Der Kindesunterhalt soll sicherstellen, dass Kinder nach einer Trennung nicht benachteiligt werden. Für die Berechnung gibt es gesetzliche Regelungen und auch wer zahlen muss, ist klar geregelt.
1. Grundprinzip: Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig
Nach einer Trennung sind beide Elternteile weiterhin verpflichtet für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Hierbei greift in vielen Fällen das Modell „Betreuung gegen Zahlung“. Konkret bedeutet das: Der betreuende Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht durch die tägliche Pflege, Betreuung und Versorgung. Der andere Elternteil ist dafür verpflichtet, monatlich einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Er ist also barunterhaltspflichtig.
2. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
In Deutschland richtet sich die Berechnung des Kindesunterhalts nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die jährlich aktualisiert wird. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hängt von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes ab, da mit dem Alter die Bedürfnisse z. B. durch Bildung und Hobbys mehr werden. Dies bedeutet: Je höher das Einkommen und je älter das Kind, desto höher der zu zahlende Unterhalt.
3. Was zählt zum Einkommen?
Zum Nettoeinkommen zählen zunächst sämtliche Einkünfte aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Steuerrückzahlungen und gegebenenfalls Sozialleistungen. Von diesem werden anschließend berufsbedingte Aufwendungen, Unterhalt für andere Kinder, Schulden und Kredite und Zahlungen für eine private Altersvorsorge abgezogen. Dadurch erhält man das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen, welches die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts darstellt.
4. Selbstbehalt: Was darf der Unterhaltspflichtige behalten?
Durch den Gesetzgeber ist ein Selbstbehalt vorgesehen. Das ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens zum Leben verbleiben muss. Im Jahr 2025 liegt der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei 1.200 Euro und für Erwerbstätige bei 1.450 Euro. Liegt das Einkommen darunter, so kann gegebenenfalls eine Unterhaltsminderung oder in Ausnahmefällen eine Unterhaltsfreistellung erfolgen.
5. Was passiert bei Wechselmodell oder gemeinsamen Sorgerecht?
Beim Wechselmodell, d. h. das Kind verbringt bei beiden Eltern etwa gleich viel Zeit, zahlen beide Eltern anteilig baren Unterhalt, abhängig vom jeweiligen Einkommen. Hier greift „Betreuung gegen Zahlung“ nicht mehr.
Das gemeinsame Sorgerecht hat keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht, da es nur darauf ankommt, wo das Kind überwiegend lebt und wer es betreut.
Für eine individuelle Beratung und/oder Unterhaltsberechnung wenden Sie sich gerne an unser Team.
Weitere Infos zum Familienrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/familienrecht/
Weitere Blogbeiträge:
Das Trennungsjahr und seine Auswirkungen auf den Unterhalt: Ein Überblick (Stand November 2025)
