Sieht man sich dem Vorwurf gegenüber, eine Steuerhinterziehung begangen zu haben, so stellt die Möglichkeit
einer Selbstanzeige eine durchaus ernstzunehmende Lösung dar, um den drohenden Geld- und Haftstrafen
entgegenzuwirken. Doch in welchen Situationen ein solches Vorgehen tatsächlich als sinnvoll zu beurteilen ist,
wird nachfolgend erläutert.
Sieht man sich dem Vorwurf gegenüber, eine Steuerhinterziehung begangen zu haben, so stellt die Möglichkeit
einer Selbstanzeige eine durchaus ernstzunehmende Lösung dar, um den drohenden Geld- und Haftstrafen
entgegenzuwirken. Doch in welchen Situationen ein solches Vorgehen tatsächlich als sinnvoll zu beurteilen
ist, wird nachfolgend erläutert.
1. Die Selbstanzeige, § 371 AO
Um eine solche handelt es sich, wenn es zu einer Steuerhinterziehung gekommen ist, und dies der
entsprechenden zuständigen Behörde durch die steuerpflichtige Person selbst angezeigt wurde. Werden
bestimmte Bedingungen gewahrt und Voraussetzungen erfüllt, so kann eine Selbstanzeige zu einer
Strafmilderung oder gar einer Straffreiheit führen. Insbesondere sind unter diese Erfordernisse zu fassen:
- Berichtigung aller unwahren weitergegebenen Angaben
- Eine fristgerechte Nachzahlung der Steuern inklusive angefallener Zinsen
- Es ist noch keine ganze oder teilweise Entdeckung der Tat durch das Finanzamt gegeben
- Die zu Unrecht erlangte Steuerverkürzung beträgt unter 25.000€
2. Wann ist diese sinnvoll?
- Der Finanzbehörde zuvorkommen: Sind Anhaltspunkte erkennbar, dass zeitnah eine
Steuerprüfung durch das Finanzamt eingeleitet und durchgeführt werden soll, so stellt eine Selbstanzeige
eine Möglichkeit dar, dieser zuvor zu kommen. Im Ergebnis kann eine Selbstanzeige, unter Wahrung weiterer
Voraussetzungen, zu einer Strafmilderung oder Straffreiheit führen, wenn die vorliegende Straftat noch
nicht ganz oder teilweise aufgedeckt wurde.
- Die Tat ist noch nicht verjährt: Strafrechtlich ist der Verjährungszeitraum für eine
einfache Steuerhinterziehung bei 5 Jahren anzusetzen, wobei sich dieser in besonders schweren Fällen bis
zu 10 Jahren erstreckt. Liegen je nach Fall diese Zeiträume bereits zurück, so ist nicht zu einer
Selbstanzeige zu raten, da eine etwaige Straftat bereits nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann.
- Entdecken der unbeabsichtigten Steuerhinterziehung: Ist es zu einer Steuerhinterziehung
gekommen, ohne dass dies beabsichtigt und bewusst war, so ist stets ratsam, eine Selbstanzeige
durchzuführen, um die ungewollt vorliegenden Fehler schnellstmöglich zu beheben und bestehende
Missverständnisse aufzulösen.
- Korrekte und vollständige Selbstanzeige: Der Weg einer Selbstanzeige sollte lediglich
dann gewählt werden, wenn eine solche im Anschluss ausführlich, umfassend und der Wahrheit entsprechend
vorgenommen wird. Bei anderweitigem nachfolgenden Handeln besteht das Risiko, dass deren Unwirksamkeit
festgestellt wird und, völlig gegenteilig zu dem gewünschten Ergebnis, weitere strafrechtliche Folgen
begründet werden.
3. Fazit
In einer Selbstanzeige wird die Möglichkeit begründet, infolge einer Steuerhinterziehung eine
Strafmilderung oder eine Straffreiheit zu erwirken. Dennoch ist dieser Weg nicht immer ratsam und sollte
aufgrund zahlreicher zu beachtenden Aspekte lediglich nach Absprache und mit anwaltlichem Beistand in
Erwägung gezogen werden.
Für eine individuelle Beratung und Unterstützung wenden sie sich gerne an unser Team.
Weitere Infos zum Steuerrecht: https://www.kanzlei-hufnagel.de/steuerrecht.php