Die Übertragung von Immobilien im Erbfall in Deutschland kann seine Tücken haben. Besonders bei hohen Immobilienwerten kann die Erbschaftssteuer schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung für die Erben werden Mit einer rechtzeitigen und klugen Planung lässt sich die Steuerlast jedoch deutlich reduzieren. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie Immobilien möglichst steueroptimiert vererben oder verschenken können.

  1. Erbschaftssteuer – das sollten Sie wissen

Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen – darunter auch Immobilien – an Erben übergeht. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt Immobilienwert nach Abzug von Schulden und Lasten ab und vom Verwandtschaftsgrad:

  • Kinder erhalten 400.000 €,
  • Ehepartner 500.000 €
  • Enkel 200.000 €
  • Geschwister, Nichten/Neffen 20.000 €
  1. Steuerfreie Selbstnutzung

Wird die Immobilie selbst genutzt, kann sie unter bestimmten Bedingungen komplett steuerfrei vererbt werden:

  • Ehepartner: Steuerfrei, wenn sie die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst bewohnen.
  • Kinder: Steuerfrei, wenn sie die Immobilie 10 Jahre selbst bewohnen und die Wohnfläche maximal 200 m² beträgt.
  1. Schenkung statt Erbschaft; Nießbrauch

Bei einer frühzeitigen Planung können durch Schenkungen zu Lebzeiten erhebliche Steuervorteile erzielt werden. Bei Schenkungen gelten dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaft, sie können jedoch alle zehn Jahre erneut genutzt werden. So können auch große Immobilienvermögen durch eine gestaffelte Übertragung (z.B. alle zehn Jahre Anteile) steuerarm übergehen.

Wird eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen, aber der Schenker behält sich ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauch vor, mindert das den steuerlichen Wert der Immobilie. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Verkehrswert abgezogen und reduziert so die Steuerlast.

  1. Immobilie richtig bewerten lassen

Das Finanzamt setzt den Verkehrswert der Immobilie an – oft zu hoch. Ein unabhängiges Gutachten kann helfen, einen niedrigeren und realistischeren Wert durchzusetzen, wodurch die Steuerlast direkt sinkt.

  1. Rechtzeitig planen und beraten lassen

Die Erbschaftssteuer ist insbesondere bei Immobilien ein komplexes Thema. Ob gestaffelte Schenkung oder Wohnrecht, es gibt viele Möglichkeiten die Steuerlast zu senken. Wer frühzeitig professionelle Beratung einholt, kann legale Gestaltungsspielräume optimal nutzen und sein Vermögen sicher übertragen.

 

Wenden Sie sich für eine individuelle Unterstützung gerne an unser Team.

Weitere Infos zum Immobilienrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/immobilienrecht/

Weitere Blogbeiträge:

Steuerfreie Erbschaften: So nutzen Sie die Freibeträge richtig (Stand August 2025)

Schenkungssteuer einfach erklärt: Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten (Stand August 2025)

Bei Erbschaften können hohe Steuern anfallen. Dabei gibt es jedoch gewisse Freibeträge mit den sich diese reduzieren lassen. Dieser Beitrag zeigt auf wie die Freibeträge genutzt werden können, um die Erbschaftssteuerlast zu minimieren.

Was ist eine Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftssteuer wird auf das Erbe erhoben, also auf das Vermögen, welches im Todesfall des Erblassers auf einen Erben übergeht. Die Höhe des Steuersatzes bestimmt sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser ab. Nach diesem Verwandtschaftsverhältnis werden die Erben in verschiedene Steuerklassen eingeteilt.

Die Steuerklassen

  • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
  • Steuerklasse III: Alle anderen Erben, wie Freunde oder entfernte Verwandte.

Für jede Steuerklasse gelten unterschiedliche Freibeträge. Diese legen fest, wie viel Vermögen vererbt werden kann, ohne dass dafür Steuern anfallen.

Die Freibeträge

Steuerklasse I (nächste Verwandte):

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder): 400.000 Euro pro Kind
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern (im Falle des Erbes von einem Kind): 100.000 Euro

Steuerklasse II (entfernte Verwandte):

  • Geschwister, Nichten und Neffen: 20.000 Euro
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder: 20.000 Euro

Steuerklasse III (alle anderen Erben):

  • z. B. Freunde oder entfernte Verwandte: 20.000 Euro

Tipps zur optimalen Nutzung der Freibeträge

  1. Frühzeitig Schenken: Es bestehen Schenkungsfreibeträge, die genutzt werden können um Vermögen bereits vor dem Tod steuerfrei weitergeben zu können. Diese stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.
  2. Erbfolge clever gestalten: Wenn Vermögenswerte auf viele Erben beispielsweise der Steuerklasse I verteilt werden, können die Freibeträge optimal ausgenutzt werden.
  3. Testament aufsetzen: Durch ein Testament lässt sich die Erbschaft planen und Freibeträge optimal ausnutzen.
  4. Lebensversicherungen abschließen: Lebensversicherungen bieten ebenfalls steuerliche Vorteile und können helfen, die Steuerlast zu senken.

Fazit

Durch vorausschauende Planung kann somit die Erbschaftsteuer deutlich reduzieren werden. Das Nutzen der Freibeträge, frühzeitigen Schenkungen, ein gut aufgesetztes Testament und das Abschließen einer Lebensversicherung bieten viel Potenzial die Steuerlast zu senken. Ziehen Sie einen Experten zu Rate, um Ihre Erbschaft optimal zu organisieren und Steuern zu sparen!

 

Für eine individuelle Unterstützung wenden Sie sich gerne an unser Team.

Weitere Infos zum Steuerrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/steuerrecht/

Weitere Blogbeiträge:

Erbschaftssteuer 2025: Was Sie jetzt wissen müssen, um hohe Steuerlast zu vermeiden

Erbschaftssteuer optimieren: So profitieren Sie von den Freibeträgen (Stand August 2025)

In Deutschland ist die Erbschaftssteuer ein Thema, das viele Menschen erst dann ernsthaft beschäftigt, wenn ein Erbfall konkret bevorsteht. Dabei lohnt es sich, frühzeitig zu planen, denn mit der richtigen Strategie lässt sich viel Geld sparen. Besonders die gesetzlich festgelegten Freibeträge bieten großes Potenzial zur Optimierung. In diesem Beitrag zeigen wir, wie Sie die Freibeträge effektiv nutzen und die Erbschaftssteuer reduzieren können.

 

  1. Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb von Vermögen durch Erbschaft anfällt. richtet sich nach dem Wert des Erbes sowie dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Je näher die Beziehung, desto höher der Freibetrag – und desto niedriger der Steuersatz.

 

  1. Die wichtigsten Freibeträge im Überblick

Die Höhe der Freibeträge hängt maßgeblich von der Steuerklasse ab. Das deutsche Erbschaftssteuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen:

Steuerklasse I:

  • Ehepartner: 500.000 €
  • Kinder / Adoptivkinder, bzw. Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Urenkel, Eltern und Großeltern: 100.000 €

Steuerklasse II:

  • Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegereltern, Geschiedene Ehegatten: 20.000 €

Steuerklasse III:

  • Alle übrigen Erben: 20.000 €

Diese Freibeträge gelten pro Person und alle zehn Jahre. Das bedeutet: Durch frühzeitige und gestaffelte Schenkungen lassen sich erhebliche Steuern sparen.

Wichtig zu beachten ist, dass nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, zu versteuern ist.

 

  1. Strategien zur optimalen Nutzung der Freibeträge

a) Frühzeitige Schenkungen planen

Schenkungen zu Lebzeiten ermöglichen es, Freibeträge mehrfach zu nutzen. Wer sein Vermögen in Etappen überträgt – etwa alle zehn Jahre – kann den Freibetrag mehrfach ausschöpfen und die Steuerlast senken. Schenkungen innerhalb der zehn Jahre, auch wenn sie in kleineren Beträgen erfolgen, werden dennoch zu einer Gesamtsumme zusammengerechnet.

b) Vermögen auf mehrere Personen verteilen

Wenn das Erbe an mehrere Begünstigte verteilt wird (z. B. an Kinder und Enkel), können mehrere Freibeträge gleichzeitig genutzt werden. Das verringert die zu versteuernde Summe pro Person.

c) Immobilien clever übertragen

Bei selbstgenutzten Immobilien gelten besondere Steuervergünstigungen – etwa, wenn der Ehepartner oder die Kinder die Immobilie nach dem Erbfall weiterhin selbst nutzen. Wichtig: Diese Vorteile entfallen, wenn die Immobilie verkauft oder nicht selbst genutzt wird.

 

  1. Zusätzliche Freibeträge

Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen ergeben sich weitere Möglichkeiten, die Höhe der Erbschaftssteuer zu verringern.

Eine Möglichkeit ist der Versorgungsfreibetrag und ist auf einen engen Personenkreis beschränkt. Darunter zählen der überlebende Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner mit einem Versorgungsfreibetrag von 256.000 € sowie Kinder und in machen Fällen auch Enkel mit einem gestaffelten Freibetrag je nach Alter bis hin zu 52.000 €.

Zusätzlich ergibt sich die Möglichkeit eines Pflegefreibetrags in Höhe von bis zu 20.000 €, falls jemand als Erbe die verstorbene Person vor ihrem Tod unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt durch Pflege- oder Unterhaltsleistungen versorgt hat.

 

  1. Häufige Fehler vermeiden
  • Keine frühzeitige Planung: Wer erst im Todesfall über das Erbe nachdenkt, verschenkt unter Umständen steuerliche Vorteile.
  • Unklare oder fehlende Testamente: Ohne klare Regelung kann es zu Streit unter Erben kommen – und zu unerwarteten Steuerfolgen.

 

  1. Fazit: Wer früh plant, spart Steuern

Die Erbschaftssteuer lässt sich durch eine geschickte Nutzung der Freibeträge erheblich reduzieren. Frühzeitige Schenkungen, eine clevere Verteilung des Vermögens und ein gut durchdachtes Testament schaffen nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch Klarheit und Frieden in der Familie.

 

Für weitere Informationen oder eine spezielle Beratung in Ihrem Fall wenden Sie sich gerne an unser Team der Kanzlei Hufnagel.

Weitere Infos zum Steuerrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/steuerrecht/

Weitere Blogbeiträge:

Erbschaftssteuer 2025: Was Sie jetzt wissen müssen, um hohe Steuerlast zu vermeiden

Schenkungssteuer einfach erklärt: Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten (Stand August 2025)

Auch 2025 bleibt die Erbschaftssteuer ein zentrales Thema für alle, die Vermögen vererben oder erben möchten. Besonders bei Immobilien und Betriebsvermögen führen steigende Werte immer häufiger zu einer erheblichen Steuerlast. Große Belastungen lassen sich jedoch mit kluger Planung vermeiden. Welche Regeln aktuell gelten und wie Sie Ihre Nachfolge steueroptimiert gestalten zeigt Ihnen dieser Beitrag.

1. Wann fällt Erbschaftssteuer an?

Wenn Vermögen durch Tod des Erblassers auf den Erben übergeht, fällt die Erbschaftssteuer an. Nicht der gesamte Nachlass wird besteuert, sondern der Erwerb jedes einzelnen Erbens. Die Höhe der Erbschaftssteuer bestimmt sich nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Vermögens. Die Steuer ist dann zu zahlen, wenn der jeweilige Freibetrag überschritten wird.

  1. Freibeträge 2025 – was bleibt steuerfrei?

Die persönlichen Freibeträge wurden trotz gestiegener Immobilien- und Vermögenswerte nicht erhöht. Die wichtigsten Freibeträge:

Beziehung zum ErblasserFreibetrag
Ehepartner500.000 €
Kinder400.000 €
Enkelkinder200.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €
Nichtverwandte20.000 €

3. Erbschaftssteuer bei Immobilien

Da die Verkehrswerte von Immobilien in vielen Regionen deutlich über den Freibeträgen liegen, fällt ein erheblicher Teil der Erbschaftssteuer auf Immobilien. Auch hier gibt es eine Steuerbefreiung, wenn die Immobilie selbstgenutzt wird; doch dazu müssen enge Voraussetzungen erfüllt werden: Der Ehepartner oder das Kind muss die Immobilie unmittelbar selbst beziehen und mindestens zehn Jahre darin wohnen bleiben. Für Kinder gilt zudem das die Wohnfläche 200 m² nicht überschreiten darf. Wird die Immobilie später verkauft oder anderweitig genutzt, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

4. Wie verringere ich die Steuerlast?

Die effektivste Möglichkeit, um die Erbschaftssteuer zu reduzieren, ist die frühzeitige Schenkung. Hier können dieselben Freibeträge im Abstand von zehn Jahren erneut genutzt werden. So können selbst größere Vermögen steuerfrei übertragen werden.

Zudem lassen sich durch ein durchdachtes Testament die Freibeträge gezielt nutzen. Durch die Einbeziehung weiterer Familienmitglieder lassen sich Erbschaften oft so strukturieren, dass die Steuerlast auf mehrere Schultern verteilt wird.

5. Frühzeitig handeln – und professionell beraten lassen

Wer seine Nachfolge nicht regelt, verliert wertvolle Handlungsmöglichkeiten, um steuerliche Belastungen zu reduzieren. Je früher mit der Planung begonnen wird, desto besser lassen sich Freibeträge ausnutzen und Steuerlasten minimieren. Besonders bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder komplexen Familienverhältnissen, bei denen es um große Vermögenswerte geht, ist viel Einsparpotenzial vorhanden. Hier ist eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Anwalt für Erbrecht und Steuerrecht sehr empfehlenswert.

Wenden Sie sich für eine individuelle Unterstützung gerne an unser Team.

Weitere Infos zum Steuerrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/steuerrecht/

Weitere Blogbeiträge:

Steuerhinterziehung vermeiden: Ihre Rechte und Pflichten im Steuerstrafrecht (Stand August 2025)

Schenkungssteuer einfach erklärt: Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten (Stand August 2025)

 

Die Schenkungssteuer

Soll ein Vermögen an eine andere Person verschenkt werden, so wird eine Schenkungssteuer erhoben. Dieser unterfallen allerdings nur solche Vermögensübertragungen, die zu Lebzeiten stattfinden, da ansonsten auf die Erbschaftssteuer zurückgegriffen werden muss. Wie konkret die abzugebenden Steuer anzusetzen ist, bestimmt sich nach der Höhe des entsprechenden Vermögens, sowie dem Grad der Verwandtschaft zwischen der schenkenden und der beschenkten Person.

 

Die Freibeträge

In § 16 ErbStG werden die einzelnen Freibeträge aufgeführt, die jeweils auf die Schenkungen anwendbar sind. Hiernach besteht etwa für Ehegatten und Lebenspartner ein steuerfreier Betrag in Höhe von 500.000€, für Kinder in Höhe von 400.000€ und für Enkelkinder in Höhe von 200.000€. Demnach dürfen Vermögen, deren Wert sich in diesem Rahmen bewegt, an die entsprechenden Verwandten verschenkt werden, ohne dass eine Steuer davon abgeführt werden muss. Sollen Schenkungen an entferntere Verwandte vollzogen werden, wie etwa den Schwiegereltern oder Schwiegerkindern, so wird ein Freibetrag über 20.000€ gewährt.

 

Die Gestaltungsmöglichkeiten

  • Der wiederkehrende Freibetrag nach 10 Jahren: Die Schenkungssteuer weist im Vergleich zu der Erbschaftssteuer den Vorteil auf, dass die eben genannten Freibeträge alle 10 Jahre wiederkehrend voll ausgeschöpft werden können. Teilt man ein Vermögen so über einen längeren Zeitraum auf, kann im Ergebnis eine verringerte steuerliche Last erreicht werden.

 

  • Die Gelegenheitsschenkung: Hierunter versteht man Schenkungen, die aus bestimmten Anlässen erbracht werden, wie etwa ein Geburtstag oder ein Schulabschluss. Auf solche wird keine Steuerlast erhoben, solange sie das Maß, das für die entsprechenden Umstände als angemessen betrachtet werden kann, nicht überschreiten.

 

  • Die Schenkung im Rahmen des Unterhalts: Zu beachten ist, dass auf diese keine Schenkungssteuern anfallen, wenn sie tatsächlich zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten verwendet werden. Werden diese Rahmenbedingungen von beiden Seiten beachtet, so kann folglich eine Steuerlast in dieser Hinsicht umgangen werden.

 

  • Die Kettenschenkung: Im Rahmen eines solchen Vorgehens werden die unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Freibeträge genutzt, um die Steuerlast gering zu halten. So würde einer Großmutter, die an ihre Enkeltochter 300.000€ verschenken möchte, lediglich ein Freibetrag von 200.000€ zustehen, der Rest unterfiele der Steuerpflicht. Wird jedoch die Möglichkeit genutzt, dass erst der Vater das Geld erhält, unter Verwendung des Freibetrags von 400.000€, welcher wiederum die Schenkung an seine Tochter vollzieht, so kann die Schenkung durch die zur Verfügung stehenden Freibeträge erneut ohne Steuerlast stattfinden. Hierbei gibt es dennoch unterschiedliche Bedingungen und Voraussetzungen zu beachten, weswegen das Zurückgreifen auf anwaltliche Unterstützung zu empfehlen ist.

 

Wenden Sie sich für eine individuelle Unterstützung gerne an unser Team.

Weitere Infos zum Steuerrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/steuerrecht/

Weitere Blogbeiträge:

Freiberufler vs. Gewerbetreibende: Wann fällt Gewerbesteuer an? (Stand Juli 2025)

Körperschaftsteuer im Überblick: Ein Leitfaden für Unternehmen in Deutschland (Stand Juli 2025)

Freiberufler und Gewerbetreibende unterscheiden sich insbesondere in der Art der ausgeübten Tätigkeit und den sich daraus ergebenden rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen. Doch was genau bedeutet es, Freiberufler oder Gewerbetreibender zu sein? Wann fällt überhaupt eine Gewerbesteuer an? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles rund um das Thema Freiberufler vs. Gewerbetreibender.

Was ist die Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer wird auf den Gewinn des jeweiligen Unternehmens fällig. Den Gewerbesteuerhebesatz legt jede Gemeinde selbst fest, wobei es dann zu regionalen Unterschieden kommt. Doch wie viel Gewerbesteuer für wen anfällt, regelt das Gewerbesteuergesetz (GewStG).

Was sind Freiberufler?

Freiberufler beziehen Ihre Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Hierzu zählen insbesondere:

  • Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker
  • Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater
  • Architekten, Ingenieure, Journalisten, Künstler
  • Unternehmensberater und wissenschaftliche Berufe

Freiberufler erbringen eine intellektuelle, kreative oder wissenschaftliche Leistung und sind meistens nicht auf den Handel oder die Produktion von Waren angewiesen.

Was sind Gewerbetreibende?

Gewerbetreibende Person üben eine gewerbliche Tätigkeit aus. Gewerbetreibende sind alle Unternehmer, welche nicht in den oben genannten freiberuflichen Berufen tätig sind, sondern vielmehr sind es:

  • Einzelunternehmen, die Handel betreiben oder Produkte herstellen
  • GmbHs, AGs und andere Kapitalgesellschaften
  • Freiberufler, die in ihrer Tätigkeit nicht mehr als solche anerkannt sind (z.B. ein Arzt, der gleichzeitig ein Krankenhaus betreibt)

Bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit kommt es grundsätzlich auf die Erzielung von Gewinn durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistung an.

Gewerbesteuer: Wann wird sie fällig?

Eine Gewerbesteuer fällt grundsätzlich nur für Gewerbetreibende an. Freiberufler müssen in der Regel keine Gewerbesteuer entrichten. Hierbei gibt es dennoch einige Punkte, die beachtet werden müssen:

  • Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit

Grundsätzlich sind Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit. Dies gilt insbesondere für Ärzte, Anwälte, Architekten und weite Berufe, welche unter die Definition der freien Berufe fallen.

  • Gewerbetreibende müssen Gewerbesteuer zahlen

Ist ein Unternehmen gewerblich tätig und erzielt Gewinne, ist es verpflichtet, Gewerbesteuer zu zahlen. Hiervon sind sowohl Einzelunternehmen, welche im Handel tätig sind, betroffen, als auch Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs.

  • Freibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Aber auch hinsichtlich der Gewerbesteuer können Unternehmer auch von einem Freibetrag profitieren und so die Steuerlast minimieren. Einzelunternehmer oder Personengesellschaften profitieren von einem Freibetrag bis zu 24.500€. Bei einem Gewinn von weniger als 24.500€ entfällt also die Gewerbesteuer. Sobald der Gewinn diesen Betrag übersteigt, wird die Gewerbesteuer auf den übersteigenden Gewinn erhoben.

  • Gewerbesteuer bei gemischten Tätigkeiten

Üben Freiberufler in ihrer Tätigkeit auch gewerbliche Elemente aus, unterliegt der Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit der Gewerbesteuer, während die andere Tätigkeit steuerlich anders behandelt werden muss.

  • Hinzurechnungen und Kürzungen für Gewerbetreibende

Gewerbetreibende können den Gewerbesteuermessbetrag durch bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen beeinflussen. Diese sind vor allem für größere Unternehmen und Kapitalgesellschaften von Bedeutung.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Aber wie wird die Gewerbesteuer genau berechnet? Die Gewerbesteuer wird auf den sogenannten Gewerbeertrag erhoben, welcher grundsätzlich dem steuerpflichtigen Gewinn des Unternehmens entspricht. Um die Steuerlast zu ermitteln, wird der Gewerbeertrag mit dem Steuermessbetrag (der bei 3,5 % liegt) multipliziert. Dieser Betrag wird anschließend mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert.

Fazit:

Die Gewerbesteuer stellt ein zentrales Thema für Gewerbetreibende da, welche nicht Freiberufler sind. Während Freiberufler von der Gewerbesteuerpflicht befreit sind, müssen Gewerbetreibende auf ihren Gewinn Gewerbesteuer zahlen. Ob jemand als Freiberufler oder aber als Gewerbetreibender anzusehen ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Dies hat gleichzeitig auch direkten Einfluss auf die steuerliche Belastung.

Bei Unsicherheiten wenden Sie sich gerne jederzeit an unsere Kanzlei! Wir stehen Ihnen stets bei allen Fragen zur Seite.

Weitere Infos zum Steuerrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/steuerrecht/

Weitere Blogbeiträge:

Körperschaftsteuer im Überblick: Ein Leitfaden für Unternehmen in Deutschland (Stand Juli 2025)

Was ist Umsatzsteuer? Ein Leitfaden für Unternehmer und Selbstständige (Stand Juli 2025)

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema Körperschaftsteuer für Unternehmen in Deutschland.

Was ist die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftssteuer stellt eine Gemeinschaftssteuer dar, welche sowohl Bund als auch den Ländern zusteht. Von dieser Steuer sind hauptsächlich Unternehmen betroffen. Vergleichbar ist die Körperschaftssteuer mit der Einkommensteuer von natürlichen Personen. Die Körperschaftsteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen bzw. auf den zu versteuernden Gewinn eines Unternehmens erhoben. Der Gewinn ergibt sich üblicherweise aus dem Jahresabschluss.

Hierdurch soll sichergestellt werden, dass juristische Personen wie Kapitalgesellschaften oder aber auch Genossenschaften einen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten.

Wer ist steuerpflichtig?

Alle in Deutschland ansässigen Körperschaften, also Unternehmen, welche ihren Sitz oder eine Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind steuerpflichtig. Die wichtigsten Körperschaften sind:

  • Die Aktiengesellschaften (AG)
  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Die Unternehmergesellschaften (UG)
  • Genossenschaften
  • Vereine (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Stiftungen

Aber auch ausländische Körperschaften, welche in Deutschland über eine Betriebsstätte verfügen oder Einnahmen aus deutschen Quellen erzielen, unterliegen der Körperschaftssteuer.

Steuersatz und Berechnung

Der Körperschaftssteuersatz in Deutschland beträgt momentan 15% auf den zu versteuernden Gewinn eines Unternehmens. Zusätzlich setzt das zuständige Finanzamt einen Solidaritätszuschlag von 5,5% fest. Grundlage für die Berechnung der Körperschaftsteuer ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG), wonach die Steuer auf Basis des zu versteuernden Gewinn berechnet wird.

Die Körperschaftsteuererklärung

Alle Unternehmen, welche auch eine Körperschaftsteuer entrichten, sind verpflichtet eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. Grundsätzlich wird diese Online eingereicht und sollte bis zum 31. Juli des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde.

Enthalten sein müssen alle relevanten Daten zum Gewinn, den Betriebsausgaben und den steuerlichen Sonderregelungen.

Steuerliche Besonderheiten und Freibeträge

Auch bezüglich der Körperschaftssteuer gibt es verschieden steuerliche Sonderregelungen und Freibeträge, von welchen Unternehmen profitieren können.

  • Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Die Verluste aus einem Jahr können auf die zukünftigen Jahre (Verlustvortrag) oder auf die vergangenen Jahre (Verlustrücktrag) angerechnet werden, sodass die Steuerlast sich minimiert.
  • Freibetrag: juristische Personen, welche keine Gewinnausschüttung vornehmen, wie z.B. Vereine, steht nach §24 KStG ein Freibetrag in Höhe von 5.000€ zu. Dieser Freibetrag wird von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen, womit dir Körperschaftsteuer dann verringert wird.
  • Investitionsabzugsbetrag: Durch einen Investitionsabzugsbetrag kann die Steuerlast von Unternehmen verringert werden, sobald diese in naher Zukunft Investitionen geplant haben.
  • Forschungs- und Entwicklungsausgaben: Investitionen in Forschung und Entwicklung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt werden.

Fazit

Von der Körperschaftsteuer sind alle Kapitalgesellschaften und weitere juristische Personen, welche in Deutschland ansässig sind, betroffen. Unternehmen können durch gezielte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten die Steuerlast minimieren.

Es ist von großer Bedeutung sich für die Gestaltung der Körperschaftsteuererklärung sich rechtlichen Rat einzuholen, um Fehler zu vermeiden und alle möglichen steuerlichen Vorteile zu nutzen.

 

Wenden Sie sich gerne für eine individuelle Unterstützung an unser Team.

Weitere Infos zum Steuerrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/steuerrecht/

Weitere Blogbeiträge:

Was ist Umsatzsteuer? Ein Leitfaden für Unternehmer und Selbstständige (Stand Juli 2025)

Steuertipps für Arbeitnehmer: So sparen Sie bei der Einkommensteuer 2025

Die Umsatzsteuer (in Deutschland auch Mehrwertsteuer genannt) ist eine der wichtigsten Steuern im deutschen Steuerrecht und betrifft praktisch jeden Unternehmer sowie Selbstständigen. Welche Regelungen sind für Unternehmer und Selbstständige zu beachten? Wie handhabt man die Umsatzsteuer richtig?

Im folgenden Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer, ihre Bedeutung und erfahren, was Sie als Unternehmer oder Selbstständiger darüber wissen müssen.

Was ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer stellt eine Verbrauchsteuer dar, welche auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Nicht der Unternehmer oder Selbstständige trägt die Steuer, sondern diese Steuer stellt eine indirekte Steuer dar, welche vom Endverbraucher getragen wird. Der Unternehmer bzw. Selbstständige fungiert hier vielmehr als Steuereintreiber für den Staat. Er erhebt die Steuer von seinen Kunden und führt dann diese wieder an das Finanzamt ab.

Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer auf den Bruttoverkaufspreis von Waren und Dienstleistungen erhoben. Der Standardsteuersatz für die meisten Produkte und Dienstleistungen liegt bei 19%. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen gelten aber auch teilweise ermäßigte Steuersätze.

Wer muss die Umsatzsteuer erheben?

Jeder Unternehmer oder Selbstständige muss in Deutschland, sobald er eine steuerpflichtige Leistung erbringt, die Umsatzsteuer erheben. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmen, Freiberufler, Online-Shops und Freelancer.

Ausnahmen gelten für sogenannte Kleinunternehmen und einige weitere Branchen und Dienstleistungen.

  • Kleinunternehmerregelung: Für Unternehmen, bei welchen der Umsatz im vergangenen Jahr unter 22.000€ lag und voraussichtlich im laufenden Jahr 50.000€ nicht überschreiten wird, gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Aufgrund dieser Regelung muss keine Umsatzsteuer auf Rechnungen erhoben werden, wobei Kleinunternehmer auch keine Vorsteuer geltend machen dürfen.
  • Umsatzsteuerbefreiungen: Einige weitere Branchen und Dienstleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu zählen zum Beispiel medizinische Leistungen, Bildungsangebote oder bestimmte Finanzdienstleistungen.

Umsatzsteuersätze in Deutschland

In Deutschland gelten drei Umsatzsteuersätze:

  1. Der Standardsteuersatz (19 %) Dieser Steuersatz gilt für die meisten Produkte und Dienstleistungen, wie zum Beispiel Waren des täglichen Bedarfs, Maschinen, Büroartikel.
  2. Der ermäßigte Steuersatz (7 %) Der ermäßigte Steuersatz gilt für bestimmte Waren und Dienstleistungen, wie zum Beispiel:
    • Lebensmittel (mit einigen Ausnahmen)
    • Bücher, Zeitungen und Zeitschriften
    • Hotelübernachtungen
  3. Umsatzsteuerbefreiungen Teilweise fällt für bestimmte Leistungen keine Umsatzsteuer an. Dazu gehören beispielsweise:
    • Ärzte und Heilpraktiker
    • Bildungsangebote
    • Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

Für Unternehmer und Selbstständige ist es wichtig zu wissen, welcher Steuersatz für Ihre Produkte und Dienstleistungen einschlägig ist.

Vorsteuer und Umsatzsteuer-Voranmeldung

Unternehmer und Selbstständige müssen nicht nur die Umsatzsteuer erheben, sondern gleichzeitig auch die Mehrwertsteuer auf Ihre Einkäufe zahlen. Es ist Ihnen hierbei möglich, die sogenannte Vorsteuer von der Umsatzsteuer, welche Sie von ihren Kunden erhalten haben, abzuziehen.

  • Vorsteuer abziehen

Sobald ein Unternehmer zum Beispiel Bürobedarf oder Maschinen für sein Unternehmen kauft, zahlt er hierfür eine Umsatzsteuer an den Verkäufer. Diese Umsatzsteuer kann dann als Vorsteuer geltend gemacht werden, sobald derjenige zum Vorsteuerabzug auch berechtigt ist und nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Umsatzsteuer ist von Unternehmern meist monatlich oder vierteljährlich an das zuständige Finanzamt zu melden, die sogenannte Umsatzsteuer-Voranmeldung. Hierbei wird die eingenommene Umsatzsteuer (die auf Ihre Verkäufe) und die gezahlte Vorsteuer (die auf Ihre Einkäufe) angegeben. Am Ende des Jahres steht dann die sogenannte Umsatzsteuer-Jahreserklärung an, in welcher die endgültige Umsatzsteuer berechnet wird. Sollte der Unternehmer dann mehr Vorsteuer als Umsatzsteuer gezahlt haben, erhält dieser eine Rückerstattung vom Finanzamt.

Rechnungen richtig ausstellen

Jede erhobene Umsatzsteuer muss auf der Rechnung korrekt ausgewiesen werden. Eine ordnungsgemäße Rechnung sollte somit folgende Angaben erhalten:

  • Ihren vollständigen Namen und Adresse
  • Den Namen und die Adresse des Kunden
  • Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Das Rechnungsdatum
  • Eine Beschreibung der Lieferung oder Leistung
  • Den Nettobetrag, die Umsatzsteuer und den Bruttobetrag
  • Den Umsatzsteuersatz (19 % oder 7 %) und den Betrag der Umsatzsteuer

Umsatzsteuer (international)

Für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen ins Ausland gibt es spezielle Regelungen. Ist der Käufer ebenfalls Unternehmer gelten innerhalb der EU zollfreie Lieferungen. Zu beachten sind hier bestimmte Meldeplichten. Aber auch für Lieferungen außerhalb der EU sind die speziellen Regelungen zur Export-Umsatzsteuer zu beachten.

Umsatzsteuer sparen als Unternehmer

Nutzen Sie die folgenden Maßnahmen, um Ihre Steuerlast durch die Umsatzsteuer zu optimieren:

  • Nutzung der Kleinunternehmerregelung: Wenn Ihr Umsatz unter den genannten Grenzen liegt, können Sie die Umsatzsteuer ganz umgehen.
  • Optimierung der Vorsteuerabzüge: Achten Sie darauf, dass Sie alle relevanten Vorsteuerbeträge geltend machen. Dies reduziert Ihre Steuerlast.
  • Richtige Rechnungsstellung: Eine korrekte Rechnungsstellung sorgt dafür, dass Sie keine Probleme mit dem Finanzamt bekommen.

Fazit

Die Umsatzsteuer stellt ein komplexes Thema für jeden Unternehmer und Selbstständigen dar. Es wichtig die Umsatzsteuer korrekt zu erheben und die Vorsteuer richtig abzuziehen sowie die jeweiligen steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß zu erfüllen.

Wenn Sie sich unsicher sind oder spezielle Fragen zur Umsatzsteuer haben, ist es ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen, der Ihnen hilft, alle steuerlichen Aspekte richtig zu handhaben und mögliche Risiken zu vermeiden.

 

Für eine individuelle Unterstützung wenden Sie sich gerne an unser Team.

Weitere Infos zum Steuerrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/steuerrecht/

Weitere Blogbeiträge:

Schenkungssteuer in der vorweggenommenen Erbfolge: Freibeträge optimal nutzen

Konflikte bei der Erbfolge vermeiden: Wie Schenkungen richtig geregelt werden (Stand Juni 2025)

Die Einkommensteuer stellt für die meisten Menschen einen unliebsamen Teil des Jahresabschlusses dar. Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles über Tipps und Tricks, um die Steuerlast zu minimieren und somit bei der Einkommensteuer sparen zu können.

Nutzen Sie den Arbeitnehmerpauschbetrag

Jedem Arbeitnehmer steht ein Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.230 € pro Jahr zu. Dieser wird schon automatisch bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt.

Übersteigen Ihre Werbungskosten den Pauschbetrag, ist es wichtig, dass Sie alle relevanten Quittungen und Belege aufbewahren und einreichen können.

Fahrtkosten richtig angeben

Auch die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte stellen für viele Arbeitnehmer einen der größten Posten bei den Werbungskosten dar. Für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte pro Arbeitstag wird für die ersten 20 Kilometer ein Pauschalbetrag von 30 Cent gezahlt. Ab dem 21. Kilometer sogar 38 Cent. Falls Sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, können Sie ebenfalls die Kosten für ein Monats- oder Jahresticket absetzen.

Sonderausgaben absetzen

Neben Werbungskosten können Sie auch Sonderausgaben von Ihrer Steuer absetzen.

  • Spenden: Geld- oder Sachspenden an gemeinnützige Organisationen können Sie steuerlich absetzen. Achten Sie darauf, Quittungen für Ihre Spenden zu sammeln.
  • Kirchensteuer: Auch die Kirchensteuer kann als Sonderausgabe abgesetzt werden.
  • Ausbildungskosten: Kosten für ein Studium oder eine Weiterbildung können ebenso als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Steuervorteile durch die Nutzung eines Arbeitszimmers

Verfügen Sie über ein häusliches Arbeitszimmer, ist es möglich unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten dafür steuerlich abzusetzen. Hierfür muss das Arbeitszimmer überwiegend beruflich genutzt werden und der Raum muss ein klar abgegrenztes, ausschließlich beruflich genutztes Zimmer sein. Auch die Strom- und Heizkosten sowie die Möbel und Arbeitsmittel können von der Steuer abgesetzt werden, wenn diese das beruflich genutzte Arbeitszimmer betreffen.

Die steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers stellt jedoch ein komplexes Thema dar, weshalb es empfehlenswert ist, sich rechtlichen Rat einzuholen.

Berufliche Fortbildungskosten

Auch die Kosten für bestimmte Fortbildungen können von der Steuer abgesetzt werden. Hierzu gehören insbesondere Kursgebühren, Fachliteratur und Arbeitsmittel, welche speziell für die Weiterbildung genutzt werden.

Steuervorteile durch die Nutzung von Dienstwagen

Vielen Arbeitnehmer ist es möglich einen Dienstwagen zu nutzen und diesen auch privat verwenden zu dürfen. Hierbei stellt sich aber die Frage der Versteuerung des geldwerten Vorteils. Eine gängige Regelung ist die 1 %-Regelung, bei welcher monatlich 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als Einkommen versteuert wird. Eine andere Methode ist die sogenannte Fahrtenbuchmethode. Hierbei wird der private Anteil an den Fahrten genau erfasst und versteuert.

Sonderzahlungen und Extras

Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden.

Doppelte Haushaltsführung angeben

Sobald sie aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung am Arbeitsort benötigen, können Sie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung absetzen. Zu den absetzbaren Kosten gehören:

  • Miete und Nebenkosten
  • Fahrtkosten zwischen dem Hauptwohnsitz und der Zweitwohnung
  • Verpflegungskosten (z.B. Pauschalen für Essen)

Von besonderer Bedeutung ist die Nutzung der zweiten Wohnung. Diese darf überwiegend nur aus beruflichen Gründen genutzt werden. Bewahren Sie hierfür alle Belege und Nachweise auf, um die Steuererklärung korrekt einzureichen.

Steuererklärung rechtzeitig einreichen

Die rechtzeitige und vollständige Einreichung Ihrer Steuererklärung ist entscheidend, um keine Steuervorteile zu verpassen. Sie haben in der Regel bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit, um Ihre Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Sobald Sie einen Steuerberater zur Hilfe heranziehen, kann sich die Frist zur Einreichung der Steuererklärung verlängern.

Fazit

Als Arbeitnehmer stehen Ihnen viele Optionen zur Verfügung, um die Einkommensteuer zu optimieren und so Ihre Steuerlast zu verringern. Wichtig ist, dass Sie alle Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge bei der Erstellung der Steuererklärung beachten und so von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Sammeln und bewahren Sie grundsätzlich alle relevanten Belege und Nachweise auf, um Ihre Steuererklärung korrekt und vollständig einzureichen.

Melden Sie sich jederzeit bei Unsicherheiten in unserer Kanzlei, um sicher zu stellen, keine Steuervorteile zu verpassen und Ihre Steuerlast so gering wie möglich zu halten.

Weitere Infos zum Steuerrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/steuerrecht/

Weitere Blogbeiträge:

Schenkungssteuer in der vorweggenommenen Erbfolge: Freibeträge optimal nutzen

Vorweggenommene Erbfolge gestalten: Tipps für einen harmonischen Übergang (Stand Juli 2025)

Einen essenziellen Bestandteil der Vermögensnachfolge stellt die Erbplanung dar. Hierbei müssen nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen des Nachlasses berücksichtig werden, sondern insbesondere die steuerliche Optimierung spielt hier eine entscheidende Rolle. Für das Jahr 2025 treten möglicherweise wichtige Änderungen in Kraft, welche Erben aber auch Beschenkten steuerliche Vorteile verschaffen sollen.

Von den Änderungen sind wahrscheinlich vor allem die Freibeträge betroffen.

I. Erhöhung der Freibeträge:

Insbesondere die eventuelle Erhöhung der Freibeträge würde einen enormen Vorteil für Schenkungen und Erbschaften verbergen. Es würde die Möglichkeit entstehen, Vermögen in größerem Umfang steuerfrei zu übertragen. Die jeweilige Steuerlast würde somit durch gezielte Schenkungen und die vorweggenommene Erbfolge erheblich reduziert werden können.

II. Strategien zur Steuerersparnis:

Neben der eventuellen Erhöhung der Freibeträge bestehen aber auch noch andere Optionen, um Ihre Erbplanung so effizient wie möglich zu gestalten.

1. Frühzeitige Schenkungen nutzen:

Zum einen stellt eine der effektivsten Methoden, die Steuerlast zu reduzieren, die frühzeitige Schenkung von Vermögenswerten dar. Es ist möglich, alle zehn Jahre Schenkungen steuerfrei durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schenkung innerhalb der Freibeträge liegt. Die vorweggenommene Erbfolge stellt eine gute Option dar, um Steuern zu sparen, indem Sie Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen.

2. Immobilien geschickt übertragen:

Oftmals stellen Immobilien einen bedeutenden Bestandteil des Nachlasses dar und ziehen meist eine hohe Steuerlast mit sich. Hierbei ist es wichtig, den richtigen Zeitpunkt für die Übertragung von Immobilien zu wählen um Steuern zu sparen. Möglicherweise werden Immobilien im Laufe der Zeit mehr wert, sodass es sinnvoll ist, die Immobilie zu einem günstigen Verkehrswert zu übertragen um somit die Steuerlast so gering wie möglich zu halten.

Tipp:

Durch eine frühzeitige Immobilienschenkung können Sie von den bisherigen Bewertungsverfahren profitieren, die eventuell zu einer geringeren Steuerlast führen können.

3. Optimierung der Unternehmensnachfolge:

Ebenso sind die Möglichkeiten bezüglich einer Unternehmensnachfolge zwecks der Steuerersparnis zu prüfen. Wichtig ist es auch hier die Unternehmensnachfolge steuerlich zu optimieren.

III. FAQ:

Wie hoch sind die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften 2025?

Für das Jahr 2025 besteht die Möglichkeit, dass die Freibeträge für Schenkungen steigen könnten. Wie hoch diese eventuelle Steigung ausfallen könnte, hängt von den Bundestagswahlen im Februar 2025 ab.

Wie kann ich Immobilien steueroptimiert übertragen?

Sollten sich die Bewertungsregelungen für Immobilien im Jahr 2025 ändern, kann es sinnvoll sein, Immobilien vor Inkrafttreten der neuen Bewertungsregelungen zu übertragen. Möglicherweise werden Immobilien durch die eventuell kommenden Bewertungsregelungen einen höheren Verkehrswert erlangen, sodass die Übertragung dann wieder steuerpflichtig werden kann.

IV. Checkliste für eine steueroptimierte Erbplanung 2025:

Um eine erfolgreiche Erbplanung zu vollziehen und dabei Steuern zu sparen, sollten Sie folgende Schritte beherzigen:

  • Frühzeitige Schenkungen durchführen
    Schöpfen Sie die Freibeträge alle zehn Jahre aus, um Steuern zu sparen.
  • Freibeträge regelmäßig ausschöpfen
    Sie sollten Ihre Schenkungen planen, um alle verfügbaren Freibeträge auch zu nutzen.
  • Immobilien zum richtigen Zeitpunkt übertragen
    Immobilien sollten Sie rechtzeitig übertragen, um sich die aktuellen Bewertungsverfahren zunutze zu machen..
  • Unternehmensnachfolge steuerlich optimieren
    Vergessen Sie nicht die steuerlichen Erleichterungen bei der Unternehmensübergabe.
  • Fachanwalt für Steuerrecht hinzuziehen
    Ziehen Sie einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzu, um eine individuelle Beratung zu erhalten und alle steuerlichen Vorteile zu nutzen.

Optimieren Sie Ihre Erbplanung für 2025 um Steuern zu sparen! Kontaktieren Sie mich noch heute für eine persönliche Beratung zur Erbplanung in Regensburg und lassen Sie uns gemeinsam eine individuell auf Sie abgestimmte Nachlassregelung entwickeln, die Ihre Steuerlast reduziert und Ihr Vermögen effektiv sichert.

 

Jetzt kontaktieren