Mit der Novelle des Bußgeldkatalogs für Verkehrsordnungswidrigkeiten hat das Bundesverkehrsministerium die Strafen für Geschwindigkeitsverstöße drastisch erhöht. So werden nach dem neuen Bußgeldkatalog bereits Überschreitungen des Tempolimits von nur 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts mit einem Fahrverbot von wenigstens einem Monat sanktioniert.

Im Vergleich zu den Sanktionen des alten Bußgeldkatalogs stellt dies eine erhebliche Verschärfung dar. Nach dem alten Bußgeldkatalog drohte innerorts erst bei einer Überschreitung von 26 km/h und außerorts erst bei einer Überschreitung von 41 km/h beziehungsweise einem zweimaligen Verstoß mit 26 km/h binnen zwölf Monaten.

Im Verfahren zum Erlass der StVO-Reform ist vorliegend allerdings ein gravierender Fehler passiert, es wurde hierbei vergessen, die Ermächtigungsnorm, auf deren Grundlage die Reform erfolgt ist, zu zitieren. Ein derartiger Verstoß gegen das Zitiergebot führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwingend zur Nichtigkeit der Verordnung, so dass die Anwendbarkeit der neuen Bußgelder fraglich ist.

Sollten Sie daher einen Bußgeldbescheid für eine Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten haben, die nach dem 28.04.2020 begangen wurde, bestehen sehr gute Chancen, gegen diesen Bescheid vorzugehen. Insbesondere für verhängte Fahrverbote besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass diese unrechtmäßig waren, und ein Vorgehen dagegen zum Erfolg führt.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, sollten Sie diesen daher schnellstmöglich durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, um durch Einlegung eines Einspruchs möglicherweise die Einstellung des Verfahrens, zumindest aber eine Sanktionierung nach dem alten Bußgeldkatalog zu erreichen, was häufig die Vermeidung des Fahrverbots zur Folge hat.

Gegen den Bußgeldbescheid steht Ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung eine Einspruchsfrist von zwei Wochen zur Verfügung, die zwingend einzuhalten ist.

Gerne stehen wir Ihnen im Falle einer Ordnungswidrigkeit beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Beantwortung des Anhörungsbogens, dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und übernehmen für Sie die Vertretung im Ordnungswidrigkeitsverfahren vor den Gerichten.

 

 

 

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