Für viele Familien ist das Reisen mit Kindern Alltag, ob es ein Besuch bei Verwandten oder Urlaub im Ausland ist. Bei getrennt lebenden Eltern, alleinerziehenden Müttern oder Vätern und in Patchwork-Konstellationen können solche Reisen aber zu rechtlichen Problemen führen, weil die Sorgeberechtigten nicht mit dem Kind reisen. Dieser Beitrag zeigt auf, welche Regeln für die unterschiedlichen Sorgerechtskonstellationen gelten und was bei der Reise beachtet werden sollte.

1. Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Recht und die Pflicht über Auslandsreisen von Kindern zu entscheiden ergibt sich aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht aus § 1631 Abs. 1 BGB, als Teil des Sorgerechts. Es umfasst nicht nur den Wohnsitz, sondern auch die Entscheidung, ob und wann sich ein Kind im Ausland aufhalten darf. Je nachdem, wie das Sorgerecht zwischen den Eltern verteilt ist, gelten unterschiedliche Voraussetzungen für eine rechtmäßige Ausreise mit dem Kind.

2. Gemeinsames Sorgerecht: Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich

Gemäß § 1626 BGB ist der deutsche Regelfall, dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht haben. In diesem Fall dürfen grundlegende Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden, darunter auch Auslandsreisen.

  • Kurzfristige Urlaubsreisen: Auch bei kurzfristigen Urlaubsreisen müssen grundsätzlich beide Elternteile zustimmen. In der Praxis wird die Zustimmung bei gewöhnlichen Urlaubsreisen oft als stillschweigend vorausgesetzt, wenn keine Bedenken bestehen. Um sich rechtlich abzusichern, sollte dennoch eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils mitgeführt werden.
  • Reisen in Risikogebiete oder mit besonderer Dauer: Bei Reisen in politisch instabile Regionen oder bei längeren Aufenthalten (z. B. Schüleraustausch, Auslandsjahr) ist die ausdrückliche Zustimmung beider Sorgeberechtigten zwingend erforderlich.

Empfohlen wird:

  • Schriftliche Einverständniserklärung mit Reiseziel, -dauer und Kontaktdaten
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. Sorgerechtsnachweis (z. B. Auszug aus dem Sorgeregister)

3. Alleiniges Sorgerecht: Ausreise ist allein entscheidbar – Nachweis mitführen

Verfügt ein Elternteil über das alleinige Sorgerecht für ein Kind zum Beispiel durch gerichtliche Entscheidung oder weil das gemeinsame Sorgerecht nie begründet wurde (§ 1626a Abs. 3 BGB), kann derjenige grundsätzlich allein über den Auslandsaufenthalt des Kindes entscheiden.

Im Ausland kann nicht ohne Weiteres erkannt werden, dass nur ein Elternteil das Sorgerecht hat. Es sollte daher immer ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht mitgeführt werden, etwa:

  • Auszug aus dem Sorgeregister des Jugendamts
  • Gerichtlicher Sorgerechtsbeschluss

4. Spezielle Familienkonstellationen

Wer nicht sorgeberechtigt ist (z. B. neue Lebenspartner*innen), darf nicht mit einem Kind ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten ins Ausland reisen, auch nicht für einen Kurztrip.

5. Reisen außerhalb der EU

Für Reisen mit Kindern außerhalb der EU gelten in bestimmten Ländern oft andere rechtliche Bestimmungen für Sorgerecht und Zustimmung der Sorgeberechtigten. Zudem werden meist strengere Grenzkontrollen durchgeführt. Zudem kann durch das Haager Kinderentführungsabkommen eine Reise ohne Zustimmung eines Sorgeberechtigten schwere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher ist es unentbehrlich, sich vor einer Reise über die jeweiligen Einreisebestimmungen hinsichtlich Reisen mit Kindern zu informieren und sich an die jeweiligen Bestimmungen zu halten.

6. Zusammenfassung

  • Klären Sie rechtzeitig, ob und in welchem Umfang Zustimmung erforderlich ist.
  • Holen Sie bei gemeinsamem Sorgerecht eine schriftliche Einverständniserklärung ein.
  • Führen Sie alle relevanten Dokumente mit (Geburtsurkunde, Sorgerechtsnachweis, Einverständniserklärung).
  • Informieren Sie sich bei Reisen ins außereuropäische Ausland über mögliche strengere länderspezifische Anforderungen.

7. Fazit

Reisen mit Kind kann in bestimmten Konstellationen ein Prozess sein, den man gut planen sollte. Besonders außerhalb der EU gelten oft strengere Vorgaben. Wer sich präventiv gut vorbereitet und alle benötigten Dokumente mitführt, schützt nicht nur sich selbst vor rechtlichen Konsequenzen, sondern handelt auch im besten Interesse und zum Wohle des Kindes. Bei komplexeren Konstellationen und längeren Reisen empfiehlt es sich den Rat eines Experten einzuholen.

 

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Reisen ohne die Zustimmung des anderen Elternteils: Diese rechtlichen Folgen drohen (Stand Juni 2025)

Die Reisevollmacht für Kinder kann in vielen Fällen erforderlich sein, wenn Kinder ohne ihre Eltern oder mit nur einem Elternteil ins Ausland reisen. Insbesondere bei Alleinerziehenden oder bei Reisen mit Verwandten oder Freunden, kann die Vollmacht helfen, rechtliche Klarheit zu schaffen und Problemen an der Grenze vorzubeugen.

Dieser Blogbeitrag zeigt auf, warum die Reisevollmacht für Kinder wichtig ist und welche rechtlichen Aspekte dabei berücksichtigt werden sollten.

1. Warum ist eine Reisevollmacht für Kinder wichtig?

Die Reisevollmacht für Kinder dient dem Zweck, nachzuweisen, dass das mitreisende Kind die ausdrückliche Erlaubnis beider Eltern oder des Sorgeberechtigten für die Reise erhalten hat. Dadurch können Missverständnisse oder Verzögerungen bei der Grenzkontrolle vermieden werden und schafft Klarheit über die Situation.

2. Wann wird eine Reisevollmacht benötigt?

Kinder benötigen eine Reisevollmacht, wenn sie ohne ihre Eltern oder mit nur einem Elternteil reisen. In bestimmten Situationen ist eine Vollmacht besonders wichtig:

  • Reisen mit nur einem Elternteil: Wenn das Kind mit nur einem Elternteil reist, ist eine schriftliche Einverständniserklärung des anderen Elternteils erforderlich, insbesondere bei Auslandsreisen.
  • Reisen mit anderen Personen: Wenn das Kind mit Verwandten oder Freunden reist, wird eine Vollmacht des sorgeberechtigten Elternteils benötigt.

3. Was sollte eine Reisevollmacht beinhalten?

Eine Reisevollmacht muss präzise und vollständig sein, damit sie im Ernstfall als rechtlich wirksam anerkannt wird. Folgende Informationen sollten in einer Vollmacht enthalten sein:

  • Vollständiger Name des Kindes und Geburtsdatum
  • Reisedaten: Beginn, Ende und Ziel der Reise
  • Name und Kontaktdaten der Person, die mit dem Kind reist
  • Name und Kontaktdaten des oder der Erziehungsberechtigten, der die Vollmacht erteilt
  • Unterschriften beider Elternteile oder des allein sorgeberechtigten Elternteils

4. Form und Gültigkeit der Vollmacht

Die Reisevollmacht kann formlos verfasst werden, sollte jedoch in jedem Fall handschriftlich unterschrieben werden. In einigen Ländern, insbesondere bei Reisen außerhalb der Europäischen Union, kann eine notarielle Beglaubigung erforderlich sein. Frühzeitige Recherche zu den Einreisebedingungen für das jeweilige Zielland sind unabdinglich.

5. Medizinische Vollmacht in der Reisevollmacht

Zusätzlich zur Reisevollmacht kann es sinnvoll sein, auch eine medizinische Vollmacht für das mitreisende Kind zu erteilen. Dadurch kann die mitreisende Person im medizinischen Notfall Entscheidungen im Namen des Kindes treffen.

6. Was passiert, wenn keine Reisevollmacht vorliegt?

Wenn keine gültige Vollmacht mitgeführt wird, kann die zuständige Behörde die Einreise an der Grenze verweigern, wenn sie Zweifel an der Einwilligung der Sorgeberechtigten hat. In extremen Fällen könnte es sogar zu rechtlichen Konsequenzen kommen, etwa wenn das Kind ohne die Zustimmung des anderen Elternteils aus dem Land gebracht wurde.

Fazit

Mit einer gültigen Reisevollmacht für ein Kind, kann Problemen beim Reisen unkompliziert vorgebeugt werden. Das sorgt sowohl für die Sicherheit des Kindes und der mitreisenden Person und zudem werden die Rechte der Sorgeberechtigten geschützt.

Informieren Sie sich frühzeitig und holen Sie sich bei Fragen professionellen Rat eines Experten!

 

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In vielen Familien ist es üblich, dass ein Elternteil auch allein mit Kind verreist. Doch welche Folgen kann es haben, wenn der andere Elternteil nicht zustimmt oder nicht einmal informiert wurde? Dieser Beitrag zeigt Risiken und möglichen Konsequenzen einer Alleinreise mit Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils auf.

1. Gemeinsames Sorgerecht: Zustimmung ist verpflichtend

Bei gemeinsamem Sorgerecht (§ 1627, § 1687 BGB) ist es erforderlich, dass sich die Eltern bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Wohl des Kindes einigen. Dazu zählt eine Urlaubsreise ins Ausland, unabhängig davon, ob das Kind beim reisenden Elternteil lebt. Das heißt, für die Reise ist die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils notwendig. Fehlt diese, kann das einen eigenmächtiger Eingriff in das gemeinsame Sorgerecht darstellen.

2. Mögliche rechtliche Folgen

a) Zivilrechtliche Konsequenzen
Verreist ein Elternteil mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils, kann dieser beim Familiengericht:

  • Eine Unterlassungsverfügung für zukünftige Reisen
  • Rückführung des Kindes bei andauerndem Auslandsaufenthalt
  • Änderung des Sorgerechts bei wiederholten Verstößen

beantragen. Der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den anderen Elternteil gemäß § 1671 BGB wird stattgegeben, wenn es dem Wohl des Kindes dient.

b) Strafrechtliche Konsequenzen
Wenn das Kind dem berechtigten Elternteil dauerhaft oder vorübergehend im Ausland entzogen wird, kann die Reise als Kindesentziehung gemäß § 235 StGB strafbar sein.

3. Reisen innerhalb Deutschlands

Reisen innerhalb Deutschlands sind in der Regel Entscheidungen innerhalb der Alltagssorge, solange sie keinen außergewöhnlichen Charakter haben, wie z. B. erheblichen Gefahren oder langen Abwesenheiten. Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist eine Zustimmung oft entbehrlich, Rücksprache sollte im Zweifel aber trotzdem gehalten werden.

4. Was tun bei Uneinigkeit?

Lässt sich keine Einigung erzielen, kann gemäß § 1628 BGB ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Das Gericht kann dann einem Elternteil in dieser konkreten Angelegenheit die Entscheidung übertragen. Solche Verfahren können allerdings mehrere Wochen dauern, daher sollte sich frühzeitig darum gekümmert werden.

 

Fazit

Wenn Eltern ohne Zustimmung des mitsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ins Ausland reisen, riskieren sie nicht nur persönliche Konflikte, sondern auch rechtliche Konsequenzen, die mitunter sogar Straftatbestände erfüllen können. Mit klarer Absprache und schriftlicher Zustimmung schützen Sie sich nicht nur selbst rechtlich, sondern sichern auch das Wohl des Kindes. Zögern Sie nicht im Zweifel einen Experten zu Rate zu ziehen!

 

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Sorgerecht und Alleinreisen: Was Eltern beim Urlaub mit Kind beachten müssen (Stand Juni 2025)

Rechte unverheirateter Eltern: Sorgerecht, Unterhalt und mehr (Stand April 2025)

Urlaubsreisen mit dem eigenen Kind können für Eltern in besonderen Familienkonstellationen zu einer rechtlichen Herausforderung werden. Es stellen sich die Fragen, wer das Kind mitnehmen darf, welche Art der Zustimmung benötigt wird und welche Dokumente notwendig sind. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was Sie beachten müssen, um unbesorgt mit Ihrem Kind zu vereisen.

1. Sorgerecht: Wer darf das Kind überhaupt mitnehmen?

In Deutschland ist das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall, das gilt auch nach einer Trennung oder Scheidung. Das bedeutet, dass beide Elternteile bei wichtigen Angelegenheiten gemeinsam entscheiden müssen (§ 1687 Abs. 1 BGB). Dazu gehört insbesondere die Entscheidung über Auslandsreisen. Wenn ein Elternteil allein mit dem Kind ins Ausland vereisen möchte, ist die Zustimmung vom anderen Elternteil notwendig. Das gilt auch, wenn ein Elternteil das Kind überwiegend betreut. Für Inlandsreisen ist in der Regel keine Zustimmung erforderlich.

Empfehlung: Lassen Sie sich eine schriftliche Einverständniserklärung ausstellen, die Reiseziel, Zeitraum, Namen des Kindes und beider Elternteile sowie eine Kopie des Ausweises des anderen Elternteils enthält.

2. Alleiniges Sorgerecht: Alleinentscheidungsbefugnis

Verfügt ein Elternteil allein über das Sorgerecht, ist keine Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch bei Reisen eine Sorgerechtsbescheinigung vom zuständigen Jugendamt oder Familiengericht mitzuführen, um dies bei Bedarf nachweisen zu können.

3. Besonderheiten bei Patchwork-Familien

Stiefeltern oder neue Partner haben in der Regel kein Sorgerecht. Für eine Reise mit dem Kind sind die Vollmacht und Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern notwendig. Auch hier empfiehlt sich die Zustimmung möglichst schriftlich einzuholen und idealerweise samt Reisedaten und Ausweiskopien der Sorgeberechtigten mitzuführen.

4. Internationale Reisen: Länderspezifische Anforderungen

Bei Reisen ins Ausland insbesondere außerhalb der EU gelten teils strengere Anforderungen als bei Reisen innerhalb der EU. Einige Länder (z. B. Südafrika, Kanada, USA) verlangen eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung oder sogar eine internationale Vollmacht. Informieren Sie sich rechtzeitig bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes über die Einreisebestimmungen für Minderjährige.

Achten Sie darauf, dass das Kind einen gültigen Reisepass hat. Zudem benötigen auch Kinder je nach Land ein eigenes Visum.

5. Konflikt mit dem anderen Elternteil

Gibt es bezüglich der Reise einen Konflikt mit dem anderen Elternteil, kann das Familiengericht angerufen werden. Es kann gemäß § 1628 BGB, wenn eine für das Kind eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vorliegt, entscheiden, wer die Reiseentscheidung treffen darf. Da das Verfahren mehrere Wochen dauern kann, sollte der Antrag frühzeitig gestellt werden.

6. Fazit

Wer sich frühzeitig um die notwendigen Dokumente kümmert, kann problemlos auch allein mit Kind verreisen. Alle Dokumente sollten möglichst schriftlich während der Reise mitgeführt werden.

Zögern Sie nicht, insbesondere falls sich Probleme mit dem anderen Elternteil anbahnen, sich rechtliche Beratung zu holen! Wenden Sie sich gerne an unser Team.

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Vaterschaft anerkennen oder anfechten: Ihre Rechte und Pflichten (Stand April 2025)

Oft wird angenommen, dass verheiratete Eltern automatisch mehr Rechte und Pflichten gegenüber ihren Kindern haben als unverheiratete. Doch diese Annahme ist von Missverständnissen und Fehlvorstellungen geprägt, denn es gibt klare gesetzliche Regelungen, die es auch unverheirateten Eltern ermöglich, ihre Rechte ordnungsgemäß und in vollem Umfang auszuüben.

I. Sorgerecht: Gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht?

Bei unverheirateten Eltern ist es grundsätzlich so, dass die Mutter ohne weiteres Zutun bei Geburt des Kindes das alleinige Sorgerecht über jenes erhält. Das heißt, dass allein die Mutter das Recht hat, Entscheidungen in allen wichtigen Bereichen des Lebens des Kindes zu treffen, sei es die Wahl des Wohnorts oder die Schulart.

Jedoch kann auch dem unverheirateten Kindesvater ein Mitspracherecht zuteilwerden – sofern er sich aktiv darum bemüht. So hat er die Möglichkeit mit der Mutter gemeinsam das Sorgerecht zu beantragen, seine Vaterschaft anzuerkennen oder im Streitfall vor das Familiengericht zu ziehen.

Unverheiratete Elternteile können, solange beide einverstanden sind, das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Hierzu müssen sie eine Erklärung beim Jugendamt abgeben.

Lässt sich kein Einverständnis zwischen den Beteiligten finden, so bleibt vorerst die Mutter alleinige Sorgeberechtige. Der Vater kann dann nur noch ein Gerichtsverfahren anstrengen, in dem geprüft wird, was im Interesse des Kindes ist.

II. Unterhalt: Wer zahlt wie viel?

Besonders das Thema Unterhalt ist für viele unverheiratete Paare ein großer Konfliktpunkt. Jedoch gibt es klare gesetzliche Regelungen, wer für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen hat und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

  • Kindesunterhalt: Der unterhaltspflichtige Elternteil – z.B. wenn das Kind bei der Mutter lebt der Vater – muss einen monatlichen Unterhalt zahlen. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich dabei an der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, die die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt.
  • Unterhalt für die Mutter: Ebenso können Mütter, die nach der Geburt oft in Elternzeit gehen oder sich einfach verstärkt um das Neugeborene kümmern, Unterhalt vom Vater verlangen. Dieser Unterhalt unterliegt jedoch besonderen Regeln und ist z.B. auf maximal drei Jahre begrenzt.

Auch noch erwähnenswert ist, dass Unterhalt unabhängig vom Sorgerecht gezahlt werden muss.

III. Umgangsrecht

Ein ebenso wichtigstes Thema für unverheiratete Paare ist das Umgangsrecht.

Darunter versteht man das Recht eines Elternteils, sein Kind regelmäßig zu sehen und Zeit mit ihm zu verbringen.

  • Recht auf Umgang: Wichtig ist, dass das Umgangsrecht unabhängig vom Sorgerecht ist. Ein Vater hat einen Anspruch darauf, sein Kind zu sehen, solange dies dem Wohl des Kindes dient. Wenn die Mutter ihm dies verweigert, so kann er gerichtlich auf sein Umgangsrecht klagen.
  • Umgangsregelungen: In der Praxis wird der Umgang häufig zwischen den Eltern vereinbart. Sollte keine Einigung möglich sein, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Es wird dann ein Umgangsrecht festgelegt, das im besten Interesse des Kindes steht.

IV. Weitere rechtliche Aspekte

Schließlich stehen neben Sorgerecht, Unterhalt und Umgangsrecht noch weitere Aspekte, die unverheiratete Eltern betreffen können. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Erbansprüche: Falls der Kindesvater eines unehelichen Kindes stirbt, erbt dieses nur vom Vater, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat, ansonsten bestehen keine Erbschaftsansprüche
  • Adoptionsrecht: Ein unverheirateter Vater hat unter bestimmten Umständen auch das Recht, das Kind seiner Partnerin zu adoptieren, wenn die Mutter zugestimmt hat und keine rechtlichen Hürden bestehen.

V. Fazit

Unverheiratete Eltern haben trotz der Tatsache, dass sie nicht verheiratet sind, viele Rechte. Zwar hat die Kindesmutter zunächst das alleinige Sorgerecht, jedoch kann der Vater durch ein Aktivwerden seinerseits gemeinsames Sorgerecht beantragen. Von dem unabhängig sind jedoch die Kindesunterhaltszahlungen, aber auch das Recht des Vaters auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind.

Über seine Rechte informiert zu sein ist wichtig, um im Sinne des Kindeswohles zu handeln. Bei Uneinigkeit und Streitigkeiten empfiehlt es sich jedoch einen Anwalt für Familienrecht zu beauftragen, die über die nötige Expertise zur zufriedenstellenden Lösungsfindung verfügen.

 

Für eine individuelle Beratung und Vertretung wenden Sie sich gerne an unser Team.

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Vaterschaft anerkennen oder anfechten: Ihre Rechte und Pflichten (Stand April 2025)

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In Deutschland haben die meisten Eltern das gemeinsame Sorgerecht, auch nach der Scheidung. Gemeinsames Sorgerecht bedeutet, dass beide Elternteil die Verantwortung für wichtige Entscheidungen im Leben ihres minderjährigen Kindes tragen und verpflichtet sind, das Kind zu erziehen, zu betreuen und ihm eine sichere Umgebung zu gewähren. Demgegenüber haben beide Elternteile grundsätzlich ein Recht auf Kontakt mit dem Kind. Das beinhaltet regelmäßigen Kontakt und Austausch mit dem Kind.

Auch im Falle einer Scheidung müssen beide Eltern bei Fragen, die wesentliche Lebensbereiche des Kindes betreffen, einvernehmlich zum Wohle des Kindes entscheiden – unbeachtet aller Streitigkeiten, welche zwischen ihnen aufgrund der Scheidung bestehen. Daneben besteht eine Unterhaltspflicht, für das Kind Unterhalt zu zahlen, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.

In bestimmten Fällen kann das zuständige Gericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn das psychische oder physische Wohl des Kindes durch die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts gefährdet sein würde, beispielsweise durch schwerwiegende Streitigkeiten zwischen den Eltern oder bei häuslicher Gewalt durch einen Elternteil. In der Regel wird dem Elternteil, welchem das Sorgerecht nicht erteilt wurde, weiterhin der Umgang mit seinem Kind gewährt, sofern das Gericht nicht etwas anderes entscheidet. Das Umgangsrecht ist somit nicht vom Sorgerecht abhängig. Es umfasst, dass der nicht sorgerechtsberechtigte Elternteil regelmäßig Zeit mit dem Kind verbringend darf.

Die Eltern sollten dabei, egal bei Geltendmachung welchen Rechts oder Erfüllung welcher Pflicht, das Wohl des Kindes als oberste Priorität ansehen.

Gemeinsames Sorgerecht: Was bedeutet das in der Praxis?

Gem. § 1626 I S.1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (sog. Elterliche Sorge oder Sorgerecht). Beide Elternteile haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigen Einverständnis zum Wohl des Kindes auszuüben, § 1627 S.1 BGB.

Erlangen des gemeinsamen Sorgerechts

Sind die Eltern verheiratet, erlangen beide Elternteile mit der Geburt des Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht.

Sind die Eltern des Neugeborenen im Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, erlangt dessen Mutter auch hier automatisch die elterliche Sorge. Der andere Elternteil wird rechtlich anerkannter Vater, wenn er gem. § 1592 Nr.2 BGB die Vaterschaft anerkannt hat oder die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird (§ 1592 Nr.3 BGB).

Zudem wird nach § 1626a I BGB weiter verlangt, dass beide Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, sie nach der Geburt heiraten oder ihnen die elterliche Sorge gerichtlich übertragen wird. Das zuständige Gericht tut dies nur, wenn die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht im Widerspruch zum Wohl des Kindes steht, was allerdings, wenn der andere Elternteil keine entsprechenden Gründe vorträgt und solche auch nicht ersichtlich sind, vermutet wird, § 1626a II BGB.

Umfang des gemeinsamen Sorgerechts

Das Sorgerecht umfasst gem. § 1626 I S.2 BGB die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) sowie für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Nach § 1629 I S.1 BGB ist auch die rechtliche Vertretung des Kindes umfasst.

Die Personensorge umfasst die Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Kindes, insbesondere:

  • Pflege
  • Erziehung
  • Beaufsichtigung
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Wahl der Schule / Ausbildung / Beruf
  • Bestimmung des Vor- & Familiennamens
  • Einwilligung in medizinische Maßnahmen
  • Religion

Im Rahmen der Vermögenssorge sind die Eltern zum Schutz und Erhalt sowie, wenn möglich, der Vermehrung des Kindesvermögens verpflichtet (§ 1642 BGB).

Die rechtliche Vertretung erteilt den Eltern die Befugnis Rechtsgeschäfte, Einwilligungen und Rechtsstreitigkeiten mit Wirkung für und gegen das Kind vorzunehmen.

Auswirkungen einer Trennung auf das gemeinsame Sorgenrecht

Im Falle der (nicht nur vorübergehenden) Trennung der Eltern, welchen beiden das Sorgerecht zusteht, ist stets das gegenseitige Einverständnis beider Elternteile in Bezug auf für das Kind bedeutende Entscheidungen einzuholen (§ 1687 I BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Können sich die Eltern in wichtigen Fragen nicht einigen, kann das zuständige Familiengericht die Entscheidung einem Elternteil auf Antrag übertragen (§ 1628 S.1 BGB).

Bei Entscheidungen bzgl. alltäglichen Angelegenheiten müssen die Eltern versuchen sich zu einigen (§ 1627 S.2 BGB).

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