Die Übertragung von Immobilien im Erbfall in Deutschland kann seine Tücken haben. Besonders bei hohen Immobilienwerten kann die Erbschaftssteuer schnell zu einer erheblichen finanziellen Belastung für die Erben werden Mit einer rechtzeitigen und klugen Planung lässt sich die Steuerlast jedoch deutlich reduzieren. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie Immobilien möglichst steueroptimiert vererben oder verschenken können.

  1. Erbschaftssteuer – das sollten Sie wissen

Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen – darunter auch Immobilien – an Erben übergeht. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt Immobilienwert nach Abzug von Schulden und Lasten ab und vom Verwandtschaftsgrad:

  • Kinder erhalten 400.000 €,
  • Ehepartner 500.000 €
  • Enkel 200.000 €
  • Geschwister, Nichten/Neffen 20.000 €
  1. Steuerfreie Selbstnutzung

Wird die Immobilie selbst genutzt, kann sie unter bestimmten Bedingungen komplett steuerfrei vererbt werden:

  • Ehepartner: Steuerfrei, wenn sie die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst bewohnen.
  • Kinder: Steuerfrei, wenn sie die Immobilie 10 Jahre selbst bewohnen und die Wohnfläche maximal 200 m² beträgt.
  1. Schenkung statt Erbschaft; Nießbrauch

Bei einer frühzeitigen Planung können durch Schenkungen zu Lebzeiten erhebliche Steuervorteile erzielt werden. Bei Schenkungen gelten dieselben Freibeträge wie bei der Erbschaft, sie können jedoch alle zehn Jahre erneut genutzt werden. So können auch große Immobilienvermögen durch eine gestaffelte Übertragung (z.B. alle zehn Jahre Anteile) steuerarm übergehen.

Wird eine Immobilie zu Lebzeiten übertragen, aber der Schenker behält sich ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauch vor, mindert das den steuerlichen Wert der Immobilie. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Verkehrswert abgezogen und reduziert so die Steuerlast.

  1. Immobilie richtig bewerten lassen

Das Finanzamt setzt den Verkehrswert der Immobilie an – oft zu hoch. Ein unabhängiges Gutachten kann helfen, einen niedrigeren und realistischeren Wert durchzusetzen, wodurch die Steuerlast direkt sinkt.

  1. Rechtzeitig planen und beraten lassen

Die Erbschaftssteuer ist insbesondere bei Immobilien ein komplexes Thema. Ob gestaffelte Schenkung oder Wohnrecht, es gibt viele Möglichkeiten die Steuerlast zu senken. Wer frühzeitig professionelle Beratung einholt, kann legale Gestaltungsspielräume optimal nutzen und sein Vermögen sicher übertragen.

 

Wenden Sie sich für eine individuelle Unterstützung gerne an unser Team.

Weitere Infos zum Immobilienrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/immobilienrecht/

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Steuerfreie Erbschaften: So nutzen Sie die Freibeträge richtig (Stand August 2025)

Schenkungssteuer einfach erklärt: Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten (Stand August 2025)

Bei Erbschaften können hohe Steuern anfallen. Dabei gibt es jedoch gewisse Freibeträge mit den sich diese reduzieren lassen. Dieser Beitrag zeigt auf wie die Freibeträge genutzt werden können, um die Erbschaftssteuerlast zu minimieren.

Was ist eine Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftssteuer wird auf das Erbe erhoben, also auf das Vermögen, welches im Todesfall des Erblassers auf einen Erben übergeht. Die Höhe des Steuersatzes bestimmt sich nach dem Wert des Erbes und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbe und Erblasser ab. Nach diesem Verwandtschaftsverhältnis werden die Erben in verschiedene Steuerklassen eingeteilt.

Die Steuerklassen

  • Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern.
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
  • Steuerklasse III: Alle anderen Erben, wie Freunde oder entfernte Verwandte.

Für jede Steuerklasse gelten unterschiedliche Freibeträge. Diese legen fest, wie viel Vermögen vererbt werden kann, ohne dass dafür Steuern anfallen.

Die Freibeträge

Steuerklasse I (nächste Verwandte):

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder): 400.000 Euro pro Kind
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern (im Falle des Erbes von einem Kind): 100.000 Euro

Steuerklasse II (entfernte Verwandte):

  • Geschwister, Nichten und Neffen: 20.000 Euro
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder: 20.000 Euro

Steuerklasse III (alle anderen Erben):

  • z. B. Freunde oder entfernte Verwandte: 20.000 Euro

Tipps zur optimalen Nutzung der Freibeträge

  1. Frühzeitig Schenken: Es bestehen Schenkungsfreibeträge, die genutzt werden können um Vermögen bereits vor dem Tod steuerfrei weitergeben zu können. Diese stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung.
  2. Erbfolge clever gestalten: Wenn Vermögenswerte auf viele Erben beispielsweise der Steuerklasse I verteilt werden, können die Freibeträge optimal ausgenutzt werden.
  3. Testament aufsetzen: Durch ein Testament lässt sich die Erbschaft planen und Freibeträge optimal ausnutzen.
  4. Lebensversicherungen abschließen: Lebensversicherungen bieten ebenfalls steuerliche Vorteile und können helfen, die Steuerlast zu senken.

Fazit

Durch vorausschauende Planung kann somit die Erbschaftsteuer deutlich reduzieren werden. Das Nutzen der Freibeträge, frühzeitigen Schenkungen, ein gut aufgesetztes Testament und das Abschließen einer Lebensversicherung bieten viel Potenzial die Steuerlast zu senken. Ziehen Sie einen Experten zu Rate, um Ihre Erbschaft optimal zu organisieren und Steuern zu sparen!

 

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Erbschaftssteuer 2025: Was Sie jetzt wissen müssen, um hohe Steuerlast zu vermeiden

Erbschaftssteuer optimieren: So profitieren Sie von den Freibeträgen (Stand August 2025)

In Deutschland ist die Erbschaftssteuer ein Thema, das viele Menschen erst dann ernsthaft beschäftigt, wenn ein Erbfall konkret bevorsteht. Dabei lohnt es sich, frühzeitig zu planen, denn mit der richtigen Strategie lässt sich viel Geld sparen. Besonders die gesetzlich festgelegten Freibeträge bieten großes Potenzial zur Optimierung. In diesem Beitrag zeigen wir, wie Sie die Freibeträge effektiv nutzen und die Erbschaftssteuer reduzieren können.

 

  1. Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb von Vermögen durch Erbschaft anfällt. richtet sich nach dem Wert des Erbes sowie dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Je näher die Beziehung, desto höher der Freibetrag – und desto niedriger der Steuersatz.

 

  1. Die wichtigsten Freibeträge im Überblick

Die Höhe der Freibeträge hängt maßgeblich von der Steuerklasse ab. Das deutsche Erbschaftssteuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen:

Steuerklasse I:

  • Ehepartner: 500.000 €
  • Kinder / Adoptivkinder, bzw. Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Urenkel, Eltern und Großeltern: 100.000 €

Steuerklasse II:

  • Geschwister, Nichten/Neffen, Schwiegereltern, Geschiedene Ehegatten: 20.000 €

Steuerklasse III:

  • Alle übrigen Erben: 20.000 €

Diese Freibeträge gelten pro Person und alle zehn Jahre. Das bedeutet: Durch frühzeitige und gestaffelte Schenkungen lassen sich erhebliche Steuern sparen.

Wichtig zu beachten ist, dass nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, zu versteuern ist.

 

  1. Strategien zur optimalen Nutzung der Freibeträge

a) Frühzeitige Schenkungen planen

Schenkungen zu Lebzeiten ermöglichen es, Freibeträge mehrfach zu nutzen. Wer sein Vermögen in Etappen überträgt – etwa alle zehn Jahre – kann den Freibetrag mehrfach ausschöpfen und die Steuerlast senken. Schenkungen innerhalb der zehn Jahre, auch wenn sie in kleineren Beträgen erfolgen, werden dennoch zu einer Gesamtsumme zusammengerechnet.

b) Vermögen auf mehrere Personen verteilen

Wenn das Erbe an mehrere Begünstigte verteilt wird (z. B. an Kinder und Enkel), können mehrere Freibeträge gleichzeitig genutzt werden. Das verringert die zu versteuernde Summe pro Person.

c) Immobilien clever übertragen

Bei selbstgenutzten Immobilien gelten besondere Steuervergünstigungen – etwa, wenn der Ehepartner oder die Kinder die Immobilie nach dem Erbfall weiterhin selbst nutzen. Wichtig: Diese Vorteile entfallen, wenn die Immobilie verkauft oder nicht selbst genutzt wird.

 

  1. Zusätzliche Freibeträge

Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen ergeben sich weitere Möglichkeiten, die Höhe der Erbschaftssteuer zu verringern.

Eine Möglichkeit ist der Versorgungsfreibetrag und ist auf einen engen Personenkreis beschränkt. Darunter zählen der überlebende Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner mit einem Versorgungsfreibetrag von 256.000 € sowie Kinder und in machen Fällen auch Enkel mit einem gestaffelten Freibetrag je nach Alter bis hin zu 52.000 €.

Zusätzlich ergibt sich die Möglichkeit eines Pflegefreibetrags in Höhe von bis zu 20.000 €, falls jemand als Erbe die verstorbene Person vor ihrem Tod unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt durch Pflege- oder Unterhaltsleistungen versorgt hat.

 

  1. Häufige Fehler vermeiden
  • Keine frühzeitige Planung: Wer erst im Todesfall über das Erbe nachdenkt, verschenkt unter Umständen steuerliche Vorteile.
  • Unklare oder fehlende Testamente: Ohne klare Regelung kann es zu Streit unter Erben kommen – und zu unerwarteten Steuerfolgen.

 

  1. Fazit: Wer früh plant, spart Steuern

Die Erbschaftssteuer lässt sich durch eine geschickte Nutzung der Freibeträge erheblich reduzieren. Frühzeitige Schenkungen, eine clevere Verteilung des Vermögens und ein gut durchdachtes Testament schaffen nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch Klarheit und Frieden in der Familie.

 

Für weitere Informationen oder eine spezielle Beratung in Ihrem Fall wenden Sie sich gerne an unser Team der Kanzlei Hufnagel.

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Erbschaftssteuer 2025: Was Sie jetzt wissen müssen, um hohe Steuerlast zu vermeiden

Schenkungssteuer einfach erklärt: Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten (Stand August 2025)

Auch 2025 bleibt die Erbschaftssteuer ein zentrales Thema für alle, die Vermögen vererben oder erben möchten. Besonders bei Immobilien und Betriebsvermögen führen steigende Werte immer häufiger zu einer erheblichen Steuerlast. Große Belastungen lassen sich jedoch mit kluger Planung vermeiden. Welche Regeln aktuell gelten und wie Sie Ihre Nachfolge steueroptimiert gestalten zeigt Ihnen dieser Beitrag.

1. Wann fällt Erbschaftssteuer an?

Wenn Vermögen durch Tod des Erblassers auf den Erben übergeht, fällt die Erbschaftssteuer an. Nicht der gesamte Nachlass wird besteuert, sondern der Erwerb jedes einzelnen Erbens. Die Höhe der Erbschaftssteuer bestimmt sich nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Vermögens. Die Steuer ist dann zu zahlen, wenn der jeweilige Freibetrag überschritten wird.

  1. Freibeträge 2025 – was bleibt steuerfrei?

Die persönlichen Freibeträge wurden trotz gestiegener Immobilien- und Vermögenswerte nicht erhöht. Die wichtigsten Freibeträge:

Beziehung zum ErblasserFreibetrag
Ehepartner500.000 €
Kinder400.000 €
Enkelkinder200.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €
Nichtverwandte20.000 €

3. Erbschaftssteuer bei Immobilien

Da die Verkehrswerte von Immobilien in vielen Regionen deutlich über den Freibeträgen liegen, fällt ein erheblicher Teil der Erbschaftssteuer auf Immobilien. Auch hier gibt es eine Steuerbefreiung, wenn die Immobilie selbstgenutzt wird; doch dazu müssen enge Voraussetzungen erfüllt werden: Der Ehepartner oder das Kind muss die Immobilie unmittelbar selbst beziehen und mindestens zehn Jahre darin wohnen bleiben. Für Kinder gilt zudem das die Wohnfläche 200 m² nicht überschreiten darf. Wird die Immobilie später verkauft oder anderweitig genutzt, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.

4. Wie verringere ich die Steuerlast?

Die effektivste Möglichkeit, um die Erbschaftssteuer zu reduzieren, ist die frühzeitige Schenkung. Hier können dieselben Freibeträge im Abstand von zehn Jahren erneut genutzt werden. So können selbst größere Vermögen steuerfrei übertragen werden.

Zudem lassen sich durch ein durchdachtes Testament die Freibeträge gezielt nutzen. Durch die Einbeziehung weiterer Familienmitglieder lassen sich Erbschaften oft so strukturieren, dass die Steuerlast auf mehrere Schultern verteilt wird.

5. Frühzeitig handeln – und professionell beraten lassen

Wer seine Nachfolge nicht regelt, verliert wertvolle Handlungsmöglichkeiten, um steuerliche Belastungen zu reduzieren. Je früher mit der Planung begonnen wird, desto besser lassen sich Freibeträge ausnutzen und Steuerlasten minimieren. Besonders bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder komplexen Familienverhältnissen, bei denen es um große Vermögenswerte geht, ist viel Einsparpotenzial vorhanden. Hier ist eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Anwalt für Erbrecht und Steuerrecht sehr empfehlenswert.

Wenden Sie sich für eine individuelle Unterstützung gerne an unser Team.

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Steuerhinterziehung vermeiden: Ihre Rechte und Pflichten im Steuerstrafrecht (Stand August 2025)

Schenkungssteuer einfach erklärt: Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten (Stand August 2025)

 

Das Vererben oder Verschenken einer Immobilie kann für beide Seiten weitreichende Konsequenzen haben. Es ist ratsam, sich vorab über die rechtlichen Aspekte beraten zu lassen und zu informieren, um Streitigkeiten oder unerwartete Steuerlasten vorzubeugen. Im folgenden Blogbeitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um das Vererben oder Verschenken von Immobilien.

Immobilie vererben: rechtliche Grundlagen

Das Eigentum einer Immobilie, welche vererbt wird, geht nach dem Tod des Erblassers auf die Erben über. Die gesetzlichen Vorgaben für die Immobilienvererbung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie in den Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzen festgelegt.

Erbschaftssteuer

Möglicherweise fällt für die Immobilienvererbung eine Erbschaftssteuer an. Hierbei kommt es vor allem auf den Wert der Immobilie und den Verwandtschaftsgrad an. Nahe Verwandte wie Kinder oder Ehepartner profitieren von hohen Freibeträgen, welche ebenso je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich ausfallen. Sobald der Wert der Immobilie den jeweiligen Freibetrag übersteigt, muss für den übrigen Betrag besteuert werden.

Pflichtteil und Testamentsgestaltung

Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte eine sorgfältige Testamentsgestaltung erfolgen. Insbesondere bezüglich des Pflichtteilsanspruches kommt es häufig zu Streitigkeiten. Der Pflichtteil stellt den Anteil am Erbe dar, der nahen Verwandten, welche nicht im Testament erwähnt wurden, zusteht. Hierbei kann vor allem die rechtliche Beratung durch einen Anwalt helfen, um die Wünsche des Erblassers zu berücksichtigen und durchsetzen.

Eintragung ins Grundbuch

Von besonderer Bedeutung ist die Eintragung ins Grundbuch nach dem Erbfall. Hierbei wird dann der Erbe als neuer Eigentümer eingetragen. In der Regel erfolgt dies nach Vorlage des sogenannten Erbscheins.

Immobilie verschenken: rechtliche Grundlagen

Vor allem das Verschenken einer Immobilie zu Lebzeiten stellt eine attraktive Möglichkeit dar, um die Steuerlast zu minimieren oder gar ganz zu vermeiden. Hierbei gibt es jedoch viele rechtliche Aspekte, welche unbedingt beachtet werden müssen.

Schenkungssteuer

Für die Schenkung einer Immobilie fällt im Grundsatz eine Schenkungssteuer an. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, die bestimmten Freibeträge zu beachten. Diese sind abhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad. Kinder können aktuell 400.000€ steuerfrei erhalten. Ehepartner bis zu 500.000€. Ist der Wert der Immobilie höher und wird der Freibetrag somit überschritten, muss für den überschüssigen Betrag die Schenkungssteuer gezahlt werden. Eine Schenkung einer Immobilie ist somit aber steuerlich günstiger, wenn sie frühzeitig erfolgt. Die Steuerfreibeträge können alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden, sodass auch eine Immobilie komplett schenkungssteuerfrei übertragen werden kann, wenn die Schenkung frühzeitig erfolgt.

Nießbrauch und Wohnrecht

Nach einer Schenkung möchte der Schenker oft sicherstellen, dass er während seines Lebens weiterhin in der jeweiligen Immobilie wohnen kann. Hierfür kann die Einräumung eines Nießbrauchsrechts oder eines Wohnrechts hilfreich sein. Hierbei behält der Schenker das Nutzungsrecht an der Immobilie. Diese Rechte müssen im Grundbuch eingetragen werden.

Schenkungsvertrag und notarielle Beurkundung

Um einen Schenkungsvertrag rechtlich wirksam zu vereinbaren, ist eine notarielle Beurkundung von großer Bedeutung. Der Notar sorgt hierbei nicht nur für die rechtliche Richtigkeit des Vertrags, sondern auch die Eintragung im Grundbuch erfolgt auf Veranlassung des Notars.

Vorsicht vor Schenkung von überschuldeten Immobilien

Sobald eine Immobilie überschuldet ist, also mehr Schulden darauf lasten als der Wert der Immobilie, können bei der Schenkung Probleme vorkommen. Im ungünstigsten Fall können Gläubiger des Schenkers das Verschenkte in Anspruch nehmen. Es ist besonders wichtig, sich in einem solchen Fall rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

Tipps und Tricks:

Für die Immobilienübertragung gibt es einige Tipps und Tricks um die steuerliche Belastung so gering wie möglich zu halten:

  • Frühzeitige Schenkungen: Es ist wichtig Schenkungen frühzeitig vorzunehmen und die Freibeträge alle zehn Jahre neu auszuschöpfen.
  • Schenkung an mehrere Erben: Die Schenkung einer Immobilie kann auch auf mehrere Erben verteilt werden
  • Verkauf statt Schenkung: Teilweise kann es sogar sinnvoller sein, eine Immobilie zu verkaufen und daraufhin den Erlös zu vererben oder zu verschenken, weil der Verkauf keine Schenkungssteuer auslöst.

Fazit

Es ist wichtig für die Vererbung oder Verschenkung einer Immobilie sich rechtlichen Rat einzuholen. Insbesondere für die Erbschafts- sowie Schenkungssteuer, die Nießbrauchrechte und die Gestaltung von Schenkungsverträgen sind viele Feinheiten zu beachten. Um hierbei spätere Probleme zu vermeiden, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtlich beraten lassen.

Melden Sie sich noch heute bei uns für eine rechtliche Beratung und zusammen gestalten wir eine optimale Immobilienübertragung, welche auf Sie abgestimmt ist.

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Vorweggenommene Erbfolge gestalten: Tipps für einen harmonischen Übergang (Stand Juli 2025)

Konflikte bei der Erbfolge vermeiden: Wie Schenkungen richtig geregelt werden (Stand Juni 2025)

Die vorweggenommene Erbfolge ist eine Möglichkeit, Vermögen noch zu Lebzeiten an die zukünftigen Erben zu übertragen. Dies kann aus unterschiedlichen Gründen sinnvoll sein, um beispielsweise Streitigkeiten um das Erbe zu vermeiden, die Kinder finanziell zu unterstützen oder um Erbschaftssteuern zu sparen. Bei der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge sind einige Punkte besonders zu beachten:

1. Frühzeitige Klärung der Nachlassregelung

Der Erblasser bzw. Schenker sollte sich frühzeitig mit seinen Wünschen und Vorstellungen und denen der zukünftigen Erben auseinandersetzen und mit diesen auch das Gespräch suchen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Ferner sollte die Art der Vermögensübertragung geregelt werden. Dabei ist zwischen Schenkungen, Verträge auf den Todesfall, vorweggenommene Erbfolge durch Übertragung mit Auflagen und Vermögensübertragung in Form von Unternehmensanteilen zu unterscheiden.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Zuwendung die gesetzliche Erbfolge nicht verändert. Möchte der Erblasser nicht, dass der Beschenkte nach dem Tod des Erblassers weitere Ansprüche auf den Nachlass hat, muss er dies durch einen Erbverzicht explizit regeln. Dafür bedarf es eines notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrages.

2.Verhinderung des Vermögensverlusts

Oftmals übertragen Erblasser ihr Vermögen schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder, um diese finanziell zu unterstützen oder ihnen gar aus einer wirtschaftlichen Notlage zu helfen. Jedoch trägt eine unüberlegte Übertragung auch Risiken: der Empfänger könnte mit dem neu erlangten Vermögen überfordert sein und es aufgrund fehlgeleiteter Investitionen und Ausgaben wieder verlieren.

Aufgrund dessen sollte die Höhe des übertragenen Vermögens gut überlegt sein und möglicherweise auch auf die Erfahrung von Steuerberatern oder Anwälten zurückgegriffen werden.

3. Absicherung im Alters-/ Pflegefall

Dem Schenkenden ist anzuraten, sein Vermögen zu Lebzeiten nicht gänzlich zu überschreiben. Ansonsten droht die Gefahr, sich im Alter nicht mehr eigenständig um die Versorgung oder die eigene Pflege kümmern zu können. Es sollte daher ein finanzieller „Puffer“ einbehalten werden, um die letzten Lebensjahre selbstbestimmt gestalten zu können.

4. Verträge über die vorweggenommene Erbfolge

Zu guter Letzt ist eine genaue und lückenlose Dokumentation aller Vereinbarungen zwischen dem Schenker (zukünftigem Erblasser) und den Beschenkten (zukünftigen Erben) unerlässlich, um im Zweifelsfall einen Beweis für die getroffenen Vereinbarungen vorweisen zu können. Hierfür empfiehlt es sich, einen Notar aufzusuchen.

 

Für eine individuelle Beratung und Unterstützung wenden Sie sich gerne an unser Team.

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Konflikte bei der Erbfolge vermeiden: Wie Schenkungen richtig geregelt werden (Stand Juni 2025)

Schenkungssteuer in der vorweggenommenen Erbfolge: Freibeträge optimal nutzen

 

Die vorweggenommene Erbfolge, also die Übertragung von Vermögen noch zu Lebzeiten des Erblassers auf die zukünftigen Erben, erfolgt im juristischen Sinne durch eine Schenkung gem. § 516 BGB.

Dabei gibt es verschiedene Möglichkeit, die Schenkung zu gestalten und den Schenker rechtlich abzusichern:

1. Immobilienübertragung

Der Schenker kann zu Lebzeiten durch einen notariell beurkundeten Vertrag eine Immobilie auf einen der zukünftigen Erben übertragen. Dabei hat er die Möglichkeit die Übertragung mit einem Wohn- oder Nießbrauchrecht zu verknüpfen, um weiterhin in der Immobilie zu wohnen und die Erträge daraus zu erhalten.

2. Übertragung gegen Verpflichtungen

Die Übertragung von Vermögen kann mit Verpflichtungen verknüpft werden, welchen der Beschenkte nachkommen muss. Besonders häufig ist hierbei die Verpflichtung zur persönlichen Pflege des Schenkers oder Zahlung einer Leibrente. Allerdings sollten solche Verpflichtungen deutlich definiert, schriftlich festgehalten und rechtlich abgesichert sein.

3. Rückforderungsrechte

Gesetzlich sind nur wenige Rückforderungsrechte des Schenkers bestimmt. Der vertraglichen Gestaltung solcher Rückforderungsrechte sind hingegen keine Grenzen gesetzt. Beispielsweise kann vereinbart werden, dass der Beschenkte die übertragene Immobilie nicht ohne die Zustimmung des Schenkers veräußern darf oder die Vermögenswerte an den Schenker zurückfallen, falls der Beschenkte vor dem Schenker stirbt. Somit kann der Schenker in bestimmten Situationen das Eigentum zurückverlangen.

4. Verzicht auf das Erbe

Zu beachten ist, dass eine Schenkung die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB) nicht verändert, d.h., dass der Beschenkte (trotz der schon erlangten Zuwendung) grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf den Nachlass hat, sofern er von der gesetzlichen Erbfolge erfasst ist.

Der Schenker kann mit dem Beschenkten allerdings durch einen notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag einen Erbverzicht vereinbaren: der Beschenkte hat seinen Anteil bereits erhalten und wird dann nach dem Eintritt des Erbfalls nicht mehr in der Erbfolge berücksichtigt.

5. Anrechnung auf den Pflichtteil

Es gibt auch die Möglichkeit, die Schenkung auf den Pflichtteil anzurechnen. Das bedeutet, dass der Beschenkte seinen Anteil schon zu Lebzeiten erhalten hat und der Erblasser diesen dann im Testament enterbt. Der Erbe kann dennoch seinen Anspruch auf den Pflichtteil gem. § 2303 ff. BGB geltend machen.

6. Anrechnung auf den Erbteil

In dem Fall, dass der Beschenkte weder auf den Erbteil verzichtet, noch enterbt wurde, ist darauf abzustellen, ob er eine Schenkung als Ausstattung erhalten hat. Diese wird gem. § 2050 BGB auf den Erbteil angerechnet, falls es weitere Abkömmlinge des Erblassers gibt und dieser durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen nichts anderes bestimmt hat. Danach wird das Erbe nach der gesetzlichen Erfolge gem. §§ 1924 ff. BGB verteilt (sog. Ausgleichspflicht gem. § 2050 BGB).

Diese Ausgleichspflicht gilt nicht, wenn der Erblasser ein Testament erlassen hat.

Handelt es sich bei der Schenkung nicht um eine Ausstattung, wird diese nicht auf den gesetzlichen Erbteil angerechnet, § 2050 Abs. 3 BGB, sofern im Schenkungsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

 

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Rückforderung bei Schenkungen: Wann ist sie möglich? (Stand Mai 2025)

Die vorweggenommene Erbfolge ist eine Möglichkeit, Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten des Erblassers an die Erben zu übertragen. Häufig geschieht dies durch Schenkungen oder Erbverträge. Ziel ist es, die Erbschaftssteuer zu minimieren oder die Nachfolge frühzeitig zu regeln. Doch was passiert, wenn es zu Streitigkeiten kommt? Welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Erblasser oder ein Erbe eine Schenkung oder Vereinbarung widerrufen möchte? Dieser Blogbeitrag beleuchtet die rechtlichen Aspekte von Widerrufsrechten bei der vorweggenommenen Erbfolge und welche Optionen in einem Streitfall zur Verfügung stehen.

Was versteht man unter vorweggenommener Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge beschreibt die Übertragung von Vermögen oder Teilen des Nachlasses zu Lebzeiten des Erblassers. Dies erfolgt häufig durch Schenkungen oder durch den Abschluss von Verträgen wie Erbverträgen oder Schenkungsverträgen. Ziel ist es, die Vermögenswerte frühzeitig an die Erben zu übertragen und damit steuerliche Vorteile zu erzielen oder die Nachfolgeplanung zu sichern.

Widerrufsrechte bei der vorweggenommenen Erbfolge

Die Frage des Widerrufs bei der vorweggenommenen Erbfolge ist komplex und hängt von der Art der Vereinbarung ab. Grundsätzlich kann zwischen Schenkungen und Erbverträgen unterschieden werden.

a) Widerruf einer Schenkung

Ein Widerruf ist insbesondere dann möglich, wenn er im Schenkungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Der Widerruf kann zum Beispiel bei grober Undankbarkeit des Beschenkten erfolgen, was in § 530 BGB geregelt ist. Dies bedeutet, dass der Schenker die Schenkung rückgängig machen kann, wenn der Beschenkte ihm gegenüber ein schwerwiegendes Fehlverhalten zeigt, etwa durch Körperverletzung oder eine andere schwere Straftat. Ein Widerruf ist jedoch an enge Voraussetzungen gebunden und kann nicht jederzeit und ohne Grund erfolgen.

b) Widerruf im Erbvertrag

Erbverträge bieten weniger Flexibilität. Ein Widerruf eines Erbvertrags ist nur dann möglich, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn es schwerwiegende Gründe für eine Aufhebung gibt. Erbverträge sind grundsätzlich bindend, und ein einseitiger Widerruf ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Handlungsmöglichkeiten im Streitfall

Wenn es zu Streitigkeiten über eine vorweggenommene Erbfolge kommt, gibt es verschiedene rechtliche Möglichkeiten, wie die betroffenen Parteien vorgehen können:

a) Vermögensansprüche geltend machen

Betroffene Erben oder Beschenkte können ihre Vermögensansprüche vor Gericht durchsetzen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es Unklarheiten darüber gibt, ob eine Schenkung oder ein Erbvertrag wirksam ist oder ob der Widerruf rechtmäßig erfolgt ist.

b) Recht auf Ausgleichung

Erben, die zu Lebzeiten des Erblassers weniger begünstigt wurden, haben möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleichung. Das bedeutet, dass der Wert von Schenkungen zu Lebzeiten im Erbfall berücksichtigt werden muss, um eine ungerechte Bevorzugung eines Erben zu vermeiden.

c) Widerrufserklärung

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, kann der Erblasser oder die Erbin durch eine formelle Widerrufserklärung die Schenkung oder den Erbvertrag rückgängig machen. Dies setzt jedoch voraus, dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Widerruf ordnungsgemäß erfolgt.

d) Mediation oder Schlichtung

In vielen Fällen kann eine außergerichtliche Einigung durch Mediation oder Schlichtungsverfahren eine gute Möglichkeit sein, Streitigkeiten ohne die Notwendigkeit eines Gerichtsverfahrens zu lösen. Dies spart Zeit und Kosten und ermöglicht eine schnellere Lösung des Konflikts.

Fazit

Die vorweggenommene Erbfolge kann eine nützliche Strategie zur Vermögensübertragung sein, doch sie kann auch zu Konflikten führen, wenn es zu Unstimmigkeiten über Schenkungen oder Erbverträge kommt. In solchen Fällen gibt es rechtliche Möglichkeiten, wie die Durchsetzung von Ansprüchen, der Widerruf von Schenkungen oder Erbverträgen sowie die Möglichkeit der Mediation. Wer in einen solchen Streitfall verwickelt ist, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um die besten Optionen zu verstehen und eine Lösung zu finden.

 

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Rückforderung bei Schenkungen: Wann ist sie möglich? (Stand Mai 2025)

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Schenkungen sind eine gängige Möglichkeit, Vermögen zu übertragen. Doch was passiert, wenn der Schenker die Schenkung später wieder zurückfordern möchte? In diesem Beitrag erfahren Sie, unter welchen Umständen eine Rückforderung rechtlich möglich ist und wie sie durchgesetzt wird.

1. Wann kann eine Schenkung zurückgefordert werden?

Eine Rückforderung ist nicht einfach möglich und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

a) Grobe Undankbarkeit des Beschenkten

Laut § 530 BGB kann der Schenker die Schenkung zurückfordern, wenn sich der Beschenkte grob undankbar verhält, z. B. durch schwere Beleidigung oder körperliche Gewalt. Der Undank muss in einem besonders schweren Maße vorliegen.

b) Wegfall des Schenkungszwecks

Hat die Schenkung eine Auflage bzw. einen bestimmten Zweck, der nicht erfüllt wird, kann der Schenker grundsätzlich auch dann die Rückgabe verlangen. Beispiel: Ein Schenker gibt eine Immobilie unter der Bedingung, dass sie als Wohnsitz genutzt wird, und der Beschenkte hält sich nicht daran.

c) Insolvenz des Schenkers

Im Falle einer Gläubigerbenachteiligung der Insolvenzmasse durch die Schenkung, kommt eine Anfechtung der Schenkung in Betracht, falls diese innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag stattfand.

d) Verarmung des Schenkers

Falls der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann das Geschenkte unter Umständen herausverlangt werden.

2. Wie kann eine Rückforderung erfolgen?

Eine Rückforderung muss in der Regel vor Gericht geltend gemacht und durchgesetzt werden. Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, Rückforderungen im Voraus vertraglich zu regeln:

a) Vertragliche Rückforderungsklauseln

Im Schenkungsvertrag können Rückforderungen vereinbart werden, etwa im Fall von Undank oder Nichterfüllung eines bestimmten Zwecks. Dies erleichtert spätere Rückforderungen.

b) Anfechtung bei Insolvenz

Im Rahmen einer Anfechtung der Schenkung unter den bereits genannten Voraussetzungen, kann eine Schenkung unter Umständen wieder herausverlangt werden.

c) Sittenwidrigkeit

Ist eine Schenkung sittenwidrig, etwa im Falle eines Betrugs, kann sie ebenfalls unter Umständen rückgängig gemacht werden.

3. Fristen und Regelungen

Rückforderungen müssen innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen. Bei Pflichtteilsergänzungen können Schenkungen bis zu zehn Jahre nach dem Tod des Schenkers berücksichtigt werden (§ 2325 BGB). Rückzahlungsansprüche verjähren grundsätzlich in der regelmäßigen Verjährungsfrist innerhalb von drei Jahren mit dem Ende des Jahres der Anspruchsentstehung. Falls eine Verarmung des Schenkers vorliegt, ist grundsätzlich eine 10-Jahresfrist zu beachten.

4. Fazit

Die Rückforderung von Schenkungen ist nur in bestimmten Fällen möglich, etwa bei grobem Undank oder bei der Missachtung von Auflagen. Es ist ratsam, schon bei der Schenkung vertragliche Regelungen zu treffen und im Zweifelsfall rechtzeitig rechtliche Schritte zu unternehmen. So können spätere Konflikte vermieden und die Rückforderung rechtlich abgesichert werden.

 

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Konflikte bei der Erbfolge vermeiden: Wie Schenkungen richtig geregelt werden (Stand Mai 2025)

Vorweggenommene Erbfolge gestalten: Tipps für einen harmonischen Übergang (Stand Mai 2025)

Schenkungen sind ein hilfreiches Instrument, um die Erbfolge frühzeitig zu regeln und mögliche Konflikte zwischen den Erben zu vermeiden. Wenn jedoch Schenkungen nicht korrekt durchgeführt oder dokumentiert werden, können sie zu Streitigkeiten führen. Hier erfahren Sie, wie Sie Schenkungen richtig gestalten, um spätere Konflikte zu verhindern.

  1. Was sind Schenkungen im Rahmen der Erbfolge?

Schenkungen sind freiwillige Übertragungen von Vermögenswerten zu Lebzeiten des Erblassers. Sie dienen dazu, das Erbe vorab zu regeln und die Vermögensaufteilung zu erleichtern. Allerdings können Schenkungen problematisch werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß dokumentiert oder wenn Pflichtteilsansprüche der Erben nicht beachtet werden.

  1. Probleme durch Schenkungen

Schenkungen können besonders zu Konflikten führen, wenn der Erblasser nicht berücksichtigt, dass Pflichtteilsberechtigte (wie Kinder oder Ehegatten) trotz Enterbung Anspruch auf einen Pflichtteil haben (§ 2303 BGB). Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht werden, müssen in die Pflichtteilsermittlung einfließen (§ 2325 BGB). Dies kann zu Spannungen führen, wenn nicht alle Erben gleichbehandelt werden.

  1. Wichtige Punkte bei der Schenkungsregelung
  • Dokumentation und Vertrag: Alle Schenkungen sollten schriftlich festgehalten und möglichst notariell beurkundet werden. Ein klarer Schenkungsvertrag sorgt für Rechtssicherheit.
  • Pflichtteilsansprüche berücksichtigen: Schenkungen müssen in die Pflichtteilsermittlung einbezogen werden. Schenkungen vor dem Tod sollten deshalb so geplant werden, dass alle Erben gerecht behandelt werden.
  • Steuerliche Aspekte: Schenkungen unterliegen der Schenkungsteuer, aber es gibt Freibeträge, die für eine steuerlich vorteilhafte Übertragung genutzt werden können. Diese Freibeträge können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden.
  • Ausgleichszahlungen: Wenn ein Erbe eine größere Schenkung erhält, sollten die anderen Erben gegebenenfalls durch Ausgleichszahlungen berücksichtigt werden, um die Erbteilung fair zu gestalten.
  • Transparenz: Eine offene Kommunikation mit den Erben über die Schenkungen ist wichtig, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.
  1. Schenkungen als Teil der Nachlassplanung

Schenkungen sind oft ein wichtiger Bestandteil der Nachlassplanung, da sie helfen, die Erbschaftssteuer zu minimieren und den Übergang des Vermögens zu vereinfachen. Sie sollten jedoch im Einklang mit dem gesamten Nachlassplan stehen, um spätere Streitigkeiten zu verhindern.

  1. Fazit: Schenkungen richtig regeln, Konflikte vermeiden

Schenkungen bieten eine effektive Möglichkeit, die Erbfolge zu regeln, müssen aber gut geplant und dokumentiert werden. Indem Sie Pflichtteilsansprüche berücksichtigen und die Schenkungen transparent kommunizieren, können Sie Konflikte unter den Erben vermeiden und für eine gerechte Vermögensaufteilung sorgen. Eine rechtliche Beratung hilft dabei, alles korrekt zu regeln und steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Wenden Sie sich für eine individuelle Beratung und Unterstützung gerne an unser Team.

Weitere Infos zum Erbrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/service/erbrecht/

Weitere Blogbeiträge zum Erbrecht:

Vorweggenommene Erbfolge gestalten: Tipps für einen harmonischen Übergang (Stand Mai 2025)

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