffen, sei es die Wahl des Wohnorts oder die Schulart.

Jedoch kann auch dem unverheirateten Kindesvater ein Mitspracherecht zuteilwerden – sofern er sich aktiv darum bemüht. So hat er die Möglichkeit mit der Mutter gemeinsam das Sorgerecht zu beantragen, seine Vaterschaft anzuerkennen oder im Streitfall vor das Familiengericht zu ziehen.

Unverheiratete Elternteile können, solange beide einverstanden sind, das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Hierzu müssen sie eine Erklärung beim Jugendamt abgeben.

Lässt sich kein Einverständnis zwischen den Beteiligten finden, so bleibt vorerst die Mutter alleinige Sorgeberechtige. Der Vater kann dann nur noch ein Gerichtsverfahren anstrengen, in dem geprüft wird, was im Interesse des Kindes ist.

II. Unterhalt: Wer zahlt wie viel?

Besonders das Thema Unterhalt ist für viele unverheiratete Paare ein großer Konfliktpunkt. Jedoch gibt es klare gesetzliche Regelungen, wer für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen hat und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

  • Kindesunterhalt: Der unterhaltspflichtige Elternteil – z.B. wenn das Kind bei der Mutter lebt der Vater – muss einen monatlichen Unterhalt zahlen. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich dabei an der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, die die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.
  • Unterhalt für die Mutter: Ebenso können Mütter, die nach der Geburt oft in Elternzeit gehen oder sich einfach verstärkt um das Neugeborene kümmern, Unterhalt vom Vater verlangen. Dieser Unterhalt unterliegt jedoch besonderen Regeln und ist z.B. auf maximal drei Jahre begrenzt.

Auch noch erwähnenswert ist, dass Unterhalt unabhängig vom Sorgerecht gezahlt werden muss.

III. Umgangsrecht

Ein ebenso wichtigstes Thema für unverheiratete Paare ist das Umgangsrecht.

Darunter versteht man das Recht eines Elternteils, sein Kind regelmäßig zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen.

  • Recht auf Umgang: Wichtig ist, dass das Umgangsrecht unabhängig vom Sorgerecht ist. Ein Vater hat einen Anspruch darauf, sein Kind zu sehen, solange dies dem Wohl des Kindes dient. Wenn die Mutter ihm dies verweigert, so kann er gerichtlich auf sein Umgangsrecht klagen.
  • Umgangsregelungen: In der Praxis wird der Umgang häufig zwischen den Eltern vereinbart. Sollte keine Einigung möglich sein, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Es wird dann ein Umgangsrecht festgelegt, das im besten Interesse des Kindes steht.

IV. Weitere rechtliche Aspekte

Schließlich stehen neben Sorgerecht, Unterhalt und Umgangsrecht noch weitere Aspekte, die unverheiratete Eltern betreffen können. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Erbansprüche: Falls der Kindesvater eines unehelichen Kindes stirbt, erbt dieses nur vom Vater, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat, ansonsten bestehen keine Erbschaftsansprüche
  • Adoptionsrecht: Ein unverheirateter Vater hat unter bestimmten Umständen auch das Recht, das Kind seiner Partnerin zu adoptieren, wenn die Mutter zugestimmt hat und keine rechtlichen Hürden bestehen.

V. Fazit

Unverheiratete Eltern haben trotz der Tatsache, dass sie nicht verheiratet sind, viele Rechte. Zwar hat die Kindesmutter zunächst das alleinige Sorgerecht, jedoch kann der Vater durch ein Aktivwerden seinerseits gemeinsames Sorgerecht beantragen. Von dem unabhängig sind jedoch die Kindesunterhaltszahlungen, aber auch das Recht des Vaters auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind.

Über seine Rechte informiert zu sein ist wichtig, um im Sinne des Kindeswohles zu handeln. Bei Uneinigkeit und Streitigkeiten empfiehlt es sich jedoch einen Anwalt für Familienrecht zu beauftragen, die über die nötige Expertise zur zufriedenstellenden Lösungsfindung verfügen.

 

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In Deutschland kann ein Testament durch die Niederschrift eines Notars oder durch eine eigenhändige Erklärung erstellt werden, § 2231 BGB. Viele Menschen entscheiden sich, v.a. aufgrund der Kosten eines Notartermins, für letztere Variante. Allerdings unterlaufen ihnen dabei regelmäßig Fehler, welche zu Erbstreitigkeiten führen kann oder zur Unwirksamkeit des Testaments.

1. Nicht handschriftlich verfasst

Gemäß dem Wortlaut des § 2247 I BGB muss der Erblasser das Testament eigenhändig niedergeschrieben haben. Das bedeutet, dass der letzte Wille gänzlich handschriftlich auf Papier festgehalten werden muss. Enthält das Testament einen Anhang, muss auch dieser per Hand niedergeschrieben werden. Nicht zulässig ist die handschriftliche Erstellung auf einem elektronischen Gerät mit Hilfe eines elektronischen Stiftes. Zweck dieser Regelung ist die Echtheit des Testaments beispielsweise an der Handschrift des Verstorbenen überprüfen zu können.

2. Fehlen der Unterschrift

  • 2247 I BGB regelt weiter, dass das Testament die eigenhändige Unterschrift des Verstorbenen enthalten muss. Diese sollte aus Vor- & Nachname bestehen. Allerdings reicht es aus, wenn sich die Identität des Erblassers anhand der Unterschrift feststellen lässt.

3. Keine deutlichen Formulierungen

Um Streitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen und ein Familienzerwürfnis im schlimmsten Fall zu vermeiden, sollte der Erblasser im Testament klar festlegen, wer welche Teile seines Nachlasses erbt. Möchte er dies an bestimmte Bedingungen knüpfen, sollte er auch dies deutlich benennen. Unklare Formulierungen könnten vor Gericht für unwirksam erklärt werden.

4. Nicht hinterlegt oder nicht auffindbar

Viele Menschen sind der Meinung ihr Testament sei im eigenen Haus sicher aufbewahrt. Ist es allerdings nicht auffindbar, sei es, weil der Aufbewahrungsort den Hinterbliebenen nicht bekannt ist oder weil jemand das Testament verschwinden hat lassen, entfaltet das verschwundene Testament keine Wirkung.

Sicherer ist daher die Hinterlegung des handschriftlich verfassten Testaments beim Nachlassgericht. Notarielle Testamente werden immer dort hinterlegt. Dort wird es sicher aufbewahrt und im Eintritt des Erbfalls (dem Tod des Erblassers) auch sicher gefunden.

5. Benutzung falscher Fachbegriffe

Wie in allen Rechtsgebieten gibt es auch im Erbrecht konkrete Fachbegriffe. Ein fehlerhafter Gebrauch dieser Fachtermini kann zunächst einmal zu Unklarheit bezüglich des Willens des Verstorbenen führen. Meistens führt dies dazu, dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.

6. Fehlende Ungültigkeitserklärungen alter Testamente

In Folge einer Veränderung der eigenen Lebensumstände ist es zu empfehlen, ein neues Testament aufzusetzen. Dabei sollte jedoch nicht vergessen werden, das frühere Testament ausdrücklich für ungültig zu erklären. Existieren mehrere Testamente, wird zwar im Zweifel die neueste Fassung als die Gültige angesehen. Dies kann allerdings zur Erbstreitigkeiten zwischen den Hinterbliebenen führen.

7. Einseitige Abänderung eines gemeinschaftlichen Testaments

Viele Ehepaare entscheiden sich für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments. Bei diesem handelt es sich um eine zweiseitige bindende Vereinbarung, welche auch nur von beiden Seiten, also von beiden Ehepartnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden kann. Im Falle des Todes des einen Ehepartners kann der überlebende Partner das gemeinschaftliche Testament grundsätzlich nicht mehr ändern.

Rechtssichere Testamente – Ihr Wille zählt!

Vermeiden Sie Streitigkeiten und sichern Sie Ihren Nachlass mit einem rechtssicheren Testament. Unsere erfahrenen Anwälte für Erbrecht in Regensburg helfen Ihnen, typische Fehler zu umgehen und Ihren letzten Willen klar und unmissverständlich zu formulieren.

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Im deutschen Familienrecht besteht für Ehepartner die generelle Möglichkeit, ihre güterrechtlichen Verhältnisse, was weitreichende finanzielle Folgen haben kann, durch vertragliche Vereinbarungen zu regeln. Gemeint ist die Option, sowohl vor als auch während einer Ehe einen Ehevertrag zu schließen. Näheres ist gesetzlich im § 1408 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Diese Norm lässt Eheverträge ausdrücklich zu und benannt auch die Möglichkeit der Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes. Im zweiten Absatz verweist dieser Paragraf auf die einschlägigen Regelungen zum Versorgungsausgleichsgesetz, welche berücksichtigt werden müssen. Eine weitere Besonderheit ist, dass der Ehevertrag nur dann wirksam werden kann, wenn dieser bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner vor einem Notar zur Niederschrift geschlossen wird (§ 1410 BGB).

Inhaltlich muss der Ehevertrag grundlegende zivilrechtliche Anforderungen erfüllen, wobei jedoch Ehevertragsfreiheit gilt. Dies meint im Wesentlichen, dass der Vertrag auch während der Ehezeit ergänzt und geändert werden kann (Gestaltungsfreiheit, §§ 1353, 1356 BGB).

Beispiele für Inhalte eines Ehevertrages sind die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (§ 1408 I BGB) oder die Bestimmungen zum Versorgungsausgleich (§1408 II BGB). Beide Arten sind typische Streitfragen, welche im Rahmen einer (möglichen) Ehescheidung erörtert und zwangläufig geklärt werden müssen. Ein Ehevertrag soll möglichen unbilligen oder ungerechten Ergebnissen zuvorkommen. An dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass es nicht zu einer einseitigen Benachteiligung durch den Abschluss eines Ehevertrags kommen darf, was vor allem bei bestimmten vermögensrechtlichen Vereinbarungen möglich sein kann. Die Grenzen hierfür bilden hauptsächlich unter Betrachtung der Umstände des Einzelfalls eine sog. „zweistufige Inhaltskontrolle“, welche analog der üblichen Vertragskontrolle angewandt wird. Diese setzt sich aus Wirksamkeitskontrolle (§ 138 I BGB) und Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zusammen.

Die erste Stufe verlangt zunächst, dass die ehevertragliche Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig wirksam ist, also nicht schon eine Unwirksamkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit gegeben ist. Eine derartige Prüfung erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Ehe zustande gekommen ist. Hierfür beispielhaft sind Einkommensverhältnisse, Auswirkung auf Kinder oder einzelne Motive für die konkrete vertragliche Regelung. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass sich die getroffenen Regelungen auch nicht zulasten Dritter auswirken können. Sofern bei Prüfung der ersten Stufe keine Sittenwidrigkeit vorliegt, erfolgt eine weitere Prüfung.

Auf zweiter Stufe folgt die Ausübungskontrolle, welche prüft, ob rechtsmissbräuchliches Verhalten der Ehegatten (oder eines Ehegatten) vorliegt, wenn sich dieser auf eine bestimmte Regelung aus dem Vertrag beruft. Dies kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe eine vollkommen unzumutbare Verteilung der Scheidungsfolgen (v.a. finanzielle Lasten) ergeben würde. Ermittelt wird ein solches Ergebnis immer anhand einer umfassenden Interessensabwägung im konkreten Einzelfall.

Die Aufgabe von Rechtsanwälten bei der Vertretung ihrer Mandanten rund um den Ehevertrag besteht vor allem in den Bereichen:

  • Gestaltung der Eheverträge und Trennungs-/Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Vertragsprüfung bei bestehenden oder entworfenen Verträgen
  • Lösungen bei Sittenwidrigkeit (v.a. Anfechtung des Ehevertrages)
  • Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen eines Ehevertrages

Aufgrund der familienrechtlichen Ausrichtung unserer Rechtsanwaltskanzlei fungieren wir als idealer Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Ehevertrag (und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen). Kontaktieren Sie uns gerne.

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