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Kindesunterhalt nach der Trennung: Was nichtverheiratete Eltern wissen müssen? (Stand 2025)

Eine Trennung ist nie einfach, besonders wenn Kinder im Spiel sind. Vor allem für unverheiratete Eltern stellen sich nach der Trennung viele Fragen: Wer zahlt den Unterhalt? Wie hoch ist er? Und was gilt, wenn das Kind abwechselnd bei beiden lebt? Dieser Beitrag klärt die wichtigsten Fragen rund um den Kindesunterhalt bei unverheirateten Eltern.

1. Kindesunterhalt – Wer ist verantwortlich?

Dass beide Elternteile verpflichtet sind für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen, gilt unabhängig vom Familienstand. Diese Pflicht kann entweder durch Betreuung oder durch finanzielle Leistungen (Barunterhalt) erfolgen.

Es spielt keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Die rechtlichen Regelungen zum Kindesunterhalt gelten für alle Eltern gleichermaßen. Voraussetzung ist die rechtlich anerkannte Elternschaft, also für Väter die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.

2. Wie wird der Unterhalt berechnet?

Richtlinie für die Höhe des Kindesunterhalts ist in Deutschland die Düsseldorfer Tabelle, die jährlich angepasst wird. Maßgeblich sind dabei:

  • Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • Das Alter des Kindes

Beispiel (Stand 2025):
Ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren hat – je nach Einkommensgruppe – Anspruch auf 460 bis über 700 € monatlich. Das halbe Kindergeld wird davon abgezogen, da es beiden Eltern anteilig zusteht.

3. Was gilt bei einem Wechselmodell?

Wenn das Kind abwechselnd bei beiden Eltern lebt (z. B. eine Woche bei der Mutter, eine Woche beim Vater), spricht man vom Wechselmodell. In diesem Fall zahlen beide Eltern anteilig zum Barunterhalt – abhängig von ihrem Einkommen.

Das bedeutet: Selbst wenn beide das Kind gleich oft betreuen, kann der Elternteil mit dem höheren Einkommen mehr Unterhalt leisten müssen.

4. Was passiert, wenn ein Elternteil nicht zahlen kann – oder will?

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, kann der betreuende Elternteil Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Dieser wird für Kinder bis 18 Jahre gezahlt – allerdings unter bestimmten Bedingungen (z. B. regelmäßiger Schulbesuch bei älteren Kindern).

Zudem kann das Jugendamt helfen, den Unterhalt durchzusetzen – etwa durch Beistandschaft oder Pfändung.

5. Muss ich einen Unterhaltstitel erstellen lassen?

Ja – und zwar so früh wie möglich. Der Unterhalt sollte schriftlich festgehalten und gerichtlich oder notariell tituliert werden. Nur so ist er im Streitfall auch rechtlich durchsetzbar. Ein einfacher privater Vertrag reicht nicht aus.

Das Jugendamt hilft hier ebenfalls weiter – auch bei der Berechnung des Unterhalts. Ein Unterhaltstitel vom Jugendamt ist eine kostenfreie Urkunde, die den Kindesunterhalt rechtsverbindlich festschreibt und eine Zwangsvollstreckung ermöglicht, falls der Unterhalt nicht gezahlt wird. Er kann direkt beim Jugendamt erstellt werden, wenn sich die Eltern über die Höhe einig sind und der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig zustimmt.

Fazit: Klare Regelungen schaffen Sicherheit für alle

Auch ohne Trauschein tragen beide Elternteile Verantwortung – emotional und finanziell. Der Kindesunterhalt ist dabei ein zentrales Element, um dem Kind Stabilität zu bieten. Wer frühzeitig klare Absprachen trifft und sich bei Bedarf beraten lässt, schafft nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern sorgt auch für ein friedlicheres Miteinander nach der Trennung.

 

Für eine individuelle Beratung und Vertretung wenden Sie sich gerne an unser Team der Kanzlei Hufnagel.

Weitere Infos zum Familienrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/familienrecht/

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