In Deutschland muss der Beschenkte die Schenkungssteuer bezahlen, die immer dann anfällt, wenn jemand eine Immobilie geschenkt bekommt und der Wert dieser den gesetzlichen Freibetrag übersteigt.
1. Ausnutzen der Freibeträge
Der Vorteil der Freibeträge gegenüber der Erbschaft liegt darin, dass die Freibeträge alle zehn Jahre erneut beansprucht werden können. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenkten. Bei einer Erbschaft hingegen kann der Freibetrag nur einmal im Leben genutzt werden.
Liegt der Wert der Immobilie unterhalb des Freibetrags, muss keine Schenkungssteuer bezahlt werden. Übersteigt der Wert der Immobilie den Freibetrag, kann die Schenkung zwischen mehreren Beschenkten aufgeteilt werden, sodass die Beschenkten ihre jeweiligen Freibeträge nicht überschreiten.
2. Teilweise Schenkung und Schenkungen über mehrere Jahre
Es gibt die Möglichkeit, eine Schenkung in mehreren Teilschenkungen über mehrere Jahre hinweg vorzunehmen. Jede Schenkung bleibt dabei innerhalb der Freibeträge, wodurch Steuern vermieden werden.
3. Schenkung von Immobilien in Kombination mit Nießbrauchrecht
Bei der Schenkung einer Immobilie kann das Nießbrauchrecht an der Immobilie vorbehalten werden. So kann der Schenker weiterhin in der Immobilie wohnen bleiben, während das Eigentum an der Immobilie bereits auf den Beschenkten übergeht.
Der Wert des Nießbrauchs wird bei der Berechnung der Schenkungssteuer berücksichtigt, was den zu versteuernden Wert der Schenkung reduziert.
4. Berücksichtigung von Bewertungsmethoden
Der Wert einer Immobilie ist für die Berechnung der Schenkungssteuer entscheidend. Hier können verschiedene Bewertungsmethoden eingesetzt werden. Es lohnt sich somit in eine professionelle Immobilienbewertung, die den Wert der Immobilie korrekt einschätzt, zu investieren, um später unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden.
5. Immobilienübertragung gegen Renten
Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Immobilie gegen die Übertragung einer lebenslangen Rente zu schenken. Dies kann zu einer steuerlichen Entlastung führen, da der Wert der Rente von der anfallenden Schenkungssteuer abgezogen wurde.
6. Beratung durch einen Steuerberater
Aufgrund der Komplexität der Schenkungsteuer und der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist es ratsam, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen oder sich anderweitig rechtlich beraten zu lassen.
Für eine individuelle Beratung und Unterstützung wenden Sie sich gerne an unser Team.
Weitere Infos zum Steuerrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/steuerrecht/
Weitere Blogbeiträge: