Typische erbrechtliche Fragestellungen umfassen unter anderem:

1. Testament und Erbfolge: Wie kann ein Testament erstellt werden und wie wird die Erbfolge geregelt, wenn kein Testament vorhanden ist?

2. Pflichtteilsansprüche: Welche Rechte haben nahe Angehörige, die im Testament nicht bedacht wurden, auf einen Pflichtteil des Erbes?

3. Erbschaftssteuer: Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet und welche Freibeträge und Steuersätze gelten?

4. Erbengemeinschaft: Wie wird das Erbe auf mehrere Erben aufgeteilt und wie können Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft vermieden oder gelöst werden?

5. Testamentsvollstreckung: Wann und wie kann eine Testamentsvollstreckung eingesetzt werden, um den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen?

6. Erbschein: Wie kann ein Erbschein beantragt werden und welche Bedeutung hat er für die rechtliche Anerkennung der Erben?

7. Vermächtnis: Was ist ein Vermächtnis und wie wird es im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt?

Diese Fragestellungen sind nur ein Auszug aus den vielfältigen Themen des Erbrechts. Es ist ratsam, sich bei konkreten erbrechtlichen Fragen an einen Rechtsanwalt für Erbrecht oder eine Rechtsanwältin zu wenden, um eine individuelle Beratung zu erhalten, die auf die jeweilige Situation zugeschnitten ist.

Bei der Regelung der Unternehmensnachfolge gibt es verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten. Dazu gehören beispielsweise die Erstellung eines Nachfolgeplans, die Übertragung von Eigentumsrechten, die Vertragsverhandlungen und die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften wie dem Handels- und Gesellschaftsrecht. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin zu beraten, um mögliche Fallstricke zu identifizieren und geeignete Lösungen zu finden.

Auch steuerliche Aspekte spielen eine wichtige Rolle bei der Unternehmensnachfolge. Hierbei können Fragen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, zur Einkommensteuer oder zur Umsatzsteuer auftreten. Die steuerlichen Auswirkungen der Unternehmensübertragung können je nach Land und individueller Situation unterschiedlich sein. Es ist ratsam, einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin hinzuzuziehen, um die steuerlichen Fallstricke zu verstehen und die bestmögliche Lösung zu finden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Regelung der Unternehmensnachfolge ein komplexer Prozess ist und von vielen individuellen Faktoren abhängt. Daher ist es ratsam, sich von Fachanwälten beraten zu lassen, um die spezifischen rechtlichen und steuerlichen Fallstricke zu identifizieren und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

Lassen Sie sich hier von den Anwälten und Fachanwälten der Rechtsanwaltskanzlei Hufnagel beraten.

Sollte ein Kind von Verwandten zweiten Grades adoptiert werden, kann es nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom 15.12.2021 im Fall des Ablebens einer Tante mehrere gesetzliche Erbteile erhalten.

Im konkreten Fall ging es um eine verwitwete Erblasserin, die kinderlos verstorben ist. Die einzigen noch lebenden Verwandten waren die Nichten und Neffen der Erblasserin. Darüber hinaus hatte die Erblasserin kein Testament errichtet, so dass gesetzliche Erbfolge eintrat.

Problematisch war der Erbteil eines Neffen, der nach dem Tod seiner Mutter, also der Schwester der Erblasserin, von der zweiten Schwester der Erblasserin adoptiert wurde. Er beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein, nachdem er die Hälfte des Nachlasses erhalten soll, da ihm je ein Viertel über seine leibliche Mutter als auch über seine Adoptivmutter zustünde. Dem stimmte das Nachlassgericht zu, wohingegen die übrigen Nichten und Neffen Widerspruch einlegten.

Allerdings ohne Erfolg, denn auch das OLG sprach dem Adoptivsohn zwei gesetzliche Erbteile zu je ein Viertel zu. Ausnahmsweise blieben die Verwandtschaftsverhältnisse gem. § 1756 Abs. 1 BGB erhalten, wenn die Adoptiveltern mit dem Kind in zweiten oder dritten Grad verwandt sind, was vorliegend der Fall war.

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Erbstreitigkeiten und erbrechtliche Auseinandersetzungen beruhen in vielen Fällen auf einer ungenauen Formulierung in Testamenten. Ursache ist häufig, dass Testamente ohne vorherige rechtliche Beratung verfasst werden, und die eigentlich gewünschten Regelungen fehlerhaft formuliert werden oder unterschiedlich ausgelegt werden können.

Ein Testament kann vorliegend grundsätzlich ohne juristische Beratung verfasst werden und bedarf auch keiner notariellen Beurkundung. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments ist allerdings, dass das Testament eigenhändig handschriftlich verfasst wurde und am Ende vom Verfasser unterschrieben ist.

Die vom Gesetzgeber vorgesehene Unterschrift für die Wirksamkeit des Testaments gemäß § 2247 BGB bezieht sich im weiteren Verlauf auch auf Änderungen, die vom Erblasser am Testament vorgenommen werden.

Eine entsprechende Klarstellung hat das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Beschluss vom 22.07.2020 getroffen.

Hintergrund der Entscheidung war ein Testament, welches die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes aufgesetzt hatte, mit dem sie verschiedene Regelungen zugunsten ihrer beiden Söhne traf. Das handschriftlich verfasste und unterschriebene Testament wurde im Original in einem Bankschließfach aufbewahrt, in ihrer Wohnung behielt die Erblasserin Kopien des Testaments zurück. Zu einem späteren Zeitpunkt nahm die Erblasserin auf einer der Kopien zwei handschriftliche Ergänzungen beziehungsweise Streichungen vor und versah die erste Änderung mit Datum und ihrer Unterschrift, während bei der zweiten Änderung keine Unterschrift erfolgte.

Nachdem die Erblasserin verstorben war, machte einer der beiden Söhne seine Alleinerbenstellung geltend, die sich aus den beiden vorgenommenen Änderungen ergab und beantragte einen Alleinerbschein. Der andere Sohn ging gegen die Beantragung mit der Begründung vor, die Formulierung, mit der er auf seinen Pflichtteil beschränkt werden sollte, sei aufgrund der fehlenden Unterschrift unter der Änderung unwirksam.

Das OLG Köln hat der Beschwerde stattgegeben und die Erteilung des Alleinerbscheins zurückgewiesen. Zwar können Änderungen auf der Kopie eines eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testaments ein formwirksames Testament darstellen, wenn der im vorhandenen Original und der auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Änderungen des Erblassers mit einer Unterschrift versehen werden. Anderenfalls lässt sich nicht erkennen, ob die vorgenommene Änderung tatsächlich gewünscht war oder es sich um einen bloßen Entwurf gehandelt hat. Dies muss umso mehr gelten, wenn, wie in der Entscheidung des OLG Köln, die erste Änderung unterzeichnet wird, die zweite Änderung hingegen nicht.

Bei der Erstellung und Änderung eines Testaments können Fehler bei der Erstellung zur Unwirksamkeit des Testaments an sich oder an den vorgenommenen Änderungen führen. Daneben sind Fehler oder Ungenauigkeiten bei der Formulierung häufig der Auslöser für erbrechtliche Streitigkeiten. Um diesen Problemen bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, sollte bereits bei der Erstellung eines Testaments eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Rufen Sie uns an für eine unverbindliche und kostenfreie erste Einschätzung Ihrer persönlichen Rechtslage. Gerne können Sie uns auch per E-Mail oder über unser Kontaktformular anschreiben. Wir werden uns sodann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

1. Die Form

Das Wichtigste vorweg: für die Errichtung eines Testaments bedarf es zur Wirksamkeit keines Notars. Man kann es auch selbst errichten. Dabei muss man aber unbedingt die entsprechenden Formvorschriften beachten, sonst kann das Testament unwirksam sein. So müssen Sie Ihr Testament eigenhändig schreiben und unterschreiben. Die Unterschrift eines ausgedruckten Texts genügt nicht! Zudem sollte es das Datum enthalten. So kann festgestellt werden, was tatsächlich der (zeitlich) letzte Wille war.

2. Der Aufbewahrungsort

Testamente gehören für viele Menschen zu vertraulichen Dokumente, daher werden sie manchmal an geheimen Orten versteckt. Ein Testament, das im Fall des Todes nicht auffindbar ist, bringt jedoch niemandem etwas! Besonders sicher ist die Hinterlegung beim Nachlassgericht.

3. Das gemeinschaftliche Testament

Verheiratete Personen können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Das bedeutet zunächst vereinfachte Formvorschriften: es reicht, wenn einer der Ehepartner das Testament eigenhändig errichtet und unterschreibt, beim Anderen reicht die bloße Unterschrift.
Zudem können beim gemeinschaftlichen Testament (wie beim Erbvertrag) verbindliche Regelungen getroffen werden. Das bedeutet, dass das Testament (bzw. einzelne Teile davon) dann nicht ohne Weiteres von einem Ehepartner einseitig widerrufen werden können. Dadurch erreicht man eine höhere Sicherheit.

Meist setzen sich beim gemeinschaftlichen Testament die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein, während die Kinder das Vermögen nach dem Letztversterbenden erhalten sollen. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten, um dies zu erreichen.

4. Der Pflichtteil

Ehepartner, Abkömmlinge (Kinder, Enkel, etc.) und Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Auch wenn Sie im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. enterbt sind, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Ein Streit alleine genügt dafür nicht.

5. Genau sein!

Nicht selten gibt es nach der Testamentseröffnung Streit, wie dieses auszulegen ist. Um das zu verhindern und genau das gewünschte und kein anderes Ergebnis herbeizuführen, sollte man beim Testament so genau wie möglich sein. Dabei kann es aber oft schwierig sein, jedes mögliche Problem zu erkennen und zu verhindern.

6. Die Änderung

Bis das Testament zum Einsatz kommt, dauert es im besten Fall noch lange Zeit. Bis dahin kann sich sowohl was die bedachten Personen als auch das Vermögen angeht, viel ändern. Dann entspricht das Testament aber nicht mehr den eigenen Wünschen.

Testamente lassen sich oftmals einfach durch Widerruf wieder ändern. Dazu kann man entweder das alte Testament zerstören oder ein neues Testament errichten. Gegebenenfalls sollte man aber im neuen Testament bestimmen, dass alte, vorherige Testamente unwirksam sind, wenn dies dem Wunsch des Erblassers entspricht bzw. sonst widersprüchliche Verfügungen vorliegen.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament (oder einem Erbvertrag) gelten jedoch regelmäßig Besonderheiten: die dort getroffenen Verfügungen können teilweise nicht ohne Weiteres widerrufen werden.

7. Die Steuer

Je nach Verwandtschaftsbeziehung und Wert des Vermögens (abzüglich Freibetrag) beträgt der Steuersatz der Erbschaftsteuer bis zu 50% ! Besonders bei größeren Vermögen sollten die steuerlichen Folgen bei der Errichtung des Testaments unbedingt genau betrachtet werden, um mögliche Alternativen zu finden.

8. Vorausschauend planen!

Es empfiehlt sich, bereits bei Errichtung des Testaments mögliche zukünftige Entwicklungen zu bedenken. Dann braucht man auch nicht bei jeder kleinen Änderung ein neues Testament zu errichten. Was soll z.B. passieren, wenn der vermachte Gegenstand zerstört oder verkauft wird? Soll der Bedachte dann einen Ersatz erhalten?

Auch kann man bedenken, was mit dem vererbten Vermögen nach Anfall der Erbschaft geschehen soll: Was soll z.B. mit der Erbschaft passieren, wenn der Erbe insolvent werden sollte? Wie verhindere ich, dass mir unliebsame Personen (z.B. Pflichtteilsberechtigte meiner Erben) an mein Vermögen kommen?

Zudem kann man durch Schenkungen zu Lebzeiten sowohl Steuern sparen als auch mögliche Pflichtteilsansprüche verringern.  Nachdem zwischen Schenkung und Erbfall dafür grundsätzlich möglichst 10 Jahre liegen sollten, ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dieser Thematik empfehlenswert.

Die genaue Gestaltung ist nicht immer einfach. Dennoch gibt es meist Wege, die zum gewünschten Erfolg führen.

9. Der Inhalt

Das Wesentliche beim Testament ist natürlich der Inhalt. Es gibt eine Vielzahl von Wegen, um über sein Vermögen zu verfügen, wie beispielsweise durch

– Erbeinsetzung

– Anordnung von Nach- oder Schlusserbschaft

– Teilungsanordnung

– Vermächtnis

– Vorausvermächtnis

– Auflagen

– Bedingungen

– Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Durch Kombination dieser „Werkzeuge“ können Sie letztlich das Ergebnis erreichen, das Sie wünschen. Aber Vorsicht: nicht alles ist rechtlich wirksam oder sinnvoll!

10. Sicherheit

Nachdem man sein Vermögen meist mühevoll aufgebaut hat, will man auch sichergehen, dass es nach dem eigenen Tod auch nach den eigenen Wünschen aufgeteilt wird. Wie dem Vorstehenden zu entnehmen ist, ist dies jedoch oft kompliziert.

 

Bei einem wichtigen Thema wie dem Testament empfiehlt es sich daher, sich von Experten beraten zu lassen und so ein Testament zu haben, das rechtlich wirksam ist und den eigenen Wünschen auch wirklich entspricht. Gerne beraten wir Sie dazu!

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