Freibeträge für Schenkungen
Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. In Deutschland sind die Freibeträge für die Schenkungssteuer gem. § 16 Abs.1 Nr. 1-7 ErbStG folgendermaßen gestaffelt:
Verwandtschaftsgrad | Freibetrag |
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500 000 € |
Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder | 400 000 € |
Enkel | 200 000 € |
Geschwister, Neffen, Nichten, Eltern, Großeltern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten | 20 000 € |
Alle übrigen Beschenkten | 20 000 € |
Freibeträge optimal nutzen
Um die Schenkungssteuer zu minimieren, ist es wichtig, die Freibeträge optimal zu nutzen. Das bedeutet:
- Schenkungen alle zehn Jahre: Die Freibeträge gelten alle zehn Jahre neu. Das bedeutet, dass Schenkungen im Abstand von zehn Jahren getätigt werden können, ohne dass für jeden Zeitraum neue Steuerpflichten entstehen. So können beispielsweise Eltern alle zehn Jahre bis zu 400 000 € an jedes ihrer Kinder steuerfrei schenken.
- Mehrere Schenkungen an verschiedene Personen: Schenkungen an verschiedene Personen, die alle denselben Verwandtschaftsgrad innehaben, können ebenfalls steuerfrei erfolgen, solange die jeweiligen Freibeträge nicht überschritten sind. Eltern können so jedem ihrer Kinder 400 000 € schenken, ohne dass Schenkungssteuer fällig wird.
- Gestaltungsmöglichkeiten der Schenkung: wenn das gesamte Vermögen nicht auf einmal übertragen werden soll oder kann, können auch Teilbeträge verschenkt werden. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn das Vermögen sehr hoch ist und es wichtig ist, dass innerhalb der Steuerfreibeträge keine Steuern anfallen.
- Schenkungen von Immobilien: Bei der Übertragung von Immobilien ist zu beachten, dass der Wert der Immobilie in die Berechnung der Steuer einfließt: deren Verkehrswert wird als Grundlage für die Steuerbemessung verwendet. Der Verkehrswert sollte idealerweise durch einen Gutachter festgestellt werden. Häufig behält sich der Schenker bei der Verschenkung einer Immobilie ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht vor. Dies stellt eine Belastung da, was sich für den Beschenkten bei der Schenkungssteuererklärung steuermindernd auswirkt.
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