Die Schenkungssteuer wird auf den Wert des übertragenen Vermögens erhoben, wenn das Vermögen als Schenkung übertragen werden soll. Die Höhe dieser Steuer ist abhängig vom Wert des zu übertragenden Vermögens, dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem und dem Freibetrag des Beschenkten.
2. Freibeträge für Kinder und Ehepartner
Der Freibetrag für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner beläuft sich auf 500 000 €. Bis zu diesem Betrag erfolgt eine Schenkung an den Ehepartner grundsätzlich steuerfrei.
Der Freibetrag für Kinder beträgt 400 000 €. Das gilt für leibliche als auch für adoptierte Kinder
Für Enkelkinder gibt es den Freibetrag in Höhe von 200 000 €, sofern das Kind des Schenkers (ergo: Elternteil des Enkels) bereits verstorben ist. Ansonsten gelten für Enkelkinder die Freibeträge der Kinder.
Darüber hinaus gilt für andere Verwandte wie Geschwister, Neffen, Nichten und auch nicht verwandte Personen ein Freibetrag von 20 000 €.
3. Steueroptimierte Nutzung der Freibeträge
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Freibeträge optimal zu nutzen.
Durch häufige Schenkungen über mehrere Jahrzehnte kann die Steuerlast erheblich verringert werden, da die Freibeträge alle zehn Jahre neu gelten und Schenkungen somit alle zehn Jahre ohne Schenkungssteuer durchgeführt werden.
Auch der Vollzug der Schenkung noch zu Lebzeiten des Schenkers (und späteren Erblassers) bringt mehrere Vorteile mit sich: die Vermögenswerte werden schneller auf die Nachkommen übertragen und das Vermögen unterliegt nicht der Erbschaftssteuer, die ggf. höhere Steuersätze und geringere Freibeträge beinhaltet.
Gibt es mehrere Nachkommen besteht auch die Möglichkeit, die Schenkungen auf die Kinder aufzuteilen, sodass jeder einzelne Freibetrag von 400 000 € ausgenutzt wird. Eine solche gleichmäßige Aufteilung des Vermögens kann die Steuerlast verringern und das Vermögen verteilen.
Für eine individuelle Beratung und Unterstützung im Zuge von Schenkungen, aber auch erbrechtlichen Gestaltungen, wenden Sie sich gerne an unser Team.
In Deutschland muss der Beschenkte die Schenkungssteuer bezahlen, die immer dann anfällt, wenn jemand eine Immobilie geschenkt bekommt und der Wert dieser den gesetzlichen Freibetrag übersteigt.
1. Ausnutzen der Freibeträge
Der Vorteil der Freibeträge gegenüber der Erbschaft liegt darin, dass die Freibeträge alle zehn Jahre erneut beansprucht werden können. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenkten. Bei einer Erbschaft hingegen kann der Freibetrag nur einmal im Leben genutzt werden.
Liegt der Wert der Immobilie unterhalb des Freibetrags, muss keine Schenkungssteuer bezahlt werden. Übersteigt der Wert der Immobilie den Freibetrag, kann die Schenkung zwischen mehreren Beschenkten aufgeteilt werden, sodass die Beschenkten ihre jeweiligen Freibeträge nicht überschreiten.
2. Teilweise Schenkung und Schenkungen über mehrere Jahre
Es gibt die Möglichkeit, eine Schenkung in mehreren Teilschenkungen über mehrere Jahre hinweg vorzunehmen. Jede Schenkung bleibt dabei innerhalb der Freibeträge, wodurch Steuern vermieden werden.
3. Schenkung von Immobilien in Kombination mit Nießbrauchrecht
Bei der Schenkung einer Immobilie kann das Nießbrauchrecht an der Immobilie vorbehalten werden. So kann der Schenker weiterhin in der Immobilie wohnen bleiben, während das Eigentum an der Immobilie bereits auf den Beschenkten übergeht.
Der Wert des Nießbrauchs wird bei der Berechnung der Schenkungssteuer berücksichtigt, was den zu versteuernden Wert der Schenkung reduziert.
4. Berücksichtigung von Bewertungsmethoden
Der Wert einer Immobilie ist für die Berechnung der Schenkungssteuer entscheidend. Hier können verschiedene Bewertungsmethoden eingesetzt werden. Es lohnt sich somit in eine professionelle Immobilienbewertung, die den Wert der Immobilie korrekt einschätzt, zu investieren, um später unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden.
5. Immobilienübertragung gegen Renten
Es besteht zudem die Möglichkeit, eine Immobilie gegen die Übertragung einer lebenslangen Rente zu schenken. Dies kann zu einer steuerlichen Entlastung führen, da der Wert der Rente von der anfallenden Schenkungssteuer abgezogen wurde.
6. Beratung durch einen Steuerberater
Aufgrund der Komplexität der Schenkungsteuer und der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist es ratsam, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen oder sich anderweitig rechtlich beraten zu lassen.
Für eine individuelle Beratung und Unterstützung wenden Sie sich gerne an unser Team.
Die Unternehmensnachfolge ist ein sensibles und komplexes Thema – sowohl aus emotionaler als auch steuerlicher Sicht. Besonders die Erbschaftssteuer spielt bei der Übertragung von Unternehmensvermögen eine zentrale Rolle. Ohne eine durchdachte Planung kann sie zur finanziellen Belastung für die Nachfolger und sogar zur Gefährdung des Fortbestands des Unternehmens führen. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche steuerlichen Vorteile es gibt und welche Strategien Sie für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge nutzen können.
Grundlagen der Erbschaftssteuer bei Unternehmensvermögen
Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen – darunter auch Unternehmensanteile – vererbt oder verschenkt wird. Der Steuersatz richtet sich dabei nach:
dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben (Steuerklasse),
dem Wert des übertragenen Vermögens
und möglichen Steuerbefreiungen oder Verschonungsregelungen.
Unternehmen fallen grundsätzlich unter die Kategorie Betriebsvermögen, das unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt wird.
Steuerliche Vorteile für Betriebsvermögen
Verschonungsabschlag (Regelverschonung)
Bis zu 85 % des begünstigten Betriebsvermögens können unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreit werden. Voraussetzungen sind u.a.:
Der Betrieb muss mindestens fünf Jahre nach der Übertragung fortgeführt werden
Die Lohnsummenregel muss eingehalten werden: bei Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern gilt eine Lohnsummenregel die abhängig von der Mitarbeiterzahl von 400% (ab 16 Mitarbeitern) auf 300% (11-15 Mitarbeiter) oder 250% (6-10 Mitarbeiter) reduziert werden kann, unter 6 Mitarbeitern gilt keine Lohnsummenregelung
Schwellenwert von 26 Millionen Euro wird nicht überschritten à Darüber kann eine Verschonungsbestandsprüfung beantragt werden, zusätzlich gelten weitere Regelungen, um trotz der Schwellenwertüberschreitung eine prozentual geringere Regelverschonung zu erhalten
Optionsverschonung (100 %-Verschonung)
Wenn noch strengere Voraussetzungen erfüllt werden, kann sogar eine vollständige Steuerbefreiung (100 %) erreicht werden:
Der Betrieb muss mindestens sieben Jahre weitergeführt werden
Die Lohnsummenregel muss eingehalten werden: bei Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern gilt eine Lohnsummenregel die abhängig von der Mitarbeiterzahl von 700% (ab 16 Mitarbeitern) auf 565% (11-15 Mitarbeiter) oder 500% (6-10 Mitarbeiter) reduziert werden kann, unter 6 Mitarbeitern gilt keine Lohnsummenregelung
Der Anteil des Verwaltungsvermögens darf nicht mehr als 20 % betragen
Schwellenwert von 26 Millionen Euro wird nicht überschritten
Stundungsregelungen
Falls keine oder nur teilweise Verschonung greift, kann das Finanzamt die Erbschaftssteuer zinslos stunden, um die Liquidität des Unternehmens zu schonen. Das gilt insbesondere für Erben, die das Unternehmen weiterführen wollen.
Strategien für eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge
Frühzeitige Nachfolgeplanung: Eine frühzeitige Planung der Nachfolge – idealerweise 5–10 Jahre im Voraus – ermöglicht es, steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen
Unternehmensbewertung optimieren: Je nach Bewertungsverfahren kann der Unternehmenswert (und somit die Steuerlast) stark variieren. Eine strategische Unternehmensstrukturierung oder das Herauslösen von nicht begünstigtem Vermögen kann sinnvoll sein
Nutzung von Freibeträgen und Schenkungen zu Lebzeiten: Private Vermögensbestandteile oder Unternehmensanteile können steuerfrei im Rahmen der Freibeträge (z. B. 400.000 € bei Kindern) alle 10 Jahre verschenkt werden. Dies kann zu einer spürbaren Reduktion der Steuerlast führen
Holding-Strukturen und Familiengesellschaften: Die Gründung einer Familiengesellschaft kann helfen, Vermögen zu bündeln und Nachfolgeprozesse flexibler und steuerlich effizienter zu gestalten
Testamentarische und gesellschaftsrechtliche Regelungen: Testamente, Erbverträge sowie angepasste Gesellschaftsverträge sind essenziell, um Konflikte unter Erben zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang sicherzustellen
Fazit
Die Erbschaftssteuer stellt Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Unternehmensnachfolge vor große Herausforderungen – bietet aber auch erhebliche steuerliche Entlastungsmöglichkeiten. Wer frühzeitig plant, strukturiert überträgt und steuerliche Vorteile wie Verschonungsabschläge gezielt nutzt, kann die Belastung für die Nachfolger minimieren und den Fortbestand des Unternehmens sichern.
Für eine individuelle Beratung und Vertretung wenden Sie sich gerne an unser Team der Kanzlei Hufnagel.
Die Übertragung von Immobilien im Erbfall in Deutschland kann seine Tücken haben. Besonders bei hohen Immobilienwerten kann die Erbschaftssteuer schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung für die Erben werden Mit einer rechtzeitigen und klugen Planung lässt sich die Steuerlast jedoch deutlich reduzieren. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie Immobilien möglichst steueroptimiert vererben oder verschenken können.
Erbschaftssteuer – das sollten Sie wissen
Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen – darunter auch Immobilien – an Erben übergeht. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt Immobilienwert nach Abzug von Schulden und Lasten ab und vom Verwandtschaftsgrad:
Kinder erhalten 400.000 €,
Ehepartner 500.000 €
Enkel 200.000 €
Geschwister, Nichten/Neffen 20.000 €
Steuerfreie Selbstnutzung
Wird die Immobilie selbst genutzt, kann sie unter bestimmten Bedingungen komplett steuerfrei vererbt werden:
Ehepartner: Steuerfrei, wenn sie die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst bewohnen.
Kinder: Steuerfrei, wenn sie die Immobilie 10 Jahre selbst bewohnen und die Wohnfläche maximal 200 m² beträgt.
Schenkung statt Erbschaft; Nießbrauch
Bei einer frühzeitigen Planung können durch Schenkungen zu Lebzeiten erhebliche Steuervorteile erzielt werden. Bei Schenkungen gelten dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaft, sie können jedoch alle zehn Jahreerneut genutzt werden. So können auch große Immobilienvermögen durch eine gestaffelte Übertragung (z.B. alle zehn Jahre Anteile) steuerarm übergehen.
Wird eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen, aber der Schenker behält sich ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauch vor, mindert das den steuerlichen Wert der Immobilie. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Verkehrswert abgezogen und reduziert so die Steuerlast.
Immobilie richtig bewerten lassen
Das Finanzamt setzt den Verkehrswert der Immobilie an – oft zu hoch. Ein unabhängiges Gutachten kann helfen, einen niedrigeren und realistischeren Wert durchzusetzen, wodurch die Steuerlast direkt sinkt.
Rechtzeitig planen und beraten lassen
Die Erbschaftssteuer ist insbesondere bei Immobilien ein komplexes Thema. Ob gestaffelte Schenkung oder Wohnrecht, es gibt viele Möglichkeiten die Steuerlast zu senken. Wer frühzeitig professionelle Beratung einholt, kann legale Gestaltungsspielräume optimal nutzen und sein Vermögen sicher übertragen.
Wenden Sie sich für eine individuelle Unterstützung gerne an unser Team.
Bei Erbschaften können hohe Steuern anfallen. Dabei gibt es jedoch gewisse Freibeträge mit den sich diese reduzieren lassen. Dieser Beitrag zeigt auf wie die Freibeträge genutzt werden können, um die Erbschaftssteuerlast zu minimieren.
Was ist eine Erbschaftsteuer?
Die Erbschaftssteuer wird auf das Erbe erhoben, also auf das Vermögen, welches im Todesfall des Erblassers auf einen Erben übergeht. Die Höhe des Steuersatzes bestimmt sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser ab. Nach diesem Verwandtschaftsverhältnis werden die Erben in verschiedene Steuerklassen eingeteilt.
Die Steuerklassen
Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern.
Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Steuerklasse III: Alle anderen Erben, wie Freunde oder entfernte Verwandte.
Für jede Steuerklasse gelten unterschiedliche Freibeträge. Diese legen fest, wie viel Vermögen vererbt werden kann, ohne dass dafür Steuern anfallen.
Die Freibeträge
Steuerklasse I (nächste Verwandte):
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder): 400.000 Euro pro Kind
Enkelkinder: 200.000 Euro
Eltern und Großeltern (im Falle des Erbes von einem Kind): 100.000 Euro
Steuerklasse II (entfernte Verwandte):
Geschwister, Nichten und Neffen: 20.000 Euro
Schwiegereltern und Schwiegerkinder: 20.000 Euro
Steuerklasse III (alle anderen Erben):
z. B. Freunde oder entfernte Verwandte: 20.000 Euro
Tipps zur optimalen Nutzung der Freibeträge
Frühzeitig Schenken: Es bestehen Schenkungsfreibeträge, die genutzt werden können um Vermögen bereits vor dem Tod steuerfrei weitergeben zu können. Diese stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.
Erbfolge clever gestalten: Wenn Vermögenswerte auf viele Erben beispielsweise der Steuerklasse I verteilt werden, können die Freibeträge optimal ausgenutzt werden.
Testament aufsetzen: Durch ein Testament lässt sich die Erbschaft planen und Freibeträge optimal ausnutzen.
Lebensversicherungen abschließen: Lebensversicherungen bieten ebenfalls steuerliche Vorteile und können helfen, die Steuerlast zu senken.
Fazit
Durch vorausschauende Planung kann somit die Erbschaftsteuer deutlich reduzieren werden. Das Nutzen der Freibeträge, frühzeitigen Schenkungen, ein gut aufgesetztes Testament und das Abschließen einer Lebensversicherung bieten viel Potenzial die Steuerlast zu senken. Ziehen Sie einen Experten zu Rate, um Ihre Erbschaft optimal zu organisieren und Steuern zu sparen!
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In Deutschland ist die Erbschaftssteuer ein Thema, das viele Menschen erst dann ernsthaft beschäftigt, wenn ein Erbfall konkret bevorsteht. Dabei lohnt es sich, frühzeitig zu planen, denn mit der richtigen Strategie lässt sich viel Geld sparen. Besonders die gesetzlich festgelegten Freibeträge bieten großes Potenzial zur Optimierung. In diesem Beitrag zeigen wir, wie Sie die Freibeträge effektiv nutzen und die Erbschaftssteuer reduzieren können.
Was ist die Erbschaftssteuer?
Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb von Vermögen durch Erbschaft anfällt. richtet sich nach dem Wert des Erbes sowie dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Je näher die Beziehung, desto höher der Freibetrag – und desto niedriger der Steuersatz.
Die wichtigsten Freibeträge im Überblick
Die Höhe der Freibeträge hängt maßgeblich von der Steuerklasse ab. Das deutsche Erbschaftssteuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen:
Steuerklasse I:
Ehepartner: 500.000 €
Kinder / Adoptivkinder, bzw. Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind: 400.000 €
Diese Freibeträge gelten pro Person und alle zehn Jahre. Das bedeutet: Durch frühzeitige und gestaffelte Schenkungen lassen sich erhebliche Steuern sparen.
Wichtig zu beachten ist, dass nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, zu versteuern ist.
Strategien zur optimalen Nutzung der Freibeträge
a) Frühzeitige Schenkungen planen
Schenkungen zu Lebzeiten ermöglichen es, Freibeträge mehrfach zu nutzen. Wer sein Vermögen in Etappen überträgt – etwa alle zehn Jahre – kann den Freibetrag mehrfach ausschöpfen und die Steuerlast senken. Schenkungen innerhalb der zehn Jahre, auch wenn sie in kleineren Beträgen erfolgen, werden dennoch zu einer Gesamtsumme zusammengerechnet.
b) Vermögen auf mehrere Personen verteilen
Wenn das Erbe an mehrere Begünstigte verteilt wird (z. B. an Kinder und Enkel), können mehrere Freibeträge gleichzeitig genutzt werden. Das verringert die zu versteuernde Summe pro Person.
c) Immobilien clever übertragen
Bei selbstgenutzten Immobilien gelten besondere Steuervergünstigungen – etwa, wenn der Ehepartner oder die Kinder die Immobilie nach dem Erbfall weiterhin selbst nutzen. Wichtig: Diese Vorteile entfallen, wenn die Immobilie verkauft oder nicht selbst genutzt wird.
Zusätzliche Freibeträge
Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen ergeben sich weitere Möglichkeiten, die Höhe der Erbschaftssteuer zu verringern.
Eine Möglichkeit ist der Versorgungsfreibetrag und ist auf einen engen Personenkreis beschränkt. Darunter zählen der überlebende Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner mit einem Versorgungsfreibetrag von 256.000 € sowie Kinder und in machen Fällen auch Enkel mit einem gestaffelten Freibetrag je nach Alter bis hin zu 52.000 €.
Zusätzlich ergibt sich die Möglichkeit eines Pflegefreibetrags in Höhe von bis zu 20.000 €, falls jemand als Erbe die verstorbene Person vor ihrem Tod unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt durch Pflege- oder Unterhaltsleistungen versorgt hat.
Häufige Fehler vermeiden
Keine frühzeitige Planung: Wer erst im Todesfall über das Erbe nachdenkt, verschenkt unter Umständen steuerliche Vorteile.
Unklare oder fehlende Testamente: Ohne klare Regelung kann es zu Streit unter Erben kommen – und zu unerwarteten Steuerfolgen.
Fazit: Wer früh plant, spart Steuern
Die Erbschaftssteuer lässt sich durch eine geschickte Nutzung der Freibeträge erheblich reduzieren. Frühzeitige Schenkungen, eine clevere Verteilung des Vermögens und ein gut durchdachtes Testament schaffen nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch Klarheit und Frieden in der Familie.
Für weitere Informationen oder eine spezielle Beratung in Ihrem Fall wenden Sie sich gerne an unser Team der Kanzlei Hufnagel.
Auch 2025 bleibt die Erbschaftssteuer ein zentrales Thema für alle, die Vermögen vererben oder erben möchten. Besonders bei Immobilien und Betriebsvermögen führen steigende Werte immer häufiger zu einer erheblichen Steuerlast. Große Belastungen lassen sich jedoch mit kluger Planung vermeiden. Welche Regeln aktuell gelten und wie Sie Ihre Nachfolge steueroptimiert gestalten zeigt Ihnen dieser Beitrag.
1. Wann fällt Erbschaftssteuer an?
Wenn Vermögen durch Tod des Erblassers auf den Erben übergeht, fällt die Erbschaftssteuer an. Nicht der gesamte Nachlass wird besteuert, sondern der Erwerb jedes einzelnen Erbens. Die Höhe der Erbschaftssteuer bestimmt sich nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Vermögens. Die Steuer ist dann zu zahlen, wenn der jeweilige Freibetrag überschritten wird.
Freibeträge 2025 – was bleibt steuerfrei?
Die persönlichen Freibeträge wurden trotz gestiegener Immobilien- und Vermögenswerte nicht erhöht. Die wichtigsten Freibeträge:
Beziehung zum Erblasser
Freibetrag
Ehepartner
500.000 €
Kinder
400.000 €
Enkelkinder
200.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen
20.000 €
Nichtverwandte
20.000 €
3. Erbschaftssteuer bei Immobilien
Da die Verkehrswerte von Immobilien in vielen Regionen deutlich über den Freibeträgen liegen, fällt ein erheblicher Teil der Erbschaftssteuer auf Immobilien. Auch hier gibt es eine Steuerbefreiung, wenn die Immobilie selbstgenutzt wird; doch dazu müssen enge Voraussetzungen erfüllt werden: Der Ehepartner oder das Kind muss die Immobilie unmittelbar selbst beziehen und mindestens zehn Jahre darin wohnen bleiben. Für Kinder gilt zudem das die Wohnfläche 200 m² nicht überschreiten darf. Wird die Immobilie später verkauft oder anderweitig genutzt, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.
4. Wie verringere ich die Steuerlast?
Die effektivste Möglichkeit, um die Erbschaftssteuer zu reduzieren, ist die frühzeitige Schenkung. Hier können dieselben Freibeträge im Abstand von zehn Jahren erneut genutzt werden. So können selbst größere Vermögen steuerfrei übertragen werden.
Zudem lassen sich durch ein durchdachtes Testament die Freibeträge gezielt nutzen. Durch die Einbeziehung weiterer Familienmitglieder lassen sich Erbschaften oft so strukturieren, dass die Steuerlast auf mehrere Schultern verteilt wird.
5. Frühzeitig handeln – und professionell beraten lassen
Wer seine Nachfolge nicht regelt, verliert wertvolle Handlungsmöglichkeiten, um steuerliche Belastungen zu reduzieren. Je früher mit der Planung begonnen wird, desto besser lassen sich Freibeträge ausnutzen und Steuerlasten minimieren. Besonders bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder komplexen Familienverhältnissen, bei denen es um große Vermögenswerte geht, ist viel Einsparpotenzial vorhanden. Hier ist eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Anwalt für Erbrecht und Steuerrecht sehr empfehlenswert.
Wenden Sie sich für eine individuelle Unterstützung gerne an unser Team.
Soll ein Vermögen an eine andere Person verschenkt werden, so wird eine Schenkungssteuer erhoben. Dieser unterfallen allerdings nur solche Vermögensübertragungen, die zu Lebzeiten stattfinden, da ansonsten auf die Erbschaftssteuer zurückgegriffen werden muss. Wie konkret die abzugebenden Steuer anzusetzen ist, bestimmt sich nach der Höhe des entsprechenden Vermögens, sowie dem Grad der Verwandtschaft zwischen der schenkenden und der beschenkten Person.
Die Freibeträge
In § 16 ErbStG werden die einzelnen Freibeträge aufgeführt, die jeweils auf die Schenkungen anwendbar sind. Hiernach besteht etwa für Ehegatten und Lebenspartner ein steuerfreier Betrag in Höhe von 500.000€, für Kinder in Höhe von 400.000€ und für Enkelkinder in Höhe von 200.000€. Demnach dürfen Vermögen, deren Wert sich in diesem Rahmen bewegt, an die entsprechenden Verwandten verschenkt werden, ohne dass eine Steuer davon abgeführt werden muss. Sollen Schenkungen an entferntere Verwandte vollzogen werden, wie etwa den Schwiegereltern oder Schwiegerkindern, so wird ein Freibetrag über 20.000€ gewährt.
Die Gestaltungsmöglichkeiten
Der wiederkehrende Freibetrag nach 10 Jahren: Die Schenkungssteuer weist im Vergleich zu der Erbschaftssteuer den Vorteil auf, dass die eben genannten Freibeträge alle 10 Jahre wiederkehrend voll ausgeschöpft werden können. Teilt man ein Vermögen so über einen längeren Zeitraum auf, kann im Ergebnis eine verringerte steuerliche Last erreicht werden.
Die Gelegenheitsschenkung: Hierunter versteht man Schenkungen, die aus bestimmten Anlässen erbracht werden, wie etwa ein Geburtstag oder ein Schulabschluss. Auf solche wird keine Steuerlast erhoben, solange sie das Maß, das für die entsprechenden Umstände als angemessen betrachtet werden kann, nicht überschreiten.
Die Schenkung im Rahmen des Unterhalts: Zu beachten ist, dass auf diese keine Schenkungssteuern anfallen, wenn sie tatsächlich zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten verwendet werden. Werden diese Rahmenbedingungen von beiden Seiten beachtet, so kann folglich eine Steuerlast in dieser Hinsicht umgangen werden.
Die Kettenschenkung: Im Rahmen eines solchen Vorgehens werden die unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Freibeträge genutzt, um die Steuerlast gering zu halten. So würde einer Großmutter, die an ihre Enkeltochter 300.000€ verschenken möchte, lediglich ein Freibetrag von 200.000€ zustehen, der Rest unterfiele der Steuerpflicht. Wird jedoch die Möglichkeit genutzt, dass erst der Vater das Geld erhält, unter Verwendung des Freibetrags von 400.000€, welcher wiederum die Schenkung an seine Tochter vollzieht, so kann die Schenkung durch die zur Verfügung stehenden Freibeträge erneut ohne Steuerlast stattfinden. Hierbei gibt es dennoch unterschiedliche Bedingungen und Voraussetzungen zu beachten, weswegen das Zurückgreifen auf anwaltliche Unterstützung zu empfehlen ist.
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Freiberufler und Gewerbetreibende unterscheiden sich insbesondere in der Art der ausgeübten Tätigkeit und den sich daraus ergebenden rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Doch was genau bedeutet es, Freiberufler oder Gewerbetreibender zu sein? Wann fällt überhaupt eine Gewerbesteuer an? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles rund um das Thema Freiberufler vs. Gewerbetreibender.
Was ist die Gewerbesteuer?
Die Gewerbesteuer wird auf den Gewinn des jeweiligen Unternehmens fällig. Den Gewerbesteuerhebesatz legt jede Gemeinde selbst fest, wobei es dann zu regionalen Unterschieden kommt. Doch wie viel Gewerbesteuer für wen anfällt, regelt das Gewerbesteuergesetz (GewStG).
Was sind Freiberufler?
Freiberufler beziehen Ihre Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Hierzu zählen insbesondere:
Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker
Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater
Architekten, Ingenieure, Journalisten, Künstler
Unternehmensberater und wissenschaftliche Berufe
Freiberufler erbringen eine intellektuelle, kreative oder wissenschaftliche Leistung und sind meistens nicht auf den Handel oder die Produktion von Waren angewiesen.
Was sind Gewerbetreibende?
Gewerbetreibende Person üben eine gewerbliche Tätigkeit aus. Gewerbetreibende sind alle Unternehmer, welche nicht in den oben genannten freiberuflichen Berufen tätig sind, sondern vielmehr sind es:
Einzelunternehmen, die Handel betreiben oder Produkte herstellen
GmbHs, AGs und andere Kapitalgesellschaften
Freiberufler, die in ihrer Tätigkeit nicht mehr als solche anerkannt sind (z.B. ein Arzt, der gleichzeitig ein Krankenhaus betreibt)
Bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit kommt es grundsätzlich auf die Erzielung von Gewinn durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistung an.
Gewerbesteuer: Wann wird sie fällig?
Eine Gewerbesteuer fällt grundsätzlich nur für Gewerbetreibende an. Freiberufler müssen in der Regel keine Gewerbesteuer entrichten. Hierbei gibt es dennoch einige Punkte, die beachtet werden müssen:
Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit
Grundsätzlich sind Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit. Dies gilt insbesondere für Ärzte, Anwälte, Architekten und weite Berufe, welche unter die Definition der freien Berufe fallen.
Gewerbetreibende müssen Gewerbesteuer zahlen
Ist ein Unternehmen gewerblich tätig und erzielt Gewinne, ist es verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen. Hiervon sind sowohl Einzelunternehmen, welche im Handel tätig sind, betroffen, als auch Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs.
Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Aber auch hinsichtlich der Gewerbesteuer können Unternehmer auch von einem Freibetrag profitieren und so die Steuerlast minimieren. Einzelunternehmer oder Personengesellschaften profitieren von einem Freibetrag bis zu 24.500€. Bei einem Gewinn von weniger als 24.500€ entfällt also die Gewerbesteuer. Sobald der Gewinn diesen Betrag übersteigt, wird die Gewerbesteuer auf den übersteigenden Gewinn erhoben.
Gewerbesteuer bei gemischten Tätigkeiten
Üben Freiberufler in ihrer Tätigkeit auch gewerbliche Elemente aus, unterliegt der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit der Gewerbesteuer, während die andere Tätigkeit steuerlich anders behandelt werden muss.
Hinzurechnungen und Kürzungen für Gewerbetreibende
Gewerbetreibende können den Gewerbesteuermessbetrag durch bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen beeinflussen. Diese sind vor allem für größere Unternehmen und Kapitalgesellschaften von Bedeutung.
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Aber wie wird die Gewerbesteuer genau berechnet? Die Gewerbesteuer wird auf den sogenannten Gewerbeertrag erhoben, welcher grundsätzlich dem steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens entspricht. Um die Steuerlast zu ermitteln, wird der Gewerbeertrag mit dem Steuermessbetrag (der bei 3,5 % liegt) multipliziert. Dieser Betrag wird anschließend mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert.
Fazit:
Die Gewerbesteuer stellt ein zentrales Thema für Gewerbetreibende da, welche nicht Freiberufler sind. Während Freiberufler von der Gewerbesteuerpflicht befreit sind, müssen Gewerbetreibende auf ihren Gewinn Gewerbesteuer zahlen. Ob jemand als Freiberufler oder aber als Gewerbetreibender anzusehen ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Dies hat gleichzeitig auch direkten Einfluss auf die steuerliche Belastung.
Bei Unsicherheiten wenden Sie sich gerne jederzeit an unsere Kanzlei! Wir stehen Ihnen stets bei allen Fragen zur Seite.
In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema Körperschaftsteuer für Unternehmen in Deutschland.
Was ist die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftssteuer stellt eine Gemeinschaftssteuer dar, welche sowohl Bund als auch den Ländern zusteht. Von dieser Steuer sind hauptsächlich Unternehmen betroffen. Vergleichbar ist die Körperschaftssteuer mit der Einkommensteuer von natürlichen Personen. Die Körperschaftsteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen bzw. auf den zu versteuernden Gewinn eines Unternehmens erhoben. Der Gewinn ergibt sich üblicherweise aus dem Jahresabschluss.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass juristische Personen wie Kapitalgesellschaften oder aber auch Genossenschaften einen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten.
Wer ist steuerpflichtig?
Alle in Deutschland ansässigen Körperschaften, also Unternehmen, welche ihren Sitz oder eine Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind steuerpflichtig. Die wichtigsten Körperschaften sind:
Die Aktiengesellschaften (AG)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Unternehmergesellschaften (UG)
Genossenschaften
Vereine (unter bestimmten Voraussetzungen)
Stiftungen
Aber auch ausländische Körperschaften, welche in Deutschland über eine Betriebsstätte verfügen oder Einnahmen aus deutschen Quellen erzielen, unterliegen der Körperschaftssteuer.
Steuersatz und Berechnung
Der Körperschaftssteuersatz in Deutschland beträgt momentan 15% auf den zu versteuernden Gewinn eines Unternehmens. Zusätzlich setzt das zuständige Finanzamt einen Solidaritätszuschlag von 5,5% fest. Grundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG), wonach die Steuer auf Basis des zu versteuernden Gewinn berechnet wird.
Die Körperschaftsteuererklärung
Alle Unternehmen, welche auch eine Körperschaftsteuer entrichten, sind verpflichtet eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Grundsätzlich wird diese Online eingereicht und sollte bis zum 31. Juli des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde.
Enthalten sein müssen alle relevanten Daten zum Gewinn, den Betriebsausgaben und den steuerlichen Sonderregelungen.
Steuerliche Besonderheiten und Freibeträge
Auch bezüglich der Körperschaftssteuer gibt es verschieden steuerliche Sonderregelungen und Freibeträge, von welchen Unternehmen profitieren können.
Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Die Verluste aus einem Jahr können auf die zukünftigen Jahre (Verlustvortrag) oder auf die vergangenen Jahre (Verlustrücktrag) angerechnet werden, sodass die Steuerlast sich minimiert.
Freibetrag: juristische Personen, welche keine Gewinnausschüttung vornehmen, wie z.B. Vereine, steht nach §24 KStG ein Freibetrag in Höhe von 5.000€ zu. Dieser Freibetrag wird von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen, womit dir Körperschaftsteuer dann verringert wird.
Investitionsabzugsbetrag: Durch einen Investitionsabzugsbetrag kann die Steuerlast von Unternehmen verringert werden, sobald diese in naher Zukunft Investitionen geplant haben.
Forschungs- und Entwicklungsausgaben: Investitionen in Forschung und Entwicklung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden.
Fazit
Von der Körperschaftsteuer sind alle Kapitalgesellschaften und weitere juristische Personen, welche in Deutschland ansässig sind, betroffen. Unternehmen können durch gezielte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten die Steuerlast minimieren.
Es ist von großer Bedeutung sich für die Gestaltung der Körperschaftsteuererklärung sich rechtlichen Rat einzuholen, um Fehler zu vermeiden und alle möglichen steuerlichen Vorteile zu nutzen.
Wenden Sie sich gerne für eine individuelle Unterstützung an unser Team.