Die Scheidung ist ein emotional und finanziell belastender Weg, der nicht nur das Ende einer Ehe markiert, sondern auch weitreichende Konsequenzen auf das gemeinsame Vermögen hat. Regelungen in Bezug auf die Aufteilungen des Vermögens ergeben sich daher aus dem Familienrecht.

Im weiteren Verlauf dieses Blogbeitrag werden die rechtlichen Grundlagen der Vermögensaufteilung nach einer Scheidung genauer erklärt.

  1. Der gesetzliche Regelfall: Die Zugewinngemeinschaft

In der Regel leben Ehepaare in Deutschland nach § 1363 BGB in einer Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet ganz konkret, dass das gemeinsam erworbene Vermögen während der Ehe im Falle einer Scheidung auf beide Partner aufgeteilt wird. Jeder Ehepartner behält sein während der Ehe in seinem Besitz befindliches Vermögen, das sogenannte Startvermögen. Als Zugewinn wird demnach das Vermögen bezeichnet, das während der Ehe hinzukommt.

  1. Der Zugewinnausgleich

Nach Ende der Ehe erfolgt dann die Vermögensaufteilung nach den Regeln des Zugewinnausgleichs. Bei der Scheidung muss zunächst der Zugewinn beider Ehepartner errechnet werden. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Startvermögen und dem Endvermögen.

Der Zugewinn wird damit wie folgt berechnet:

Ermittlung des Startvermögens: Das Vermögen, das jeder Ehepartner bei der Eheschließung bereits hatte.

Ermittlung des Endvermögens: Hierbei handelt es sich um das Vermögen jedes Ehepartners zum Zeitpunkt der Scheidung.

Zugewinn: Der Zugewinn wird als Differenz zwischen Start- und Endvermögen berechnet.

Zur Veranschaulichung: Besitzt ein Ehepartner zu Beginn der Eheschließung ein Startvermögen von 10.000 Euro und hat dann zum Zeitpunkt der Scheidung ein Vermögen von 50.000 Euro, so beträgt der Zugewinn 40.000 Euro.

Zugewinnausgleich:

Nach Ermittlung des Zugewinns erfolgt der Zugewinnausgleich. Dies bedeutet, dass der Ehepartner mit dem höheren Zugewinn dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnen überweisen muss.

  1. Sonderfälle

Güterstandänderung durch Ehevertrag:

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann jedoch von den Eheleuten durch einen Ehevertrag abgeändert werden. Häufig wird dabei die Gütertrennung gewählt, bei der jeder Ehepartner sein Vermögen auch während der Ehe behält. In solch einem Fall findet bei einer Scheidung keine Vermögensaufteilung gemäß Zugewinnausgleich statt.

Schenkungen und Erbschaften:

Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehepartner während der Ehe erhält, werden normalerweise nicht zum Zugewinn gezählt und bleiben daher vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Diese sogenannten „privilegierten Erwerbe“ fließen nicht in die Berechnung des Zugewinns ein, es sei denn, sie wurden ausdrücklich für den anderen Ehepartner bestimmt oder in das gemeinsame Vermögen integriert.

Unternehmensvermögen:

Die Vermögensaufteilung wird schwieriger, wenn einer der Eheleute ein Unternehmen besitzt. In solchen Fällen kann es problematisch sein, den genauen Wert des Unternehmens zu ermitteln, besonders wenn es sich um ein inhabergeführtes Unternehmen handelt, dessen Marktwert nicht eindeutig festgelegt ist. In solchen Situationen wird oft eine Unternehmensbewertung durchgeführt, um den Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Scheidung zu bestimmen.

Altersvorsorge und Rentenansprüche:

Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Vermögensaufteilung sind Rentenansprüche. Diese werden nicht direkt als Vermögen betrachtet, denn sie sind Teil des Vorsorgeausgleichs. Der Vorsorgeausgleich betrifft Rentenansprüche und die Altersvorsorge. Bei einer Scheidung müssen alle während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden.

  1. Fazit: Die Vermögensaufteilung nach der Scheidung

Die Vermögensaufteilung im Falle einer Scheidung ist ein vielschichtiger Prozess, der unterschiedliche Aspekte berücksichtigt. Die Zugewinngemeinschaft sorgt dafür, dass das während der Ehe gemeinsam erlangte Vermögen fair aufgeteilt wird, allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen und spezielle Regelungen, die den Ausgleich beeinflussen können. Paare, die sich scheiden lassen, sollten sich daher unbedingt rechtlich beraten lassen, um eine gerechte und rechtssichere Vermögensaufteilung zu gewährleisten.

Ein Ehevertrag kann dabei helfen, im Vorfeld klare Vereinbarungen zu treffen und potenzielle Konflikte im Falle einer Scheidung zu vermeiden.

 

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu differenzieren.

  1. Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB kann bestehen, wenn sich ein Ehepaar trennt, also angesichts einer bevorstehenden Scheidung seine häusliche Gemeinschaft auflöst. Nach deutschem Recht haben Ehegatten vor der Scheidung ein sog. Trennungsjahr einzuhalten. Ohne dieses ist eine Scheidung in Deutschland nur in Ausnahmefällen möglich. Für diese Zeit zwischen Trennung und Scheidung soll der Lebensunterhalt beider Partner gewährleistet sein.

Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind, dass die Ehe noch nicht geschieden ist und die Ehegatten nicht mehr in einer häuslicher Gemeinschaft leben. Verdient einer der Ehegatten deutlich mehr oder ist sogar Alleinverdiener hat der andere Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, verdienen dagegen beide ungefähr gleich viel, kann keiner der Eheleute Trennungsunterhaltszahlungen verlangen.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht allerdings nur vom Zeitpunkt der faktischen Trennung bis zur Erteilung des rechtskräftigen Urteils. Das bedeutet, dass die Unterhaltszahlungen auch über die Dauer des Trennungsjahres hinausgehen können, falls das gerichtliche Scheidungsverfahren länger dauert.

  1. Nachehelicher Unterhalt

Nachdem ein rechtskräftiges Scheidungsurteil ergangen ist, kann der zuvor bestehende Anspruch auf Trennungsunterhalt durch den Anspruch auf den nachehelichen Unterhalt ersetzt werden.

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann der nacheheliche Unterhalt allerdings nicht allein deswegen in Anspruch genommen werden, weil einer der nun geschiedenen Parteien kein oder ein geringeres Einkommen hat. § 1569 BGB schreibt vor, dass nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst dafür verantwortlich ist, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Nur wenn er dazu außerstande ist, kann er gegen seinen ehemaligen Lebenspartner einen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen geltend machen.

Allerdings trifft den Antragssteller eine Beweispflicht, er muss also nachweisen, dass ihm der nacheheliche Unterhalt zusteht. Zu den häufigsten Gründen zählt die Betreuung der gemeinsamen kleinen Kinder. Weitere Unterhaltsgründe sind zum Beispiel Krankheit und Ausbildung.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung wird vorsorglich geregelt, wie die medizinische Behandlung und Betreuung im Falle der Einwilligungsunfähigkeit des zu Behandelnden abläuft. Das wird vor allen in solchen Fällen relevant, in welchen die Person aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit ins Koma fällt.

Weiter kann die Patientenverfügung auch Regelungen über den Verzicht auf weitere medizinische Maßnahmen enthalten, etwa wenn es zum Lebenserhalt einer künstlichen Ernährung bedarf oder die Wahrscheinlichkeit der Genesung verschwindet gering ist.

Die Patientenverfügung ist in erster Linie für die Wahrung der persönlichen Autonomie des Patienten wichtig: sie ermöglicht es ihm, im Voraus (und noch in gesunder Verfassung) festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen er erhalten möchte und vor allem welche nicht. Darüber hinaus trägt sie zur Entlastung der Angehörigen bei, welche so nicht Entscheidungen über die medizinische Behandlung des Verfügenden treffen müssen.

Ferner ist die Patientenverfügung für die behandelnden Ärzte von hoher Relevanz, da diese medizinischen Maßnahmen nur mit der Einwilligung des Patienten vornehmen dürfen. Liegt eine solche Verfügung nicht vor, kommt es auf das Einverständnis eines Bevollmächtigten, wie einem Angehörigen oder einem Betreuer, an.

Vorsorgevollmacht

Von der Patientenverfügung zu unterscheiden ist die sog. Vorsorgevollmacht. Letztere kann auch rechtliche und finanzielle Angelegenheiten umfassen, wohingegen die Patientenverfügung nur die medizinische Versorgung regelt.

Mit einer Vorsorgevollmacht erteilt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten die Befugnis, im Falle einer Situation, in welcher der Vollmachtgeber nicht mehr eigenständig in der Lage ist (z.B.: wegen Krankheit, Unfall, Alter), selbst rechtliche Entscheidung zu treffen. Welche Befugnisse der Bevollmächtigte durch die Vorsorgevollmacht erhält, kann der Vollmachtgeber individuell festlegen. Dies können beispielsweise Befugnisse bezüglich vermögensrechtlicher Angelegenheiten (z.B.: Banken und Behörden), Verwaltung von Grundstücken, medizinische Angelegenheiten, Pflege, Wohnungsangelegenheiten oder die eigene Bestattung sein. Der Vollmachtgeber kann auch bestimmen, wie genau in verschiedenen Situationen gehandelt werden soll.

Die Vorsorgevollmacht wird dann relevant, wenn der Vollmachtgeber in Lebenssituationen gerät, in welchen er nicht mehr eigenständig über gesundheitliche, finanzielle oder weitere persönliche Angelegenheiten entscheiden kann. Dies kann beispielsweise aufgrund altersbedingter Schwächen und Krankheiten wie Demenz oder Alzheimer eintreten, aber auch, wenn der Vollmachtgeber nach einem Unfall ins Koma fällt.

Dabei ist wichtig zu wissen, dass der Ehepartner oder die eigenen Kinder nicht automatisch vertretungsbefugt sind. Wurde keine entsprechende Vorsorge getroffen, wird vom zuständigen Betreuungsgericht ein gesetzlicher Vertreter berufen.

In erster Linie sichert eine Vorsorgevollmacht aber die Selbstbestimmung des Vollmachtgebers: er selbst bestimmt, wer sich um seine Angelegenheiten kümmern und auch wie die Person (der Bevollmächtigte) verfahren soll.

Ferner kann das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht auch Stress für Angehörige mindern. Tritt der Fall ein, in welcher die Vorsorgevollmacht relevant wird, gibt diese den Angehörigen Sicherheit in Bezug auf den wirklichen Willen des Vollmachtgebers und erspart ihnen schwierige Entscheidungen.

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Gemeinsames Sorgerecht: Was bedeutet das in der Praxis?

Gem. § 1626 I S.1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (sog. Elterliche Sorge oder Sorgerecht). Beide Elternteile haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigen Einverständnis zum Wohl des Kindes auszuüben, § 1627 S.1 BGB.

Erlangen des gemeinsamen Sorgerechts

Sind die Eltern verheiratet, erlangen beide Elternteile mit der Geburt des Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Sind die Eltern des Neugeborenen im Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, erlangt dessen Mutter auch hier automatisch die elterliche Sorge. Der andere Elternteil wird rechtlich anerkannter Vater, wenn er gem. § 1592 Nr.2 BGB die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird (§ 1592 Nr.3 BGB).

Zudem wird nach § 1626a I BGB weiter verlangt, dass beide Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, sie nach der Geburt heiraten oder ihnen die elterliche Sorge gerichtlich übertragen wird. Das zuständige Gericht tut dies nur, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht im Widerspruch zum Wohl des Kindes steht, was allerdings, wenn der andere Elternteil keine entsprechenden Gründe vorträgt und solche auch nicht ersichtlich sind, vermutet wird, § 1626a II BGB.

Umfang des gemeinsamen Sorgerechts

Das Sorgerecht umfasst gem. § 1626 I S.2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) sowie für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Nach § 1629 I S.1 BGB ist auch die rechtliche Vertretung des Kindes umfasst.

Die Personensorge umfasst die Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Kindes, insbesondere:

  • Pflege
  • Erziehung
  • Beaufsichtigung
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wahl der Schule / Ausbildung / Beruf
  • Bestimmung des Vor- & Familiennamens
  • Einwilligung in medizinische Maßnahmen
  • Religion

Im Rahmen der Vermögenssorge sind die Eltern zum Schutz und Erhalt sowie, wenn möglich, der Vermehrung des Kindesvermögens verpflichtet (§ 1642 BGB).

Die rechtliche Vertretung erteilt den Eltern die Befugnis Rechtsgeschäfte, Einwilligungen und Rechtsstreitigkeiten mit Wirkung für und gegen das Kind vorzunehmen.

Auswirkungen einer Trennung auf das gemeinsame Sorgenrecht

Im Falle der (nicht nur vorübergehenden) Trennung der Eltern, welchen beiden das Sorgerecht zusteht, ist stets das gegenseitige Einverständnis beider Elternteile in Bezug auf für das Kind bedeutende Entscheidungen einzuholen (§ 1687 I BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Können sich die Eltern in wichtigen Fragen nicht einigen, kann das zuständige Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil auf Antrag übertragen (§ 1628 S.1 BGB).

Bei Entscheidungen bzgl. alltäglichen Angelegenheiten müssen die Eltern versuchen sich zu einigen (§ 1627 S.2 BGB).

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Trennungsjahr: Warum ist es wichtig und was bedeutet es?

Gem. § 1565 II BGB kann eine Ehe grundsätzlich nur geschieden werden, wenn die Ehegatten bereits ein Jahr getrennt lebten (sog. Trennungsjahr). Etwas Anderes gilt nach § 1565 II BGB nur dann, wenn das Weiterführen der Ehe für einen der Ehepartner aufgrund der Person des anderen Ehepartners unzumutbar wäre.

TrennungsjahrWarum das Trennungsjahr wichtig?

Die Ehe ist ein verbindlicher Vertrag, welcher gem. § 1353 I BGB auf Lebenszeit geschlossen wird und somit auf Dauer angelegt ist. Der Sinn der Regelung des § 1565 II BGB liegt darin, die Bestandskraft der Institution der Ehe zu bewahren. Beide Ehegatten sollen durch das Trennungsjahr von einer voreiligen Entscheidung über eine Trennung abgehalten und animiert werden, sich ausführlich mit ihren Scheidungsgedanken auseinanderzusetzen und sich im besten Fall wieder zu versöhnen. Ferner sollen den Eheleuten die möglichen Folgen einer Scheidung wie Sorgerecht, Unterhalt oder Umgangsrecht bewusst werden.

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt rechtlich gesehen grundsätzlich dann, wenn die Eheleute sich trennen. Voraussetzung dafür ist gem. § 1567 I BGB, dass die Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr bilden, was in der Regel dann der Fall ist, wenn einer der beiden Eheleute aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Wichtig hierbei ist, dass die Trennung offen zwischen den Ehepartnern kommuniziert wird und eventuell schriftlich festgehalten wird.

Wohnen beide Ehegatten jedoch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung, kann ein Getrenntleben gem. §§ 1565 II, 1566, 1567 BGB nur dann angenommen werden, wenn nur noch wenige Gemeinsamkeiten bestehen und „ein der konkreten Wohnsituation entsprechendes Höchstmaß an räumlicher Trennung nachgewiesen ist“ (OLG Brandbg, 4. Senat, 13 UF 16/21). Erforderlich hierfür ist insbesondere das Nutzen von getrennten Schlafzimmern und, dass das Getrenntleben auch nach außen in Erscheinung tritt, indem die Eheleute beispielsweise getrennte Haushalte führen und keine wesentliche persönliche Beziehung mehr pflegen. Jedoch steht der Annahme des Getrenntlebens ein freundschaftlicher und respektvoller Umgang nicht entgegen (OLG Frankfurt, 1. Senat, 1 UF 160/23).

Kann ich mich auch vorher scheiden lassen?

Das Trennungsjahr muss gem. § 1565 II BGB nur dann nicht eingehalten werden, wenn das Weiterführen der Ehe eine unzumutbare Härte für einen der Ehegatten darstellen würde (sog. Härtefallscheidung). Solche Härtefälle liegen jedoch nur bei besonders schwerwiegenden Fällen und Verhaltensweisen des Ehepartners vor. Beispiele für das Vorliegen von Härtefällen sind:

  • Körperliche Bedrohungen, Beleidigungen und Misshandlungen durch den Ehepartner (insb. in Anwesenheit der Kinder)
  • Alkoholmissbrauch und Ablehnung / Scheitern einer Entzugstherapie
  • Drogenmissbrauch
  • Straftaten
  • Vergewaltigung des Ehepartners
  • Morddrohungen gegen den Ehepartner
  • Eheschließungen, um Aufenthaltstitel zu erhalten

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass durch das Verhalten des Ehepartners für den anderen eine unzumutbare Lebenssituation geschaffen werden muss. Derjenige, welcher eine Härtefallscheidung erwirken möchte, muss das Vorliegen solcher unzumutbaren Verhaltensweisen jedoch nachweisen. Die endgültige Entscheidung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, trifft das zuständige Familiengericht.

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Haben Sie Fragen zum Trennungsjahr, zur Scheidung oder zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten? Die Kanzlei Hufnagel in Regensburg steht Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte für Familienrecht zur Seite. Mit fundierter Beratung und kompetenter Unterstützung begleiten wir Sie durch alle Aspekte des Familienrechts und setzen uns für Ihre Interessen ein. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin und lassen Sie sich umfassend beraten.

Im deutschen Familienrecht besteht für Ehepartner die generelle Möglichkeit, ihre güterrechtlichen Verhältnisse, was weitreichende finanzielle Folgen haben kann, durch vertragliche Vereinbarungen zu regeln. Gemeint ist die Option, sowohl vor als auch während einer Ehe einen Ehevertrag zu schließen. Näheres ist gesetzlich im § 1408 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Diese Norm lässt Eheverträge ausdrücklich zu und benannt auch die Möglichkeit der Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes. Im zweiten Absatz verweist dieser Paragraf auf die einschlägigen Regelungen zum Versorgungsausgleichsgesetz, welche berücksichtigt werden müssen. Eine weitere Besonderheit ist, dass der Ehevertrag nur dann wirksam werden kann, wenn dieser bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner vor einem Notar zur Niederschrift geschlossen wird (§ 1410 BGB).

Inhaltlich muss der Ehevertrag grundlegende zivilrechtliche Anforderungen erfüllen, wobei jedoch Ehevertragsfreiheit gilt. Dies meint im Wesentlichen, dass der Vertrag auch während der Ehezeit ergänzt und geändert werden kann (Gestaltungsfreiheit, §§ 1353, 1356 BGB).

Beispiele für Inhalte eines Ehevertrages sind die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (§ 1408 I BGB) oder die Bestimmungen zum Versorgungsausgleich (§1408 II BGB). Beide Arten sind typische Streitfragen, welche im Rahmen einer (möglichen) Ehescheidung erörtert und zwangläufig geklärt werden müssen. Ein Ehevertrag soll möglichen unbilligen oder ungerechten Ergebnissen zuvorkommen. An dieser Stelle ist jedoch zu beachten, dass es nicht zu einer einseitigen Benachteiligung durch den Abschluss eines Ehevertrags kommen darf, was vor allem bei bestimmten vermögensrechtlichen Vereinbarungen möglich sein kann. Die Grenzen hierfür bilden hauptsächlich unter Betrachtung der Umstände des Einzelfalls eine sog. „zweistufige Inhaltskontrolle“, welche analog der üblichen Vertragskontrolle angewandt wird. Diese setzt sich aus Wirksamkeitskontrolle (§ 138 I BGB) und Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) zusammen.

Die erste Stufe verlangt zunächst, dass die ehevertragliche Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig wirksam ist, also nicht schon eine Unwirksamkeit aufgrund von Sittenwidrigkeit gegeben ist. Eine derartige Prüfung erfolgt im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Ehe zustande gekommen ist. Hierfür beispielhaft sind Einkommensverhältnisse, Auswirkung auf Kinder oder einzelne Motive für die konkrete vertragliche Regelung. Hierbei ist vor allem zu beachten, dass sich die getroffenen Regelungen auch nicht zulasten Dritter auswirken können. Sofern bei Prüfung der ersten Stufe keine Sittenwidrigkeit vorliegt, erfolgt eine weitere Prüfung.

Auf zweiter Stufe folgt die Ausübungskontrolle, welche prüft, ob rechtsmissbräuchliches Verhalten der Ehegatten (oder eines Ehegatten) vorliegt, wenn sich dieser auf eine bestimmte Regelung aus dem Vertrag beruft. Dies kann sich beispielsweise dann ergeben, wenn sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe eine vollkommen unzumutbare Verteilung der Scheidungsfolgen (v.a. finanzielle Lasten) ergeben würde. Ermittelt wird ein solches Ergebnis immer anhand einer umfassenden Interessensabwägung im konkreten Einzelfall.

Die Aufgabe von Rechtsanwälten bei der Vertretung ihrer Mandanten rund um den Ehevertrag besteht vor allem in den Bereichen:

  • Gestaltung der Eheverträge und Trennungs-/Scheidungsfolgevereinbarungen
  • Vertragsprüfung bei bestehenden oder entworfenen Verträgen
  • Lösungen bei Sittenwidrigkeit (v.a. Anfechtung des Ehevertrages)
  • Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen eines Ehevertrages

Aufgrund der familienrechtlichen Ausrichtung unserer Rechtsanwaltskanzlei fungieren wir als idealer Ansprechpartner für alle Fragen rund um den Ehevertrag (und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen). Kontaktieren Sie uns gerne.

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Im Zuge einer Ehescheidung entstehen unweigerlich Kosten, welche sich schon alleine aus den Gerichts- und Anwaltskosten ergeben, wobei zusätzlich weitere Beträge anfallen können. Anwalts- und Gerichtskosten sind bei einem Scheidungsverfahren unumgänglich, da eine Scheidung in Deutschland immer vor Gericht erfolgen muss und dabei Anwaltszwang herrscht. Eine Scheidung kann also nicht ohne Rechtsanwalt durchführt werden. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich in aller Regel nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Denkbar sind aber auch höhere Gebühren, welche durch individuelle Vergütungsvereinbarung zustande kommen oder sich an einem Pauschalhonorar orientieren.

Der sogenannte Verfahrenswert spielt im Scheidungsverfahren auch eine große Rolle, da sich an ihm die Höhe der Vergütung nach dem RVG und auch die Gerichtskosten (auch Verfahrenskosten genannt) bemessen. Der Verfahrenswert setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen und ist nicht ganz einfach zu ermitteln. Hierzu werden die letzten drei vergangenen Nettomonatseinkommen der zu scheidenden Ehegatten miteinander verrechnet, hinzu kommen mögliche Rentenanwartschaften und die Berücksichtigung von Kindern. Des Weiteren sind zusätzliche Vermögenswerte, Sparanlagen, Immobilien und Schulden zu berücksichtigen. Es existieren auch Freibeträge, welche pro Ehegatte 60.000 € und pro Kind 30.000 € betragen und auf das Vermögen angerechnet werden.

Auch der Wert des vorzunehmenden Versorgungsausgleichs spielt für die Berechnung des

Verfahrenswertes eine Rolle, da dieser bei Bestehen eines solchen nochmal leicht erhöht wird. Nach Berücksichtigung aller Umstände und Beträge wird der Verfahrenswert durch gerichtlichen Beschluss festgelegt und ist von diesem Zeitpunkt an maßgeblich.

Die Rechtsanwaltskosten, welche nach RVG erhoben werden, orientieren sich an fest zugeordneten Beträgen. Für einen Verfahrenswert von 25.000 € wären dies 874 € (Stand seit 2021). Für Scheidungsverfahren wird dieser Satz mit dem Faktor 2,5 multipliziert, also der 2,5-fache Gebührensatz. Dies würde also Anwaltskosten in Höhe von 2185 € + 19% Mehrwertsteuer und den eventuellen Gebühren für Post und Telekomunikation (20€) ergeben. Aus dem Verfahrenswert ergeben sich wie oben erwähnt auch die Gerichtskosten. Das Gerichtskostengesetz (GKG) sieht ebenfalls feste Beträge für den jeweiligen Verfahrenswert vor. Für einen Wert von 25.000 € betragen diese 411 €. Bei Scheidungen wird von der doppelten Gebühr, also 822 € ausgegangen. Die Berechnung dieser Gebühren ist gesetzlich fest vorgeschrieben und kann weder von Eheleuten noch von den Rechtsanwälten erheblich beeinflusst werden.

Dennoch besteht für die an der Scheidung beteiligten Parteien die Möglichkeit Kosten zu sparen. Sofern man sich darauf einigen kann, dass sich nur eine Partei von einem Rechtsanwalt vertreten lässt und der andere Ehegatte/-gattin der Scheidung zustimmt, lassen sich zumindest die Rechtsanwaltskosten deutlich reduzieren. Die entstandenen Anwaltskosten müssten dafür untereinander aufgeteilt werden.

In der Praxis wird es aber in den meisten Fällen notwendig sein, dass sich beide Eheleute anwaltlich vertreten lassen müssen, da zusätzlich zur Scheidung häufig Fragen zum Unterhalts-, Sorge- oder Umgangsrecht zu klären sind oder eine Korrespondenz untereinander ausgeschlossen ist. Hierbei ist zum Wohl der Kinder eine professionelle Hilfe zu empfehlen.

Wir als Rechtsanwaltskanzlei mit Fachanwälten für Familienrecht stehen Ihnen für Fragen dieser Art mit umfassender Beratung zur Verfügung.

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Eine der wohl häufigsten Konstellationen im Erbrecht ergibt sich aus dem Tod eines Ehepartners, und dem Überleben des jeweils anderen. Nicht immer wurden die gewünschten Ergebnisse bereits zu Lebzeiten mittels letztwilliger Verfügung (Testament/Erbvertrag) getroffen, sodass dann die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dies sorgt mitunter für Unklarheit und Unsicherheit bei den betroffenen Personen, weshalb es näherer Erläuterung bedarf.

Grundsätzlich ist vorab festzuhalten, dass der Ehepartner/-in nicht zu den Verwandten des verstorbenen Ehepartners gehört – gemeint ist selbstverständlich nur im rechtlichen Sinne. Vielmehr nimmt dieser im deutschen Erbrecht eine gewisse Sonderrolle ein, da er, neben den nächsten Verwandten des Verstorbenen, Erbe erster Ordnung wird und somit erbberechtigt ist.

Ehegattenerbrecht

Die Versorgung, des/der überlebenden Ehegatten/-in soll über den Tod des Partners hinaus gewährleistet werden, um auch das künftige Auskommen ein einem gewissen Maße sicherzustellen. Diese Regelung wurde geschaffen, um der persönlichen – daraus erwächst rechtlich auch eine wirtschaftliche – Verbundenheit Rechnung zu tragen.

Geregelt sind diese Bestimmungen in § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches als „gesetzliches Erbrecht des Ehegatten“, welches auch systematisch vom Verwandtenerbrecht (siehe Blogbeitrag Verwandtenerbrecht) unterschieden wird.

Für das Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB) gibt es nur zwei zentrale Voraussetzungen:

  • Zum Zeitpunkt des Erbfalls muss die Ehe (noch) rechtskräftig bestand haben, die Eheleute also schon bzw. noch wirksam verheiratet sein
  • Der Erbe (überlebende Ehepartner/in darf das ihm/ihr zustehende Erbrecht nicht ausgeschlagen haben, darauf verzichtet haben oder enterbt worden sein

Wichtig wird in solchen Fällen also die Frage, ob eine Ehe zu Lebzeiten wirksam beendet wurde. Dies ist durch Scheidung (§ 1564 BGB) oder Aufhebung wegen Nichtigkeit (§ 1313 f. BGB) möglich. Sofern dies der Fall ist, entfällt für den Ehegatten jeder Anspruch auf einen Erbteil.

Als Grundkonstellation lässt sich folgendes Beispiel festhalten:

Bei Tod des einen Ehegatten erbt der überlebende Ehegatte und gilt als Angehöriger erster Ordnung, sofern dieser die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Die konkrete Höhe des ihm zustehenden Erbes ist von vielen verschiedenen weiteren Faktoren abhängig und kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Eine zentrale Rolle spielen ein mögliches Testament (oder Erbvertrag), das während der Ehe entstandene Vermögen, die Anzahl der übrigen vom Erbe erfassten Verwandten und der vereinbarte Güterstand (Besonderheit aus dem Familienrecht hierzu anderer Blogbeitrag).

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat große Auswirkungen auf die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehepartners. § 1931 III BGB verweist auf § 1371 BGB, welcher die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, aber zu einer pauschalen Erhöhung des gesetzlichen Erbanteils des Ehegatten um den Faktor 1/4 führt. In der Praxis bedeutet dies, dass überlebende Ehegatte – genauso wie die Verwandten erster Ordnung – mit einer Quote von 1/2 erbt, jedoch neben den Erben zweiter Ordnung zu einer von 3/4 am Nachlass berücksichtigt wird.

Mit anderen Worten: Eine alles andere als einfache Konstellationen eines vermeintlich einfachen Sachverhalts. Dieser Beitrag kann Ihnen lediglich als grober Leitfaden in einem nicht zu unterschätzenden Rechtsgebiet dienen. Sollten Sie als verwitweter Ehegatte oder naher Verwandter von einem solchen Sachverhalt betroffen sein, stehen wir Ihnen im Bereich des Erbrecht jederzeit zur Verfügung!

In Folge einer Trennung kommt es naturgemäß auch zu einer örtlichen Trennung der Wohnorte der Ehegatten (§ 1567 I BGB). Bis eine Scheidung letztendlich wirksam vollzogen ist, kann ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, um den bisherigen Lebensstandard aufrecht erhalten zu können. Dies drückt sich in Form einer monatlichen „Geldrente“ (§ 1361 I 1, IV BGB), was nichts anderes als eine monatliche Geldzahlung darstellt und eine angemessene Höhe haben muss. Eine solche Modalität wird im Familienrecht als Trennungsunterhalt bezeichnet.

Trrennungsunterhalt, Anwalt Regensburg Hufnagel

Weiter existieren:

– zuvor/während der Ehe: Familienunterhalt (§ 1360 S. 1 BGB)

– nach der Scheidung: Nachehelicher Unterhalt, (§§ 1570 ff. BGB) (hierzu anderer Beitrag)

Der oben bereits angesprochene Trennungsunterhalt liegt somit genau zwischen den anderen beiden. Damit es zum Trennungsunterhalt kommt, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen: Bedürftigkeit d. Ehepartners, Leistungsfähigkeit des Zahlers und die tatsächliche Trennung. Bedürftigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein Ehepartner nicht in der Lage ist, seinen aktuellen/bisherigen Lebensstandard selbst zu decken bzw. aufrechtzuerhalten. In der Praxis bedeutet dies, dass derjenige diesen Lebensstandard nicht durch eigene Einkünfte finanzieren kann. Der im deutschen Familienrecht geltende „Halbteilungsgrundsatz“ soll den Ehegatten gleiche Teilhabe am ehelichen Lebensstandard garantieren und diesen auch nach der Trennung sichern. Daraus ergibt sich, dass jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Einkommens zustehen soll, was wiederum die Grundlage der Berechnung darstellt. Die genaue Berechnungsmodalität ist weitaus komplizierter: Es erfolgt eine sogenannte Bedarfsermittlung, welche die ehelichen Lebensverhältnisse anhand von Nettoeinkommen, sonstigen Einkommen und das Einkommen des jeweils anderen zu einem bestimmten Prozentsatz (Stichwort Düsseldorfer Tabelle) miteinander verrechnet.

Für die Ermittlung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten muss vom oben errechneten Bedarf das eigene Einkommen (ebenfalls zu einem gewissen Prozentsatz) abgezogen werden. Des Weiteren sind eine eigene Erwerbsunfähigkeit, -minderung, Betreuungsbedürftigkeit oder die Betreuung von Kindern zu berücksichtigen. Solch spezielle Umstände bedürfen in der Praxis einer besonderen Abwägung im Einzelfall, da sich pauschale Ergebnisse zumeist verbieten. Andererseits muss der Unterhaltspflichtige den offenen Betrag des anderen Teils decken (siehe Leistungsfähigkeit, § 1581 BGB), wobei auch Bonuszahlungen oder Weihnachts- und Urlaubsgeld berücksichtigt werden müssen. In besonderen Fällen kann ein Unterhaltsanspruch auch versagt oder gekürzt werden (siehe § 1361 III BGB). Eine Aufzählung verschiedener Versagensgründe findet sich in § 1579 Nr. 2-8 BGB.

Besonders häufig scheitert es an der kurzen Dauer der Ehe oder dem Umstand, dass der Berechtigte (wieder) in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Sofern eine Einigung nicht herbeigeführt werden kann, hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit, seinen Anspruch über das Familiengericht geltend zu machen. In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung der Unterhaltspflicht (§§ 49 ff., 246 FamFG). Hierfür müssen erneut bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, welche eine Eilbedürftigkeit rechtfertigen.

Falls Sie im Zuge einer Trennung von der Thematik des Unterhalts oder des Trennungsunterhalts betroffen sind, von Ihnen Unterhalt gefordert wird oder Sie davon ausgehen, dass Ihnen Unterhalt in gewisser Höhe zusteht, ist rechtliche Beratung dringend zu empfehlen. Die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg steht Ihnen aufgrund ausgewiesener Fachanwälte für Familienrecht jederzeit unterstützend zu Verfügung, um Ihr Anliegen bestmöglich durchzusetzen.

OLG Frankfurt: Urt. V. 10.09.2024 – Az. 6 UF 144/24

Das Ausüben häuslicher Gewalt, Nachstellung und Bedrohungen durch den Kindsvater gegen die Kindsmutter können im Einzelfall die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf diese rechtfertigen. Laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt besteht zudem keine Pflicht des von Gewalt betroffenen Elternteils, mit dem gewalttätigen Partner zu kooperieren. Folglich ist die Alleinsorge des betroffenen Elternteils nicht durch eine Sorgevollmacht, erteilt durch den gewalttätigen Partner, zu ersetzen.

Sorgerecht bei häuslicher Gewalt

Ein solcher Fall zeigt, wie wichtig juristische Unterstützung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht ist. Die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg ist auf solche komplexen und sensiblen Fälle spezialisiert und steht betroffenen Elternteilen mit fachlicher Expertise zur Seite.

In dem beschriebenen Fall reichte der Kindsvater Beschwerde gegen die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Kindsmutter ein. Die bereits geschiedenen Eltern haben zwei Kinder, neun und fünf Jahre alt, die seit der Trennung im Oktober 2020 bei der Kindsmutter lebten. Diese hatte 2021 und 2023 Näherungs- und Kontaktverbote gegen den Kindsvater erwirkt. Im Jahr 2024 wurde ihr schließlich die alleinige elterliche Sorge zugesprochen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde des Kindsvaters ab. Es entschied, dass die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindsmutter dem Kindeswohl am ehesten entspreche (§ 1671 Abs. 1 S.1, S.2 Nr.2 BGB). Die Rechte des Vaters würden aufgrund fehlender tragfähiger sozialer Beziehungen und gravierender Konflikte zwischen den Elternteilen eingeschränkt, was angesichts der Umstände gerechtfertigt sei.

Die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg vertreten Mandanten bei solchen schwierigen Sorgerechtsfragen. Sie beraten umfassend und kämpfen für das Wohl der Kinder sowie die Rechte ihrer Mandanten – insbesondere in Fällen von häuslicher Gewalt oder anderen ernsthaften familiären Konflikten.

Das Gericht stellte fest, dass durch die körperliche und verbale Gewalt des Kindsvaters eine „tragfähige soziale Beziehung“ mit „Kommunikation auf Augenhöhe“ nicht gegeben sei. Der Kindsvater hatte die Kindsmutter mehrfach körperlich angegriffen, ihr gegenüber Todesdrohungen ausgesprochen und sich nicht an Kontakt- und Näherungsverbote gehalten. Diese Umstände führten zu der Feststellung des Gerichts, dass eine Kooperation zwischen den Elternteilen in sorgerechtlichen Fragen nicht möglich sei.

Ein weiteres entscheidendes Argument war der Wille der Kinder. Diese hatten sich, trotz ihres jungen Alters, klar für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen. Ihre Erlebnisse von Gewalt und Bedrohungen hatten einen erheblichen negativen Einfluss auf ihr Sicherheitsgefühl und ihre Entwicklung, was vom Gericht als „spezielle Form der Kindesmisshandlung“ eingestuft wurde.

Fachanwälte für Familienrecht, wie sie die Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel in Regensburg stellt, sind in solchen Fällen unverzichtbare Partner. Sie begleiten ihre Mandanten durch alle rechtlichen Schritte, sei es bei der Beantragung von Kontaktverboten, der Durchsetzung von Alleinsorge oder der Vertretung vor Gericht.

Das OLG Frankfurt betonte abschließend, dass keine milderen Mittel als die Übertragung der alleinigen Sorge auf die Mutter geeignet seien, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung eines fundierten rechtlichen Beistands in solchen Verfahren.

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