Das Adoptionsrecht ist Teil des Familienrechts und in den §§ 1741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, bezieht sich selbstverständlich auf die Adoption von Kindern und hat einige Berührungspunkte mit dem Rechtsgebiet des Erbrechts. Da eine Adoption für Eltern und Kind erbrechtliche Auswirkungen haben kann, müssen hier viele Besonderheiten beachtet werden.

Adoptionsverfahren im Erbrecht. Familienrecht Anwalt Regensburg

Erbrechtliche Beweggründe für ein Adoptionsverfahren können vielseitig sein:

Erbschaft des Adoptivkindes: Ein adoptiertes Kind erlangt das Erbrecht in der Familie des Adoptivelternteils bzw. von seinem Adoptivvater/-mutter. Es erbt gleichermaßen wie ein leibliches Kind seiner Adoptiveltern. Dies bedeutet, dass das Adoptivkind rechtlich als Kind des Adoptivelternteils behandelt wird und somit erbrechtliche Ansprüche auf das Vermögen dieses Elternteils oder beider Eltern hat. Dagegen ist das Kind gegenüber seinen leiblichen Eltern nicht mehr (automatisch) erbberechtigt.

Erbschaft des Adoptivelternteils: Wenn das adoptierte Kind selbst verstirbt, erben seine Adoptiveltern, sofern diese noch am Leben sind und keine eigenen Kinder des Adoptivkindes vorhanden sind. Falls eigene Kinder vorhanden sind, erben diese nach gesetzlicher Erbfolge. Hierbei hätte eine Adoption also keinen Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge.

Erbschaftssteuer: Eine Adoption ermöglicht deutlich höhere Steuer-Freibeträge für Erbschaften oder Schenkungen für Adoptivkinder. Bis zu 400.000 € für Kinder -> dagegen im Vergleich nur 20.000 € bei außenstehenden Personen. Dies wird mitunter den häufigsten Grund für die Adoption eines Erwachsenen darstellen.

Pflichtteil: Dem Adoptivkind steht im Falle einer Enterbung auch ein Pflichtteilsanspruch zu.

Im deutschen Adoptionsrecht ist die Unterscheidung zwischen der Adoption von Minderjährigen und Erwachsenen wichtig. Für die Adoption eines Kindes werden sich regelmäßig andere Beweggründe ergeben, die nicht unbedingt finanzieller Natur sind (hierzu an anderer Stelle).

Des Weiteren wird zwischen „starker“ und „schwacher“ Adoption differenziert. Westliches Merkmal ist hierbei das Fortbestehen oder die Beendigung der bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse.

Sollten Sie mit der Frage einer Adoption konfrontiert sein, eine solche Option in Erwägung ziehen oder vor einer erbschaftsteuerlichen Fragestellung stehen, ist rechtliche Beratung meist unausweichlich, um eine individuelle Lösung für Ihr Problem zu finden. Das Familien- und Erbrecht stellt aufgrund seiner Komplexität oftmals eine große Herausforderung dar und kann ausschließlich an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Als Rechtsanwaltskanzlei mit Fachanwälten für Familienrecht können wir Ihnen beste Betreuung beim Thema Adoptivrecht gewährleisten.

Sollte ein Kind von Verwandten zweiten Grades adoptiert werden, kann es nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom 15.12.2021 im Fall des Ablebens einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhalten.

Im konkreten Fall ging es um eine verwitwete Erblasserin, die kinderlos verstorben ist. Die einzigen noch lebenden Verwandten waren die Nichten und Neffen der Erblasserin. Darüber hinaus hatte die Erblasserin kein Testament errichtet, so dass gesetzliche Erbfolge eintrat.

Problematisch war der Erbteil eines Neffen, der nach dem Tod seiner Mutter, also der Schwester der Erblasserin, von der zweiten Schwester der Erblasserin adoptiert wurde. Er beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein, nachdem er die Hälfte des Nachlasses erhalten soll, da ihm je ein Viertel über seine leibliche Mutter als auch über seine Adoptivmutter zustünde. Dem stimmte das Nachlassgericht zu, wohingegen die übrigen Nichten und Neffen Widerspruch einlegten.

Allerdings ohne Erfolg, denn auch das OLG sprach dem Adoptivsohn zwei gesetzliche Erbteile zu je ein Viertel zu. Ausnahmsweise blieben die Verwandtschaftsverhältnisse gem. § 1756 Abs. 1 BGB erhalten, wenn die Adoptiveltern mit dem Kind in zweiten oder dritten Grad verwandt sind, was vorliegend der Fall war.

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